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奥地利的法律

Ordinance by the regional government on the rehabilitation of surface waters

颁布于 2011-12-20 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. Dezember 2011 zur Sanierung von Oberflächenwasserkörpern.
语言
German
类型
条例
国家
奥地利 · Kärnten
主题
Water
关键词
surface water, freshwater pollution, inland waters, water rights, enforcement/compliance, pollution control

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  1. 101. Gesetz vom 27. Oktober 2011, mit dem das Kärntner Akkreditierungs- und Baupro duktegesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Kärntner Akkreditierungs- und Bau produktegesetz – K-ABPG, LGBl. Nr. 24/1994, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 31/2001, wird wie folgt geändert: 1. § 25 entfällt. 2. § 26f Abs. 4 lit. c lautet: „c) über die erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen für die ordnungs gemäße Durchführung der übertragenen Tätigkeit verfügt.“ 3. § 26f Abs. 4 lit. d entfällt. 4. Nach dem 4. Abschnitt wird folgender 5. Abschnitt eingefügt: „5. A b s c h n i t t Marktüberwachung § 26l Anwendungsbereich (1) Bauprodukte, für die europäische techni sche Spezifikationen bestehen, unterliegen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parla mentes und des Rates vom 9. Juli 2008, ABl. Nr. L 218 vom 13.8.2008, S 30, sowie den Bestim mungen dieses Abschnitts. (2) Bauprodukte, für die europäische techni sche Spezifikationen nicht bestehen, unterlie gen der Marktüberwachung nach den sinn gemäß anzuwendenden Bestimmungen der Art. 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie den Bestimmungen dieses Ab schnitts, ausgenommen dem § 26m Abs. 2 lit. a und h. § 26m Marktüberwachungsbehörde (1) Das Österreichische Institut für Bau technik wird mit der Durchführung der Mark tüberwachung betraut. Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Marktüberwa chungsbehörde. (2) Die Marktüberwachungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktü berwachung wahrzunehmen: a) Erstellung, Durchführung und Aktualisie rung von Programmen zur aktiven Marktü berwachung; b) Behandlung von Beschwerden oder von Be richten über Gefahren, die mit Bauproduk ten verbunden sind; c) Marktüberwachungsmaßnahmen, insbe sondere die Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und die Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit, er forderlichenfalls auch auf Baustellen; d) Information und Warnung der Öffentlich keit vor gefährlichen Bauprodukten; e) Aufforderung an betroffene Wirtschaftsak teure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen; f) Überprüfung der Durchführung der Kor rekturmaßnahmen; 101. Gesetz: Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetz; Änderung 102. Verordnung: Sanierung von Oberflächenwasserkörpern 103. Kundmachung: Inkrafttreten der Vereinbarung über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die halbtätige kostenlose und verpflichtende Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen in den Ländern Burgenland, Wien und Salzburg Postentgelt bar bezahlt Landesgesetzblatt für Kärnten Jahrgang 2011 Herausgegeben am 29. Dezember 2011 42. Stück Landesgesetzblatt für Kärnten 413 g) Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei mit einer ernsten Gefahr verbundenen Bauprodukten; h) Setzung von Maßnahmen im Zusammen hang mit der Kontrolle von in den Gemein schaftsmarkt eingeführten Bauprodukten; i) Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwa chungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten so wie mit der Europäischen Kommission. (3) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008 können bei Bauprodukten, die eine ern ste Gefahr darstellen und ein rasches Ein schreiten erfordern, als Maßnahmen unmittel barer Befehls- und Zwangsgewalt ohne voran gegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden. (4) Die Marktüberwachungsbehörde hat Maßnahmen nach Abs. 2 lit. e bis h und Abs. 3 dann zu treffen, wenn sich der Hauptwohnsitz bzw. der Sitz des betroffenen Wirtschaftsak teurs in Kärnten befindet. Bei Bauprodukten nach § 26l Abs. 2 sind diese Befugnisse be schränkt auf Wirtschaftsakteure, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt be reit stellen. (5) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, etwa im In ternet auf ihrer Homepage, über ihre Aufga ben und die Möglichkeit zur Kontaktauf nahme zu informieren. (6) Die Marktüberwachungsbehörde hat der Landesregierung zur Überprüfung und Be wertung der Marktüberwachungsmaßnahmen jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit zu übermitteln. § 26n Berichtspflichten der Baubehörde Erlangt die Baubehörde Kenntnis