Ordinance by the Viennese government amending the Ordinance by the Viennese government on raising cattle, pigs and poultry
颁布于 2002-06-12 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Haltung von Rindern, Schweinen und Geflügel geändert wird.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利 · Wien
- 主题
- Livestock
- 关键词
- animal welfare, animal production, cattle, swine, poultry, birds
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文本
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131 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2002 Ausgegeben am 12. Juni 2002 24. Stück 24. Verordnung: Haltung von Rindern, Schweinen und Geflügel; Änderung [CELEX-Nr.: 399L0074] 24. Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesre gierung über die Haltung von Rindern, Schweinen und Geflügel geändert wird Auf Grund des § 11 Abs. 5 und 6 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 13/2002, wird verordnet: Artikel I Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Haltung von Rindern, Schweinen und Geflü gel, LGBl. für Wien Nr. 40/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 28/1998, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des 2. Abschnitts Punkt III. lautet: „III. Stall-, Boden- und Auslaufbeschaffenheit“ 2. Nach § 22 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: „(3a) Bei Haltungssystemen für Legehennen mit einem Zugang zu einem Auslauf ins Freie müssen mehrere Auslauföffnungen unmittelbar Zugang nach außen gewähren, mindestens 35 cm hoch und 40 cm breit sein und über die gesamte Länge des Gebäudes verteilt sein; je Gruppe von 1 000 Hennen muss in jedem Fall eine Öffnung von insgesamt 4 m zur Verfügung stehen. Die Auslaufflächen müssen über Unterschlupfmöglichkeiten zum Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen und vor Raubtieren und bei Bedarf über geeignete Tränken verfügen und im Übrigen dergestalt konfiguriert sein, dass sie auf Grund des angeborenen Verhaltens der Hennen tatsächlich in ihrem gesamten Umfange genützt werden.“ 3. Anhang 4 Zeile „Futterrinne und Rundautomat“ Spalte „Legehennen Zuchttiere“ lautet: „4 cm/Tier“ Artikel II Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 3. August 1999 S. 53, Celex Nr. 399L0074, soweit dies noch erforderlich ist, umgesetzt. Artikel III Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Der Landeshauptmann: Häupl Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1230 Wien LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.