跳到主要内容
Nelum
奥地利的法律

Ordinance on the fight against tuberculosis in cattle and goats

颁布于 1975-11-21 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
奥地利 · Niederösterreich
主题
Livestock
关键词
animal health, pests/diseases, poultry, fees/royalties, birds

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. VERORDNUNG ÜBER DIE BEKÄMPFUNG DER TUBERKULOSE DER RINDER UND ZIEGEN 6410/8–0 Stammverordnung 172/75 1975-11-21 Blatt 1 und 2 6410/8–1 1. Novelle 130/80 1980-10-31 Blatt 1 6410/8–2 2. Novelle 40/86 1986-03-20 Blatt 1 und 2 6410/8–3 3. Novelle 128/94 1994-10-28 Blatt 1 und 2 Ausgegeben am 28. Oktober 1994 Jahrgang 1994 128. Stück Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 7. September 1994 aufgrund des § 46 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909 in der Fassung BGBl.Nr. 257/1993, verordnet: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder Die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Bekämpfung der Tuberkulose von Rindern, LGBl. 6410/8, wird wie folgt geändert: 1. Im Titel werden die Worte “und Ziegen” angefügt. 2. Im § 1 Abs. 1 erster Satz, wird nach dem Wort “darüber” der Satzteil “sowie alle zusammen mit Rindern gehaltenen Ziegen im Alter von einem Jahr und darüber – im folgenden unter suchungspflichtige Tiere genannt – ,” eingefügt. 3. § 1 Abs. 3 lautet: 4. Im § 2 Abs. 2 erster Satz wird das Wort “Rinder” durch das Wort “Tiere” ersetzt. 5. § 3 Abs. 1 lautet: 6. Im § 3 Abs. 2 wird das Wort “Rinder” durch das Wort “Tiere” und der Satzteil “bis zu 50 % innerhalb von 4 Wochen, über 50 % innerhalb von 3 Monaten” durch den Satzteil “bis zu 20 % innerhalb von 3 Monaten, über 20 % innerhalb von 9 Monaten” ersetzt. 7. § 3 Abs. 3 lautet: 8. Im § 3 Abs. 4 wird der Satzteil “Rinder mit Reaktionstuber kulose und die Zahl der untersuchungspflichtigen Rinder mit tuberkuloseverdächtigen Reaktionen 40 v.H. aller Rinder” durch den Satzteil “Tiere mit Reaktionstuberkulose und die Zahl der untersuchungspflichtigen Tiere mit tuberkulose verdächtigen Reaktionen 40 v.H. aller Rinder und Ziegen” ersetzt. 9. Im § 3 Abs. 5 wird das Wort “Rinder” durch das Wort “Tiere” ersetzt. 10. Im § 4 Abs. 1 wird das Wort “Rinder” durch das Wort “Tiere” ersetzt.00 6 4 1 0 /8 – 3 6 4 1 0 /8 – 3 VERORDNUNG ÜBER DIE BEKÄMPFUNG DER TUBERKULOSE DER RINDER UND ZIEGEN 6410/8–0 Stammverordnung 172/75 1975-11-21 Blatt 1 und 2 6410/8–1 1. Novelle 130/80 1980-10-31 Blatt 1 6410/8–2 2. Novelle 40/86 1986-03-20 Blatt 1 und 2 6410/8–3 3. Novelle 128/94 1994-10-28 Blatt 1 und 2 Ausgegeben am 28. Oktober 1994 Jahrgang 1994 128. Stück Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 7. September 1994 aufgrund des § 46 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909 in der Fassung BGBl.Nr. 257/1993, verordnet: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder Die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Bekämpfung der Tuberkulose von Rindern, LGBl. 6410/8, wird wie folgt geändert: 1. Im Titel werden die Worte “und Ziegen” angefügt. 2. Im § 1 Abs. 1 erster Satz, wird nach dem Wort “darüber” der Satzteil “sowie alle zusammen mit Rindern gehaltenen Ziegen im Alter von einem Jahr und darüber – im folgenden unter suchungspflichtige Tiere genannt – ,” eingefügt. 3. § 1 Abs. 3 lautet: 4. Im § 2 Abs. 2 erster Satz wird das Wort “Rinder” durch das Wort “Tiere” ersetzt. 5. § 3 Abs. 1 lautet: 6. Im § 3 Abs. 2 wird das Wort “Rinder” durch das Wort “Tiere” und der Satzteil “bis zu 50 % innerhalb von 4 Wochen, über 50 % innerhalb von 3 Monaten” durch den Satzteil “bis zu 20 % innerhalb von 3 Monaten, über 20 % innerhalb von 9 Monaten” ersetzt. 