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奥地利的法律

Ordinance on substances added to foodstuff for special dietary purposes

颁布于 2003-07-25 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Stoffe, die diätischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen.
语言
German
类型
条例
国家
奥地利
主题
Food and nutrition
关键词
food safety and quality, special dietary uses, food additives, standards, nutrition

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 2031 6 II 405 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 25. Juli 2003 Teil II 339. Verordnung: Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zuge fügt werden dürfen 339. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 17 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet: § 1. (1) Diese Verordnung gilt für Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungs zwecken zugefügt werden dürfen. (2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. Säuglingsanfangs- und Folgenahrung gemäß Verordnung über Säuglingsanfangs- und Folgenah rung, BGBl. Nr. 531/1995 in der geltenden Fassung und 2. Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß Beikostverordnung, BGBl. II Nr. 133/1998 in der geltenden Fassung. § 2. (1) Bei der Herstellung von diätetischen Lebensmitteln dürfen nur jeweils die im Anhang ge nannten chemischen Stoffe zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden. (2) Sonstige Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden und die nicht unter eine der im Anhang angeführten Kategorien fallen, dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43 vom 14. 2. 1997) bei der Herstellung von diätetischen Lebensmitteln verwendet werden. § 3. Die Verwendung von Stoffen, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwe cken zugesetzt werden, um den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises gerecht zu wer den, ist durch wissenschaftliche Arbeiten und Daten zu belegen. Liegt die entsprechende Arbeit in einer leicht zugänglichen Veröffentlichung vor, genügt ein Hinweis darauf. § 4. (1) Für die im Anhang genannten chemischen Stoffe, gelten die 1. in der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, und 2. in der Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Farbstoffverordnung), BGBl. Nr. 541/1996, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Reinheitskriterien. (2) Für jene chemischen Stoffe des Anhangs, für die keine Reinheitskriterien festgelegt worden sind, gelten – bis zum Erlass solcher Spezifikationen – die allgemein anerkennbaren Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien empfohlen werden. § 5. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/15/EG über Stoffe, die Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen, ABl. Nr. L 52 vom 22. Februar 2001, in österreichisches Recht umgesetzt. § 6. Diätetische Lebensmittel, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis 31. März 2004 in Verkehr gebracht werden. Rauch-Kallat 2032 BGBl. II – Ausgegeben am 25. Juli 2003 – Nr. 339 ANHANG STOFFE, DIE DIÄTETISCHEN LEBENSMITTELN ZU BESONDEREN ERNÄHRUNGSZWECKEN ZUGEFÜGT WERDEN DÜRFEN In dieser Tabelle bedeuten: – „LBMZ“: diätetische Lebensmittel, die für besondere medizinische Zwecke bestimmt sind; – „Alle LBE“: diätetische Lebensmittel, einschließlich LBMZ, aber mit Ausnahme von Säuglingsfertignahrung, Folgenah rung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder. – „x“: zulässig BGBl. II – Ausgegeben am 25. Juli 2003 – Nr. 339 2033 II 406 2034 BGBl. II – Ausgegeben am 25. Juli 2003 – Nr. 339 BGBl. II – Ausgegeben am 25. Juli 2003 – Nr. 339 2035 2036 BGBl. II – Ausgegeben am 25. Juli 2003 – Nr. 339 Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH

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