Ordinance on the Compound Animal Feed Act 2002
颁布于 2004-07-21 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Ergänzungen zu und Abweichungen von Bestimmungen des Tiermehl-Gesetzes erlassen werden (Tiermehl-Gesetz-Anpassungsverordnung 2004).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Livestock
- 关键词
- animal feed/feedstuffs, pests/diseases, standards, animal health
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文本
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1 von 2 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 21. Juli 2004 Teil II 294. Verordnung: Tiermehl-Gesetz-Anpassungsverordnung 2004 294. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Ergänzungen zu und Abweichungen von Bestimmungen des Tiermehl-Gesetzes erlassen werden (Tiermehl-Gesetz-Anpassungsverordnung 2004) Auf Grund des § 7 des Tiermehl-Gesetzes, BGBl. I Nr. 143/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verordnet: Ergänzungen zu und Abweichungen von Bestimmungen des Tiermehl-Gesetzes Artikel 1 Das Tiermehl-Gesetz ist nach Maßgabe der Z 1 bis Z 8 anzuwenden: 1. § 1 lautet: „§ 1. Als Schutzmaßnahme in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien wird die Verwendung von tierischen Proteinen und anderen tierischen Nebenprodukten in Futtermitteln für Nutztiere eingeschränkt oder verboten. Tierische Nebenprodukte dürfen in Futter- oder Düngemitteln nur in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1, und der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformen Enzephalopathien, ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1, verwendet wer den.“ 2. § 2 lautet: „§ 2. (1) Sofern Abs. 2 nicht näheres bestimmt, gelten für dieses Bundesgesetz die Begriffsbestim mungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. (2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. „Futtermittel“: Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe gemäß § 2 des Futtermittelgeset zes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999; 2. „Düngemittel“: Produkte gemäß § 1 des Düngemittelgesetzes 1994, BGBl. Nr. 513.“ 3. § 3 lautet samt Überschrift: „Verfütterungsverbot § 3. (1) Die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen, von Wiederkäuern gewonnener Ge latine, Blutprodukten, hydrolysiertem Eiweiß sowie Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tieri schen Ursprungs ist an Nutztiere verboten. Die Verfütterung von tierischen Proteinen und tierischem Fett an Wiederkäuer ist verboten. (2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, sofern in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 oder der Verord nung (EG) Nr. 1774/2002 sowie darauf beruhender Rechtsvorschriften Ausnahmen festgelegt sind. (3) Das Verbot der Verfütterung gilt auch für Futtermittel, die in Abs. 1 genannten Bestandteile ent halten.“ BGBl. II – Ausgegeben am 21. Juli 2004 – Nr. 294 2 von 2 www.ris.bka.gv.at 4. § 4 Abs. 2 lautet: „(2) Das in Abs. 1 festgelegte Verbot gilt nicht für Produkte, die einem zulässigen Verwendungs zweck gemäß § 3 Abs. 2 zugeführt werden.“ 5. In § 4 Abs. 3 wird nach dem Wort „Dicalciumphosphat“ das Wort „Tricalciumphosphat“ eingefügt. 6. § 4 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt: „(6) Betriebe, die nach § 4 Abs. 2 Futtermittel in Verkehr bringen und einer Zulassungspflicht nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unterliegen, haben einen Antrag beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen. Sonstige Betriebe, die verarbeitete tierische Proteine zum Zwecke der Verwendung als Futter- oder Düngemittel in Verkehr bringen, haben dies vor Aufnahme ihrer Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu melden.“ 7. §§ 5 und 6 entfallen. 8. Die Überschrift zu § 9 lautet: „Schlussbestimmungen“; § 9 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 ange fügt: „(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ih rer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (4) Die Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, bleiben unberührt.“ Artikel 2 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft. Pröll