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奥地利的法律

Ordinance on ban of drugs containing hormones

颁布于 1997-09-25 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend das Verbot von Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder ß-Agonisten enthalten.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
奥地利
主题
Livestock
关键词
hormones/steroids, drugs, animal health

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1989 2 II 354 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 25. September 1997 Teil II 280. Verordnung: Verbot von Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreo statischer Wirkung oder ß-Agonisten enthalten [CELEX-Nr.: 396L0022] 280. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend das Verbot von Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder ß-Agonisten enthalten Auf Grund des § 5 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 379/1996, BGBl. Nr. 657/1996 und BGBl. I Nr. 21/1997, wird verordnet: § 1. (1) Das Inverkehrbringen von Arzneimitteln zur Anwendung an Tieren, die 1. Stilbene, Stilbenderivate, -salze oder -ester oder 2. Stoffe mit thyreostatischer Wirkung enthalten, ist verboten. (2) Das Inverkehrbringen von Arzneimitteln zur Anwendung an Nutztieren oder Tieren der Aquakultur, die 1. ß-Agonisten mit anaboler Wirkung oder 2. Stoffe östrogener, androgener oder gestagener Wirkung enthalten, ist verboten. § 2. (1) Die Verbote des § 1 gelten nicht für das Inverkehrbringen von nach dem 1. Jänner 1995 nach dem Arzneimittelgesetz bescheidmäßig zugelassenen, zu therapeutischen Zwecken bestimmten Arzneispezialitäten, die 1. 17 ß-Östradiol, Testosteron oder Progesteron oder Derivate dieser Stoffe enthalten, nach der Resorption an der Verabreichungsstelle durch Hydrolyse leicht wieder in die Ausgangs verbindung zurückgeführt werden und zur Anwendung an Nutztieren bestimmt sind, oder 2. Allyltrenbolon enthalten und zur oralen Anwendung an Equiden oder Heimtieren bestimmt sind, es sei denn, es sind die Voraussetzungen des Abs. 2 gegeben. (2) Die Ausnahmen des Abs. 1 gelten nicht für Arzneimittel mit hormonaler Wirkung, 1. die Depotwirkung haben oder 2. deren Wartezeit mehr als 15 Tage nach Ende der Behandlung beträgt. (3) Die Verbote des § 1 gelten nicht für das Inverkehrbringen von nach dem Arzneimittelgesetz bescheidmäßig zugelassenen Arzneispezialitäten, die 1. ß-Agonisten enthalten und zur therapeutischen Anwendung a) an Equiden oder Heimtieren, b) durch Injektion zur Induktion der Tokolyse bei weiblichen Rindern zum Zeitpunkt des Abkalbens bestimmt sind, sofern deren Wartezeit nicht mehr als 28 Tage nach Ende der Behandlung beträgt, 2. Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung enthalten und zur tierzüchterischen Behandlung an Nutztieren, die nicht der Lebensmittel- oder Arzneimittelgewinnung dienen, bestimmt sind, oder 3. Stoffe androgener Wirkung enthalten und zur Anwendung an Setzlingen und Brütlingen in der Aquakultur während der ersten drei Monate zur sexuellen Inversion bestimmt sind. § 3. Nutztiere im Sinne dieser Verordnung sind Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Geflügel und Kaninchen, welche als Haustiere gehalten werden, sowie wildlebende Tiere der genannten Arten und wildlebende Wiederkäuer, sofern sie in einem Betrieb aufgezogen worden sind, der Lebensmittel oder Arzneimittel herstellt. Hostasch

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