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奥地利的法律

Ordinance on protected forests

颁布于 2020-02-06 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Schutzwaldverordnung
语言
German
类型
条例
国家
奥地利
主题
Forestry
关键词
ecosystem conservation, forest management/forest conservation, forestry protection measures, policy/planning, private forest, public forest, protected area, protection forest, protection of environment, sustainable use

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Gesamte Rechtsvorschrift für Schutzwaldverordnung, Fassung vom 06.02.2020 Langtitel Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Juli 1977 über die Behandlung und Nutzung der Schutzwälder (Schutzwaldverordnung) StF: BGBl. Nr. 398/1977 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 22 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet: Text § 1. (1) Auf Schutzwälder finden die Bestimmungen des § 85 Abs. 1 lit. a und b sowie des § 86 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Flächengröße mit 0,20 ha festgesetzt wird. (2) § 85 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 findet auf Schutzwälder mit der Maßgabe Anwendung, daß die Überschirmung mit acht Zehntel festgesetzt wird. (3) Auf Fällungen gemäß § 24 Abs. 4 und 6 des Forstgesetzes 1975 finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung. (4) Erfordern die örtlichen Verhältnisse oder die Struktur eines Schutzwaldes für Fällungen eine forstfachliche Auszeige, so hat die Behörde diese im Bewilligungs- oder Genehmigungsbescheid vorzuschreiben. Die Auszeige hat ein Behördeorgan vorzunehmen; ist in einem Betrieb ein leitendes Forstorgan bestellt, so kann sie von diesem vorgenommen werden. § 2. Wenn es die örtlichen Verhältnisse und die Art des Schutzwaldes (§ 21 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975) erfordern, hat die Behörde zur Erhaltung des Schutzwaldes und der Nachhaltigkeit seiner Wirkungen a) Die Wiederbewaldungsfrist abweichend von § 13 des Forstgesetzes 1975 und b) soweit die Kosten aus den Erträgnissen von Fällungen im Schutzwald gedeckt werden können (§ 22 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975), die Art und Weise der Wiederbewaldung (wie die Festlegung der Verjüngungsart, des Vermehrungsgutes, der Art der Holzgewächse, der Pflanzenzahl pro Hektar, der Pflanzmethode und der erforderlichen Begleitmaßnahmen) durch Bescheid vorzuschreiben. § 3. Entspricht die Behandlung des Schutzwaldes nicht dem im § 22 Abs. 1 des Forstgesetzes festgelegten Erfordernis, so hat die Behörde, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2, dem Waldeigentümer die erforderliche Behandlungsweise (wie Art und Umfang von Pflegemaßnahmen, Maßnahmen zur Erhaltung eines gesunden Bestandesaufbaues, Art, Zeit und Ort der Bringung, Unterlassen der Waldweide oder Ausübung der Waldweide nur unter bestimmten Voraussetzungen vorzuschreiben, daß die angeordneten Maßnahmen aus den Erträgnissen von Füllungen im Schutzwald (§ 22 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975) gedeckt werden können.

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