7. § 3 Abs. 3 lautet: 8. Im § 3 Abs. 4 wird der Satzteil “Rinder mit Reaktionstuber kulose und die Zahl der untersuchungspflichtigen Rinder mit tuberkuloseverdächtigen Reaktionen 40 v.H. aller Rinder” durch den Satzteil “Tiere mit Reaktionstuberkulose und die Zahl der untersuchungspflichtigen Tiere mit tuberkulose verdächtigen Reaktionen 40 v.H. aller Rinder und Ziegen” ersetzt. 9. Im § 3 Abs. 5 wird das Wort “Rinder” durch das Wort “Tiere” ersetzt. 10. Im § 4 Abs. 1 wird das Wort “Rinder” durch das Wort “Tiere” ersetzt.00 6 4 1 0 /8 – 3 6 4 1 0 /8 – 3 11. § 4 Abs. 3 lautet: 12. Im § 4 Abs. 4 wird das Wort “Rinder” durch das Wort “Tiere” ersetzt. 13. § 5 lautet: 14. Im § 6 wird das Zitat “der Tierseuchengesetznovelle 1978, BGBl.Nr. 220,” durch das Zitat “BGBl.Nr. 257/1993” ersetzt. Für den Landeshauptmann: B l o c h b e r g e r Landesrat 0a 6 4 1 0 /8 – 3 11. § 4 Abs. 3 lautet: 12. Im § 4 Abs. 4 wird das Wort “Rinder” durch das Wort “Tiere” ersetzt. 13. § 5 lautet: 14. Im § 6 wird das Zitat “der Tierseuchengesetznovelle 1978, BGBl.Nr. 220,” durch das Zitat “BGBl.Nr. 257/1993” ersetzt. Für den Landeshauptmann: B l o c h b e r g e r Landesrat 0a 6 4 1 0 /8 – 3 Auf Grund des § 46 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 141, wird verordnet: § 1 (1) Alle Rinder im Alter von zwei Jahren und darüber sowie alle zusammen mit Rindern gehaltenen Ziegen im Alter von einem Jahr und darüber – im folgenden untersuchungspflichtige Tiere genannt –, sind nach jeweiliger behördlicher Anordnung durch einen beauf tragten Tierarzt auf Tuberkulose zu untersuchen. Rinder in Betrie ben, die sich ausschließlich mit Rindermast befassen, sind von dieser Untersuchungspflicht befreit, wenn sie ausschließlich aus anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen. (2) Die Tierbesitzer oder deren Vertreter haben die Untersuchung zu ermöglichen und hiebei die erforderliche Hilfe zu leisten. (3) Wird bei untersuchungspflichtigen Tieren eine tuberkulosever dächtige Reaktion festgestellt, so ist die Untersuchung zu wieder holen. Rinder und Ziegen, die bei drei aufeinanderfolgenden Untersuchungen als tuberkuloseverdächtig beurteilt wurden, sind als Tiere mit Reaktionstuberkulose anzusehen. Jedes unter suchungspflichtige Tier ist vor der Untersuchung am rechten Ohr mit einer bezifferten Ohrmarke zu kennzeichnen, soferne es nicht schon eine amtliche Ohrmarke besitzt. § 2 (1) Die Untersuchung auf Tuberkulose gemäß § 1 Abs. 1 erfolgt mittels intrakutaner Tuberkulinprobe und durch klinische Unter suchung. (2) Untersuchungspflichtige Tiere, bei denen Tuberkulose mittels diagnostischer Impfungen festgestellt wurde (Reaktionstuber kulose), sind im Sinne des Punktes 9 der Ministerialverordnung vom 31. März 1955, BGBl.Nr. 76, unmittelbar im Anschluß an diese Feststellung vom beauftragten Tierarzt durch einmalige Lochung des linken Ohres zu kennzeichnen. Rinder, bei denen das Vorhan densein von Tuberkulose in einer der in der Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1909, RGBl.Nr. 178, bezeichneten anzeigepflich tigen Formen festgestellt wurde, sind durch zweimalige Lochung des linken Ohres zu kennzeichnen. § 3 (1) Rinder mit einer anzeigepflichtigen Form der Tuberkulose, untersuchungspflichtige Tiere mit Reaktionstuberkulose und tuber kuloseverdächtig reagierende untersuchungspflichtige Tiere sind sogleich nach der Feststellung abzusondern. (2) Untersuchungspflichtige Tiere mit Reaktionstuberkulose sind bei einer Bestandsverseuchung: bis zu 20 % innerhalb von 3 Monaten, über 20 % innerhalb von 9 Monaten nach Abschluß des jeweiligen Feststellungsverfahrens aus den Beständen auszuscheiden. (3) Die Ausscheidungsfrist gemäß Abs. 2 kann durch den Landes hauptmann kürzer festgesetzt