Ordinance on the granting of premiums for the clearing of apple-, pear-, peachtrees
颁布于 1998-01-15 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Prämien für die Rodung von Apfel-, Birn-, Pfirsich- und Nektarinenbäumen.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Cultivated plants
- 关键词
- plant production, fruits/edible nuts, subsidy/incentive
- 类别
- agriculture
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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Prämien für die Rodung von Apfel-, Birn-, Pfirsich- und Nektarinenbäumen StF: BGBl. II Nr. 9/1998 Änderung idF: BGBl. I Nr. 55/2007 (NR: GP XXIII RV 37 AB 195 S. 28. BR: AB 7757 S. 747.) [CELEX-Nr.: 32003L0109, 32005L0036, 32006L0100] Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 14, 101 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet: Text Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung dient der Durchführung nachstehender Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: 1. der Verordnung(EG)Nr. 2200/97 des Rates vom 30. Oktober 1997 zur Sanierung der Erzeugung von Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Nektarinen in der Gemeinschaft, ABl. EG Nr. L 303 sowie 2. der Verordnung(EG)Nr. 2467/97 der Kommission vom 11. Dezember 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung(EG) Nr. 2200/97 des Rates zur Sanierung der Erzeugung von Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Nektarinen in der Gemeinschaft, ABl. EG Nr. L 341. Zuständigkeit § 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA). Baumalter § 3. Das Baumalter darf bei teilweiser Rodung der Pflanzung 20 Jahre nicht übersteigen. Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie § 4. (1) Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes bis 15. Februar 1998 zu stellen. (2) Übersteigt die gemäß Abs. 1 beantragte Gesamtfläche die in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/97 festgelegte, gegebenenfalls gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2467/97 geänderte Höchstfläche, so sind bei teilweiser Rodung die beantragten Flächen hinsichtlich des die Mindestfläche gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 2200/97 übersteigenden Teiles aliquot zu kürzen. (3) Anträgen, die sich auf die Rodung der gesamten Pflanzung beziehen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung(EG)Nr. 2467/97 jedenfalls zur Gänze stattzugeben. (4) Sollte die festgelegte Höchstfläche nach der Aufteilung gemäß Abs. 2 und 3 weiterhin überschritten werden, so ist der Zeitpunkt des Einlangens der Anträge gemäß Abs. 1 maßgeblich. Duldungs- und Mitwirkungspflichten § 5. (1) Der Beginn der Rodung ist der AMA mindestens eine Woche vorher schriftlich mitzuteilen. Wird die Rodung ganz oder teilweise nicht durchgeführt, ist dies der AMA unverzüglich bekanntzugeben. (2) Der Prämienempfänger ist verpflichtet, sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf die Prämiengewährung beziehen, sieben Jahre lang sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Prämiengewährung erfolgt ist. (3) Der Prämienempfänger hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Rechnungshofes das Betreten der Betriebsräume und der Betriebsflächen während der Betriebszeiten zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Berichtspflichten § 6. (1) Die AMA hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft 1. bis 20. März 1998 die Angaben gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2467/97 und 2. bis 20. November 1998 die Angaben gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2467/97 zu übermitteln. (2) Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jährlich vor dem 31. Mai über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Art. 7 der Verordnung(EG)Nr. 2467/97 zu berichten. © 2008 Bundeskanzleramt Österreich