a) von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch de klarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder b) davon, dass durch die Lagerung oder Ver wendung von Bauprodukten auf einer Bau stelle gegen § 29c Abs. 1 lit. d, e, f, g, h, k, p oder q verstoßen wird, so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten. § 26o Rechtsmittel Gegen einen Bescheid der Marktüberwa chungsbehörde kann Berufung an den Unab hängigen Verwaltungssenat erhoben werden. § 26p Verwenden von Daten Die Marktüberwachungsbehörde ist er mächtigt, die für die Vollziehung der Bestim mungen des III. Kapitels der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und dieses Abschnitts benötigten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben not wendig ist. Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission, die Marktüber wachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten ist zuläs sig, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art. 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erforderlich ist. § 26q Kosten der Marktüberwachung (1) Die Kosten der Marktüberwachung nach § 26m Abs. 2 lit. c hat der Wirtschaftsakteur zu tragen, es sei denn, dass keine Mängel festge stellt wurden. (2) Die Kosten der Marktüberwachung nach § 26m Abs. 2 lit. c hat der Einschreiter zu tra gen, wenn keine Mängel festgestellt wurden und die Kontrolle durch das Verschulden des Einschreiters verursacht wurde. (3) Die Kosten sind von der Marktüberwa chungsbehörde mit Bescheid vorzuschreiben. (4) Wurden von der Marktüberwachungs behörde im Rahmen der Marktüberwachung Proben genommen, so sind die Proben nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen des betroffenen Wirtschaftsakteurs zurückzuge ben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktü berwachungsbehörde eine Probenentschädi gung in der Höhe des Einstandspreises zu lei sten. Kann der Einstandspreis nicht festge stellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegen proben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber durch die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Werden bei der Marktüberwa chung nach § 26m Abs. 2 lit. c Mängel festge stellt, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung.“ 5. Der bisherige 5. Abschnitt wird als 6. Ab schnitt bezeichnet. Landesgesetzblatt 2011, Stück 42, Nr. 101 414 6. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: „§ 28a Aufsicht der Landesregierung Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Erfüllung der ihm nach die sem Gesetz übertragenen Aufgaben der Auf sicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung dem Österreichischen Institut für Bautechnik Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu ertei len und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.“ 7. Der bisherige 6. Abschnitt wird als 7. Ab schnitt bezeichnet. 8. Die Überschrift des § 29 lautet: „§ 29 Festsetzung der Kosten und Kostentragung“ 9. § 29a lautet: „§ 29a Verfahren Bei der Durchführung von Verwaltungsver fahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwal tungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.“ 10. § 29c Abs. 1 lit. k lautet: „k) Bauprodukte mit einem Zeichen kenn zeichnet und in Verkehr bringt, das mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbau zeichen ÜA verwechselt werden kann;“ 11. Nach § 29c Abs. 1 lit. o werden folgende lit. p bis r angefügt: „p) ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA er forderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA in Verkehr bringt; q) sonst ein Bauprodukt mit falschen Anga ben oder Deklarationen in Verkehr bringt; r) den in Bescheiden, ausgenommen Be scheide nach § 29, getroffenen Anordnun gen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt.“ 12. § 29c Abs. 2 und 3 lauten: „(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a, b, c, i, j, l, m, n und o sind von der Bezirks verwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfrei heitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Strafe ist nicht festzusetzen. (3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. d, e, f, g, h, k, p, q und r sind von der Be zirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Falle der Uneinbring lichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.“ 13. Nach § 29c Abs. 3 werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt: „(4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. d, e, f, g, h, k, j, p und q sind, solange der dadurch ge schaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dau erdelikte. (5) Geldstrafen nach Abs. 1 lit. d, e, f, g, h, k, p, q und r fließen dem Österreichischen Insti tut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung zu verwenden. (6) Bauprodukte, auf die sich eine Verwal tungsübertretung nach Abs. 1 lit. d, e, f, g, h, k, p und q bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht si cherstellt, dass diese Bauprodukte nicht in Verkehr gebracht werden. (7) Der Versuch ist strafbar.