Ordinance on animal diseases concerning cattle, sheep, goat, pig and poultry
颁布于 2005-03-22 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Überwachungsprogramme hinsichtlich ausgewählter Erreger bei Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Geflügel.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Livestock
- 关键词
- pests/diseases, hygiene/sanitary procedures, swine, cattle, sheep/goats, poultry, animal health, drugs, birds
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文本
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1 von 2 www.ris.bka.gv.at %81'(6*(6(7=%/$77� )h5�',(�5(38%/,.�g67(55(,&+� DKUJDQJ������� $XVJHJHEHQ�DP�����0lU]������� 7HLO�,,� ����9HURUGQXQJ�� hEHUZDFKXQJVSURJUDPPH� KLQVLFKWOLFK� DXVJHZlKOWHU� (UUHJHU� EHL� 5LQGHUQ�� 6FKDIHQ��=LHJHQ��6FKZHLQHQ�XQG�*HIO�JHO� � >&(/(;�1U��������/����@� ���� 9HURUGQXQJ� GHU� %XQGHVPLQLVWHULQ� I�U� *HVXQGKHLW� XQG� )UDXHQ� �EHU�hEHUZDFKXQJVSURJUDPPH� KLQVLFKWOLFK� DXVJHZlKOWHU� (UUHJHU� EHL� 5LQGHUQ�� 6FKDIHQ��=LHJHQ��6FKZHLQHQ�XQG�*HIO�JHO� Auf Grund von § 2 Abs. 1 Z 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet: hEHUZDFKXQJVSURJUDPPH� � �� (1) Bei Geflügelbeständen sind Untersuchungen auf das Vorhandensein von folgenden Erregern durchzuführen: 1. Campylobacter species 2. Salmonellen bei Legehennen (2) Bei Rindern sind Untersuchungen auf das Vorhandensein von folgenden Erregern durchzuführen: 1. Campylobacter 2. Verotoxinbildende Escherichia coli (VTEC) (3) Bei Schafen und Ziegen sind Untersuchungen auf das Vorhandensein von verotoxinbildenden Escherichia coli durchzuführen. (4) Bei Schweinen sind Untersuchungen auf das Vorhandensein von Campylobacter durchzuführen. (5) Bei Isolaten von Erregern gemäß Abs. 1, 2 und 4 sind Antibiotika-Resistenz-Testungen durchzu führen. 3UREHQQDKPH� � �� (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat Stichprobenpläne zur Überwachung der in § 1 genannten Erreger sowie diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen gemäß § 1 Abs. 5 unter Be rücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten zu erstellen. (2) Die Probennahmen sind vom Amtstierarzt durchzuführen. Bei Probennahmen nach § 1 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 3 und 4 kann sich der Landeshauptmann der gemäß § 4 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsge setzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2003, zur Schlachttier- und Fleisch untersuchung bestellten Tierärzte bedienen. Bei Probennahmen nach § 1 Abs. 1 Z 2 kann der Landes hauptmann Tierärzte, die bereits gemäß § 3 der Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, bestellt sind, zusätzlich hiefür bestellen. 'XUFKI�KUXQJ�GHU�/DERUXQWHUVXFKXQJHQ� � �� Die Untersuchungen der Proben der in § 1 genannten Programme sind in einem von der Bun desministerin für Gesundheit und Frauen bezeichneten Labor durchzuführen. 9HUKlOWQLV�]X�DQGHUHQ�%HVWLPPXQJHQ� � �� Die Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 243/2000, finden hinsichtlich der in dieser Verordnung geregelten Untersuchungen keine Anwendung. Die gleichzeitige Durchführung von Probennahmen aufgrund der Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung und aufgrund der ge mäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung zu erstellenden Stichprobenpläne ist zulässig. BGBl. II – Ausgegeben am 22. März 2005 – Nr. 81 2 von 2 www.ris.bka.gv.at .RVWHQ� � �� Die Kosten für die Durchführung der Untersuchungsprogramme sowie für die Antibiotika Resistenz-Testungen sind nach § 7 Abs. 2 des Tiergesundheitsgesetzes vom Bund zu tragen. ,Q�.UDIW�7UHWHQ�XQG�8PVHW]XQJ�YRQ�(*�9RUVFKULIWHQ� � ���(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. (2) Durch diese Verordnung wird folgende EG-Vorschrift in österreichisches Recht umgesetzt: Richtlinie 2003/99/EG zur Überwachung von Zoonosen und Zoonosenerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG, ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003 S. 31. 5DXFK�.DOODW