Ordinance on Protecting Vineyards from Damage Caused by Starlings
颁布于 2023-06-23 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Juni 2023, mit der Maßnahmen zum Schutz von Weinbaukulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利 · Burgenland
- 主题
- Cultivated plants, Wild species and ecosystems
- 关键词
- plant protection, monitoring, use restrictions, viticulture/oenological practices, birds
- 类别
- agriculture
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VERORDNUNG Seite 1 von 3 www.ris.bka.gv.at LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND Jahrgang 2023 Ausgegeben am 23. Juni 2023 45. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Juni 2023, mit der gemeinsame Maßnahmen zum Schutz von Pflanzenkulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden (Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung 2023) [CELEX Nr. 32009L0147] Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Juni 2023, mit der gemeinsame Maßnahmen zum Schutz von Pflanzenkulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden (Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung 2023) Auf Grund des § 5 Burgenländisches Pflanzenschutzgesetz 2019 - Bgld. PSG 2019, LGBl. Nr. 94/2019, wird verordnet: § 1 Geltungsbereich Durch diese Verordnung werden abweichende Bestimmungen von Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, für den Star (Sturnus vulgaris) in Entsprechung des Art. 9 der Richtlinie 2009/147/EG erlassen. § 2 Gemeinsame Maßnahmen bei Gefährdung von Weinbaukulturen Zur Vermeidung erheblicher Schäden an Weinbaukulturen können folgende gemeinsame Maßnahmen im Bereich der jeweiligen Weinbauflächen eines Gemeindegebiets angeordnet werden: 1. Die Vertreibung der Stare mit Kleinflugzeugen und unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 gemäß § 24f Luftfahrtgesetz - LFG, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2021, ist in den Gemeinden Deutschkreutz, Gols, Mönchhof, Neusiedl am See, Pamhagen, Rust und Weiden am See zulässig, wenn a) die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind und b) die Störung anderer Vogelarten im Gebiet des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel tunlichst vermieden wird. 2. Die Vertreibung der Stare durch Gewehrschüsse und Schüsse ist in den Gemeinden Andau, Antau, Apetlon, Breitenbrunn am Neusiedler See, Bruckneudorf-Kaisersteinbruch, Deutschkreutz, Donnerskirchen, Edelstal, Eberau, Eisenstadt, Eltendorf, Frauenkirchen, Gols, Großhöflein, Großwarasdorf, Halbturn, Horitschon, Illmitz, Jois, Kittsee, Kohfidisch, Mönchhof, Mörbisch am See, Neckenmarkt, Neusiedl am See, Oggau am Neusiedler See, Oslip, Pama, Pamhagen, Podersdorf am See, Pöttelsdorf, Purbach am Neusiedler See, Raiding, Ritzing, Rust, Sankt Andrä am Zicksee, Sankt Margarethen im Burgenland, Schützen am Gebirge, Siegendorf, Sigleß, Strem, Tadten, Tobaj, Trausdorf an der Wulka, Wallern im Burgenland, Weiden am See, Winden am See und Zemendorf-Stöttera zulässig, wenn a) weder halbautomatische oder automatische Gewehre noch scharfe Munition verwendet werden oder b) Schreckschusspistolen oder Knallkörper zum Einsatz kommen und c) die Vertreibung durch Jägerinnen und Jäger erfolgt und d) die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind. 3. Die Vertreibung der Stare durch Schüsse ist in den Gemeinden Andau, Antau, Apetlon, Breitenbrunn am Neusiedler See, Bruckneudorf-Kaisersteinbruch, Deutschkreutz, Donnerskirchen, Eberau, Edelstal, Eltendorf, Frauenkirchen, Gols, Großhöflein, Großwarasdorf, Seite 2 von 3 Bgld. LGBl. Nr. 45/2023 - ausgegeben am 23. Juni 2023 www.ris.bka.gv.at Halbturn, Horitschon, Illmitz, Jennersdorf, Jois, Kittsee, Kohfidisch, Mönchhof, Mörbisch am See, Neckenmarkt, Neusiedl am See, Oggau am Neusiedler See, Oslip, Pama, Pamhagen, Podersdorf am See, Pöttelsdorf, Purbach am Neusiedler See, Raiding, Ritzing, Rust, Sankt Andrä am Zicksee, Sankt Margarethen im Burgenland, Schützen am Gebirge, Siegendorf, Sigleß, Strem, Tadten, Trausdorf an der Wulka, Wallern im Burgenland, Weiden am See, Winden am See, Wulkaprodersdorf und Zemendorf-Stöttera zulässig, wenn a) Schreckschusspistolen und Knallkörper verwendet werden, b) die Vertreibung durch Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter erfolgt und c) die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind. 4. Die Vertreibung der Stare mit Greifvögeln unter Aufsicht einer zur Beizjagd ausgebildeten Person ist in den Gemeinden Deutschkreuz, Mönchhof, Rust und Schützen am Gebirge zulässig. § 3 Anordnung der gemeinsamen Maßnahmen (1) Gemeinsame Maßnahmen im Sinne des § 2 können frühestens ab dem 10. Juli 2023, jedoch längstens bis 31. Oktober 2023 von der Gemeinde angeordnet werden. (2) Gemeinsame Maßnahmen im Sinne des § 2 in dem in Abs. 1 genannten Zeitraum sind jedoch nur unter folgenden Umständen anzuordnen: 1. der Reifegrad der Weintrauben hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und 2. auf Grund der Flächigkeit der Verteilung und Kopfstärke der Starenschwärme gibt es keine andere zufrieden stellende Lösung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden. (3) Die gemeinsamen Maßnahmen im Sinne des § 2 sind von der Gemeinde anzuordnen. Die Gemeinde hat dabei zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 und 2 vorliegen und welche konkreten Maßnahmen gemäß § 2 Z 1 bis 4 heranzuziehen sind. § 4 Vollziehung (1) Die Maßnahmen sind unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen. (2) Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 beauftragten Personen haben über das örtliche Stareaufkommen und die aus diesem Grund gesetzten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen. § 5 Kontrolle (1) Die angeordneten gemeinsamen Maßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde bei Beginn der Durchführung von der Gemeinde anzuzeigen. (2) Die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 sind von den beauftragten Personen wöchentlich im Gemeindeamt abzugeben. (3) Die Gemeinde hat anhand der nach Abs. 2 abgegebenen Aufzeichnungen zu überprüfen, ob die angeordneten Maßnahmen den Vorgaben des § 3 Abs. 2 entsprechen und deren Einstellung für den Fall der Möglichkeit des Einsatzes einer gelinderen Maßnahme zu veranlassen. (4) Die Gemeinde hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen nach entsprechender Aufforderung vorzulegen. § 6 Kostenverrechnung Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 10 und 11 Burgenländisches Pflanzenschutzgesetz 2019 - Bgld. PSG 2019, LGBl. Nr. 94/2019, anteilsmäßig und unter Bedachtnahme auf allfällige von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder von sonstigen Nutzungsberechtigten getroffene Einnetzungsmaßnahmen vorschreiben. Seite 3 von 3 Bgld. LGBl. Nr. 45/2023 - ausgegeben am 23. Juni 2023 www.ris.bka.gv.at § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verord- nung 2022, LGBl. Nr. 50/2022, außer Kraft. Für die Landesregierung: Die Landeshauptmann-Stellvertreterin: Mag.a Eisenkopf Dieses Dokument wurde amtssigniert. Siegelprüfung und Verifikation unter www.burgenland.at/amtssignatur 2023-06-23T11:08:06+0200 Land Burgenland