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Nelum
奥地利的法律

Ordinance on eggs

颁布于 1995 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die hygienischen Anforderungen an das Behandeln und Inverkehrbringen von Hühnereiern und roheihaltigen Lebensmitteln (Hühnereiverordnung).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
奥地利
主题
Food and nutrition
关键词
hygiene/sanitary procedures, poultry products, classification/declassification, standards, food safety and quality

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 656. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die hy2ienischen Anforderungen an das Behandeln und Inverkehrbringen wm Hiihn1>rt'if'rn und roheihaltigen Lebensmitteln (Hiihnereierverordnung) Auf Grund der§§ 10 Abs. 1. 19 Abs, 1 und 21 Abs. 1 des Lehensmittelgesetzes 1975, BGB!. Nr. 86. 1uletzt gelindert durch das Burnfosgesetz BGBI. Nr. 1105/1994, wird - hinsichtlich des § 1 Ab.q. 3 Z 1 sowie Abs. 5 und§ 3 1m Einvernehmen mit dem ßundesminister für wimchaftlirhe / e;elf'ßf'nh1•1to•n verordnet: § 1. (1) Hühnereier, die zur Verwendung als Lebensmit!el bestimmt sind. dürfen nur unter Einhai~ tung der Abs. 3 bis 6 in Verkehr gebracht werden Hühnereicr gemäH dieser Verordnung sind !. Eier der Klu:;,;..:: ,.A", 2. nicht gekühlte oder nicht h.1ltbar gt:machte Eier der Klasse „B" und 3. nicht sortierte hier. (2) Abs. 1 gilt nicht fiir Hühnereier, die zur Herstcllun g von Eiprodukten bestimmt sind. sofern diese Zweckbestimmung auf den Eierverpackungen eindeutig angegeben ist, (3) Hulmereier gemaß Abs. 1 sind 1. mindestens einmal pro Werktag abzunehmen, 2. vom Ocginn der Lagerung im Crv::ugcrbctl icb ,m ~o in Ycrkch1 r.u b1ingn1, d<Jß :.k a) vor nachteiligen Beeintltlssungen wie Verunreinigungen, Feuchtigkeit und Witterungsein flüssen (insbe~ondere Sonneneinwirkung) geschützt sind und b) bei vorzugsweise konstanter Tempe,mtur aufbewahrt und befördert werden. Die Temperutur 80IJ noch Mt)gfü;hkcit vom Zeitpunkt der Vcrpuckung an in einer gc~dilosscucn Kiihlkellc, 5"' C bis 8~ C nicht überschreiten. Diese Temperaturbedingungen sind aber jedenfalls vom 18. Tag nach dem U:gen an einzuhalten: 3. auf der Verpackung leicht lesbar und deutlich sichtbar mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum ger.1äß § 4 7 "riN T "h"n~•nitt"'\kenn:.tekhnung~vcrordnung 1993 LMKV. BGBl. Nr. 72, in der jtiwDil~ geltenden Fassung und mit der Angabe „Verbraucherhinweis: bei Kühlschranktemperatur aufbe wahren - nach Ablauf des Mindeslhaltbarkeitsdatums durcherhitzen" zu versehen, wobei das Mindesthaltbarkeitsdatum die Frist von 28 Tagen nach dem Legen nicht überschreiten darf. ('1) Hiihn,;;rcicr dürfen nur inm:rhulb von hbchst<:n11 21 Tugcn nuch dem Lcgcn - ,::iu11,gcnmnmu1 '"'J che nach Abs. 6 - m Verkehr gebracht werden. (5) Die Angaben nach Abs. 3 Z 3 sind auch bei Hilhnerelem, die 1. im Einzelhandd unverp<1ckt oder 2. vom Erzeuger (ab Hof, auf Veranstaltungen tradit10neller Art, Märkte u. dgl.) unmillelbar an den Letztverbrnucher abgegeben werden. anzubringen. Diese Angaben können auf einem Schild auf oder neben der Ware oder auf einem Begleitzettel - deutlieh sichtbar und leicht lesbar - ange geben werden. (fil Huhnerdcr gem,m 1\b,. t dürfen ab dem 22. Tag nuch dem Legen nur für die Verarbeitung zu L..:bcmmittdn, die urn;m Crhil,:unpvuLiluo:;n 5cm:i/.\ j 7 A,b~- ~ 1m1crnJ;;.;;n weiden, 111 Ve1f;chr geU1dd1t ,verden. § 2. ( 1) Lebensmittel, dk unter Vcrwendun~ von rohen Bestandteilen der Hühnereier hcrgesre!lt und meht einem Erhittung~veit:ihren n:i.ch Ab~. 2 unterzogen w0rd1:n 3inJ. dürfen nur in Verkehr gebrncht wi:::1Llen, wenn ~ie ZUIJI Verzcl11 an On unü stelle bcsr!mmt sind una !'o!gcnoen :1teren VlJrausseczungen entsprechcn· 1 Bei be~[immun;;,.sgen1aß Wilrm zu vcuc:+renden Lebcnsm1ttdn darf Jie Abgabe nJCht später als 1we1 Stunden nach dl'r HeNellung crfolgrn. ße1 l•c~Li111111U11b~ge111,1IJ Ltlt 1.u Vl:'.!Lclaem.lt:11 Ld1e11~11JiLtt:!11 ~111Ll Ll!t:\e lll!lCfhllllJ VOil LWt:i .'SLUn• den nach der Henwllung entwcJer J) ab;,ugeberL tl) c:rnf nneTcmpcratur von liöch\tens +.r C :1h1ukuhlen, he1 dieser oder cmer niedrigeren T..::rn• p<:tülur ,:U htdtcn und inncrhallJ Ion ~-+ Stlrn1.kn n.ich 1 !Lntclluug <-1lnugelJt:JI oder cJ 1iefzuget'ncren, nefgefroren zu halten und 111nerhi.1lb von 24 Stunden nach dem Auftauen abrugeben. wobei die Tempcrc1tur von+..\'" C 111cht überschritten werden darf. (2) Ein Erhiuungsverfahren gernuß J1eser Verordnung isl jede., Verfahren, das eme ausreichend ho· he Kc:rnteniperntur er:nell. urn die Abtötung v11n Salmonellen sicher.,,ustellen. (3) In Einrichtungen der Gememsch;ifrsver,urgung tlir J.lte oder kranke Menschen oder für Kinder müssen Lebensmittel, die dort unter Vtrwendu1!! von rohen Böwndteilcn der Hühnerder herg-estell! v.-orden sind, einem Erhnwngs„erfahren nach Ats. 2 tmterzogen werden. § 3, Diese Verordnung tritt - mit ,\usnahmc Jes i I Abs. -.; Z 2 l1L b - drei Monate nach dem ihrer Kundmachung fulgeoden Monatsersten in Krnft: S l Abs. 3 Z 2 lit. b Lntt neun Monate nuch dem der Kundmachung folgenden ~frmatsersten 1n Kratt. Kr.immer

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