werden, wenn es im Interesse der Seuchenbekämpfung geboten erscheint und unbillige Härten nicht zu befürchten sind. Diese Fristen dürfen jedoch 14 Tage nicht unterschreiten. (4) Wenn die Zahl der untersuchungspflichtigen Tiere mit Reaktions tuberkulose und die Zahl der untersuchungspflichtigen Tiere mit tuberkuloseverdächtigen Reaktionen 40 v.H. aller Rinder und Ziegen des Bestandes beträgt oder überschreitet und die Entfernung der Kontakttiere aus seuchenhygienischen Erwägungen geboten erscheint, sind diese ebenfalls durch einmalige Lochung des linken Ohres zu kennzeichnen und auszuscheiden. (5) UntersuchungspflichtigeTiere mit Reaktionstuberkulose dürfen nicht zur Zucht verwendet werden. § 4 (1) Untersuchungspflichtige Tiere dürfen nach Niederösterreich nur eingebracht werden oder innerhalb Niederösterreichs von einem Bestand in einen anderen verbracht oder auf Viehmärkte, Tierauktionen, Tierschauen und dgl. nur aufgetrieben werden, wenn sie aus anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen. (2) Die Tuberkulosefreiheit ist, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 gegeben sind, durch ein entsprechendes tierärztliches Zeugnis (Staatsdruckerei, Lager Nr. 987) nachzuweisen. (3) Das im Abs. 2 genannte Zeugnis ist beim Transport mitzu führen.11 6 4 1 0 /8 – 3 6 4 1 0 /8 – 3 Auf Grund des § 46 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 141, wird verordnet: § 1 (1) Alle Rinder im Alter von zwei Jahren und darüber sowie alle zusammen mit Rindern gehaltenen Ziegen im Alter von einem Jahr und darüber – im folgenden untersuchungspflichtige Tiere genannt –, sind nach jeweiliger behördlicher Anordnung durch einen beauf tragten Tierarzt auf Tuberkulose zu untersuchen. Rinder in Betrie ben, die sich ausschließlich mit Rindermast befassen, sind von dieser Untersuchungspflicht befreit, wenn sie ausschließlich aus anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen. (2) Die Tierbesitzer oder deren Vertreter haben die Untersuchung zu ermöglichen und hiebei die erforderliche Hilfe zu leisten. (3) Wird bei untersuchungspflichtigen Tieren eine tuberkulosever dächtige Reaktion festgestellt, so ist die Untersuchung zu wieder holen. Rinder und Ziegen, die bei drei aufeinanderfolgenden Untersuchungen als tuberkuloseverdächtig beurteilt wurden, sind als Tiere mit Reaktionstuberkulose anzusehen. Jedes unter suchungspflichtige Tier ist vor der Untersuchung am rechten Ohr mit einer bezifferten Ohrmarke zu kennzeichnen, soferne es nicht schon eine amtliche Ohrmarke besitzt. § 2 (1) Die Untersuchung auf Tuberkulose gemäß § 1 Abs. 1 erfolgt mittels intrakutaner Tuberkulinprobe und durch klinische Unter suchung. (2) Untersuchungspflichtige Tiere, bei denen Tuberkulose mittels diagnostischer Impfungen festgestellt wurde (Reaktionstuber kulose), sind im Sinne des Punktes 9 der Ministerialverordnung vom 31. März 1955, BGBl.Nr. 76, unmittelbar im Anschluß an diese Feststellung vom beauftragten Tierarzt durch einmalige Lochung des linken Ohres zu kennzeichnen. Rinder, bei denen das Vorhan densein von Tuberkulose in einer der in der Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1909, RGBl.Nr. 178, bezeichneten anzeigepflich tigen Formen festgestellt wurde, sind durch zweimalige Lochung des linken Ohres zu kennzeichnen. § 3 (1) Rinder mit einer anzeigepflichtigen Form der Tuberkulose, untersuchungspflichtige Tiere mit Reaktionstuberkulose und tuber kuloseverdächtig reagierende untersuchungspflichtige Tiere sind sogleich nach der Feststellung abzusondern. (2) Untersuchungspflichtige Tiere mit Reaktionstuberkulose sind bei einer Bestandsverseuchung: bis zu 20 % innerhalb von 3 Monaten, über 20 % innerhalb