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奥地利的法律

Ordinance on the First Amendment of the Animal Premium Ordinance 2000

颁布于 2000-06-16 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
1. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
奥地利
主题
Livestock
关键词
animal production, subsidy/incentive, cattle, sheep/goats

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U 1433 2 II 206 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 16. Juni 2000 Teil II 168. Verordnung: 1. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000 168. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 1. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000 Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet: Die Tierprämien-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 497/1999, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 3 lautet: „(3) Die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene, in deren Sprengel der Betriebssitz des Erzeugers liegt, ist für die Ausstellung des amtlichen Handelsdokumentes auf Antrag eines landwirtschaftlichen Erzeugers, nicht jedoch für die Ausstellung von Duplikaten zuständig.“ 2. In § 3 Abs. 2 Z 6 wird der Ausdruck „drei Monate“ durch den Ausdruck „sechs Monate“ ersetzt. 3. § 9 Abs. 2 lautet: „(2) Die Prämie ist für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraumes von mindestens acht Monaten bis höchstens 20 Monaten zu gewähren, die auf einem österreichischen Zuchtbetrieb ge halten werden. Der Zuchtbetrieb hat zum Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied einer von der jeweiligen Landwirtschaftskammer oder Landesregierung anerkannten Zuchtorganisation zu sein und sich mit Rinderzucht zu befassen. Dieser Zuchtbetrieb hat hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies auf Grund des Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, Leistungserhebungen gemäß den Bestimmungen der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter durch den zuständigen Kontrollverband durchzu führen.“ 4. § 26 Abs. 1 lautet: „(1) Im Zuge der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge ist der entsprechende Betrag unter Anwendung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom ersten Vorschuss oder von der ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abzuziehen.“ 5. § 27 Abs. 1 lautet: „(1) Gegen einen Bescheid betreffend die Vorschusszahlung können bei der AMA binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich begründete Einwände eingebracht werden. Die Mitteilung über die Anzahl der maximal förderfähigen Großvieheinheiten (GVE) ist Teil der Begründung des Vorschuss oder Endauszahlungsbescheides für Rinderprämien.“ 6. Nach § 29 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) § 9 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2000 ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2001 anzuwenden.“ Molterer

Ordinance on the First Amendment of the Animal Premium Ordinance 2000 · Nelum