Ordinance by the regional government on the protected area of Amatina - Vita in Zwischenwasser
颁布于 2000-03-23 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet “Amatlina – Vita” in Zwischenwasser.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利 · Vorarlberg
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- protected area, mountain area, wild fauna, wild flora, management/conservation, policy/planning, tourism, authorization/permit
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
VORARLBERGER 15 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2000 Herausgegeben und versendet am 23. März 2000 7. Stück 12. Verordnung: Naturschutzgebiet “Amatlina – Vita” in Zwischenwasser 12. Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet “Amatlina – Vita” in Zwischenwasser Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Geset zes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, wird verordnet: § 1 Errichtung Das im § 2 bezeichnete Gebiet in der Gemein de Zwischenwasser ist als Naturschutzgebiet “Amatlina – Vita” nach dieser Verordnung ge schützt. § 2 Schutzgebiet Das Naturschutzgebiet “Amatlina – Vita” um fasst das in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 7. Jänner 1994, Zl. IVe-142/35,*) ersichtlich gemachte Gebiet rechtsseitig der Furxer Straße zwischen Suldis und Furx. § 3 Schutzzweck Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes “Amatlina – Vita” ist es, a) das Mosaik aus Streue- und Magerwiesen, Waldflächen, Gebüschen, Baumgruppen und Einzelbäumen in seiner biologischen Vielfalt und landschaftlichen Eigenart zu erhalten, b) die Wiesen durch Vermeidung störender Ein griffe und Sicherstellung einer biotopgerech ten, extensiven Nutzung als Lebensräume für eine vielfältige und zum Teil bedrohte Pflan zen- und Tierwelt zu bewahren und zu entwik keln, c) einen naturnahen Aufbau des Waldes ein schließlich der Waldränder sicherzustellen, d) Beeinträchtigungen des Erholungswertes und des Naturgenusses für den Menschen und Stö rungen der Tierwelt, etwa durch das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen, hintanzuhal ten. § 4 Schutzmaßnahmen (1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Verän derungen oder sonstigen Einwirkungen vorge nommen werden, die geeignet sind, den Schutz zweck zu beeinträchtigen. Danach ist es im Natur schutzgebiet insbesondere verboten, a) Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeit einrichtungen, Straßen, Wege, Ankündigungen und Werbeanlagen sowie Leitungen und Ein zäunungen zu errichten, zu ändern oder einer anderen Verwendung zuzuführen, b) Geländeveränderungen vorzunehmen, Boden bestandteile wegzunehmen oder Materialien zu lagern oder abzulagern, ausgenommen kurz fristige Lagerungen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, c) Maßnahmen durchzuführen, die die Wasser güte beeinträchtigen oder den Wasserhaushalt beeinflussen können, d) die landwirtschaftlichen Grundflächen anders als im Abs. 3 festgelegt zu bewirtschaften, e) Waldflächen anders als in Form der Plenter bewirtschaftung mit Naturverjüngung zu nut zen, f) Neuaufforstungen oder sonstige Anpflanzun gen durchzuführen, 16 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2000, 7. Stück, Nr. 12 *) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sowie im Gemeindeamt Zwischenwasser während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1999, ??. Stück, Nr. ?? 17 g) landschaftsprägende einzelstehende Bäume oder Baumgruppen zu entfernen, h) mit Fahrzeugen, ausgenommen zur land und forstwirtschaftlichen Nutzung, zu fahren. (2) Vom Abs. 1 bleiben Einwirkungen unbe rührt, die notwendigerweise verbunden sind a) mit der widmungsgemäßen Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anla gen, b) mit Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen der Be hörde. (3) Die in der zeichnerischen Darstellung (§ 2) ausgewiesenen Streue- und Magerwiesen dürfen nicht umgeackert, beweidet, gedüngt oder mit Che-mikalien behandelt und nur einmal jährlich gemäht werden, Streuewiesen nicht vor dem 1. September. Im Übrigen ist die bisherige ortsüb liche Nutzung nicht eingeschränkt. § 5 Bewilligung von Ausnahmen (1) Von den Verboten des § 4 sind Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unumgänglich notwen dig ist oder wenn es den Schutzzweck nur vor übergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen. (2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicher zustellen, dass der Schutzzweck nicht oder mög lichst wenig beeinträchtigt wird. (3) Für die geplante Errichtung einer Wasser leitung vom Quellgebiet in Furx zum Hochbehäl ter in Suldis ist die Ausnahmebewilligung zu er teilen, wenn durch Trassenführung und Sanie rungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass der Schutzzweck möglichst wenig beeinträchtigt wird. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r