von 9 Monaten nach Abschluß des jeweiligen Feststellungsverfahrens aus den Beständen auszuscheiden. (3) Die Ausscheidungsfrist gemäß Abs. 2 kann durch den Landes hauptmann kürzer festgesetzt werden, wenn es im Interesse der Seuchenbekämpfung geboten erscheint und unbillige Härten nicht zu befürchten sind. Diese Fristen dürfen jedoch 14 Tage nicht unterschreiten. (4) Wenn die Zahl der untersuchungspflichtigen Tiere mit Reaktions tuberkulose und die Zahl der untersuchungspflichtigen Tiere mit tuberkuloseverdächtigen Reaktionen 40 v.H. aller Rinder und Ziegen des Bestandes beträgt oder überschreitet und die Entfernung der Kontakttiere aus seuchenhygienischen Erwägungen geboten erscheint, sind diese ebenfalls durch einmalige Lochung des linken Ohres zu kennzeichnen und auszuscheiden. (5) UntersuchungspflichtigeTiere mit Reaktionstuberkulose dürfen nicht zur Zucht verwendet werden. § 4 (1) Untersuchungspflichtige Tiere dürfen nach Niederösterreich nur eingebracht werden oder innerhalb Niederösterreichs von einem Bestand in einen anderen verbracht oder auf Viehmärkte, Tierauktionen, Tierschauen und dgl. nur aufgetrieben werden, wenn sie aus anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen. (2) Die Tuberkulosefreiheit ist, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 gegeben sind, durch ein entsprechendes tierärztliches Zeugnis (Staatsdruckerei, Lager Nr. 987) nachzuweisen. (3) Das im Abs. 2 genannte Zeugnis ist beim Transport mitzu führen.11 6 4 1 0 /8 – 3 6 4 1 0 /8 – 3 (4) Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn unter suchungspflichtige Tiere ausschließlich zum Zwecke der Schlach tung in eine Schlachtstätte gebracht und dort innerhalb einer Woche geschlachtet werden. § 5 Das Zusammenbringen von Rindern mit anzeigepflichtigen Formen der Tuberkulose, von untersuchungspflichtigen Tieren mit Reak tionstuberkulose und von tuberkuloseverdächtig reagierenden untersuchungspflichtigen Tieren und tuberkulosefreien unter suchungspflichtigen Tieren, insbesondere auch auf Almen und Weiden, ist verboten. § 6 Übertretungen der Bestimmungen des § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, 2 und 4, § 4 Abs. 1 bis 3 und § 5 dieser Verordnung werden nach dem VIII. Abschnitt des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl.Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung BGBl.Nr. 257/1993, bestraft. § 7 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. März 1966, LGBl.Nr. 189, über die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen, außer Kraft. 2 6 4 1 0 /8 – 3 (4) Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn unter suchungspflichtige Tiere ausschließlich zum Zwecke der Schlach tung in eine Schlachtstätte gebracht und dort innerhalb einer Woche geschlachtet werden. § 5 Das Zusammenbringen von Rindern mit anzeigepflichtigen Formen der Tuberkulose, von untersuchungspflichtigen Tieren mit Reak tionstuberkulose und von tuberkuloseverdächtig reagierenden untersuchungspflichtigen Tieren und tuberkulosefreien unter suchungspflichtigen Tieren, insbesondere auch auf Almen und Weiden, ist verboten. § 6 Übertretungen der Bestimmungen des § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, 2 und 4, § 4 Abs. 1 bis 3 und § 5 dieser Verordnung werden nach dem VIII. Abschnitt des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl.Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung BGBl.Nr. 257/1993, bestraft. § 7 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. März 1966, LGBl.Nr. 189, über die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen, außer Kraft. 2 6 4 1 0 /8 – 3

Ordinance on the fight against tuberculosis in cattle and goats · Nelum