“ Artikel II (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundma chung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S 36, umgesetzt. (3) Dieses Gesetz wurde einem Informations verfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dien ste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18, und der Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S 81, unterzogen (Notifi kationsnummer 2011/0047/A). Der Präsident des Landtages: L o b n i g Der Landesrat: Mag. R a g g e r Landesgesetzblatt 2011, Stück 42, Nr. 101 415 102. Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. Dezember 2011, Zl 15-ALL 5R5/2011(010/2011), zur Sanierung von Ober flächenwasserkörpern Aufgrund der §§ 33d und 55g Wasserrechts gesetz 1959, BGBl Nr. 215, zuletzt geändert durch BGBl. I 14/2011, wird verordnet: § 1 (1) Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der konkreten Vorgaben des Nationalen Gewäs serbewirtschaftungsplanes 2009 (NGP 2009) und der §§ 4 und 6 der Nationalen Gewässerbe wirtschaftungsplanverordnung 2009, BGBl. II Nr. 103/2010, zur Verbesserung des Zustandes jener Oberflächenwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasserkörpern, die in Anlage 1 dargestellt sind (Sanierungsgebiete). (2) Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen haben in den Sanierungsgebieten gemäß An lage1 unbeschadet allfälliger weitergehender Sanierungsverpflichtungen bis spätestens 22. Dezember 2015 die in den §§ 2 und 3 festgeleg ten Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. § 2 Bei allen Anlagen und Querbauwerken, ist durch geeignete Vorkehrungen sicher zu stel len, dass die ganzjährige Durchgängigkeit für die in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeliste ten maßgeblichen Fischarten und Fischgrößen als Teilziel im Hinblick auf eine stufenweise Zielerreichung des guten Zustandes gewähr leistet ist. § 3 Bei allen Wasserentnahmen ist durch Ab gabe einer ausreichenden Restwassermenge zu gewährleisten, dass die ganzjährige Durch gängigkeit der Restwasserstrecke für die in Anlage 2 festgelegten maßgeblichen Fischar ten und Fischgrößen gewährleistet ist. Dazu ist sicher zu stellen, dass die in Anlage 2 fest gelegten Mindestfließgeschwindigkeiten und Mindestwassertiefen in der Restwasserstrecke erreicht werden. Im Einzelfall ist bei der Fest legung des Wertes für die hydromorphologi schen Bedingungen auf der Grundlage ent sprechender Projektsunterlagen zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewähr leistet ist. Anlage 1: Abgrenzung der Sanierungsgebiete Anlage 2: Festlegung der maßgeblichen Fischarten und Fischgrößen mit den jeweils erforderlichen Mindestwassertiefen und Fließgeschwindigkeiten Der Landeshauptmann: D ö r f l e r Landesgesetzblatt 2011, Stück 42, Nr. 102 416 ./. ./. ./. ./. ./. Landesgesetzblatt 2011, Stück 42, Nr. 102 417 A n la g e 1 : S a n ie ru n g sg e b ie te g e m ä ß d e r V e ro rd n u n g d e s L a n d e sh a u p tm a n n e s zu r S a n ie ru n g vo n O b e rfl ä c h e n w a ss e rk ö rp e rn , L G B l. N r. 1 0 2 /2 0 1 1 v o m 2 0 . 1 2 . 2 0 1 1 Landesgesetzblatt 2011, Stück 42, Nr. 102 418 Anlage 2 Maßgebliche Fischarten und Fischgrößen Mindestwassertiefen und -fließgeschwindigkeit für Restwasserstrecken Landesgesetzblatt 2011, Stück 42, Nr. 102, 103 419 103. Kundmachung des Landeshauptman nes vom 14. Dezember 2011, Zl. -2V-VE-83/14 2011, betreffend das Inkrafttreten der Verein barung gemäß Art. 15a B-VG über eine Ände rung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlo sen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtun gen in den Ländern Burgenland, Wien und Salzburg Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen För derung in institutionellen Kinderbetreuungs einrichtungen, LGBl. Nr. 81/2011, wird für die Länder Wien und Burgenland mit 1. November 2011 und für das Land Salzburg mit 1. Dezem ber 2011 wirksam. Der Landeshauptmann: D ö r f l e r Mindestfließgeschwindigkeiten in der Restwasserstrecke: > 0,3 m/s Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: a·print, 9020 Klagenfurt am Wörthersee. Abonnentenbezug: a·print, Bogen- und Rollenoffsetdruck GmbH, Industriering 7, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Tel. (0 46 3) 58 66-102. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Tel. (0 46 3) 54 6 96.

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