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奥地利的法律

Ordinance by the regional government on the fight against Ralstonia Solanacearum (Smith) Yabuuchi et. al

颁布于 2000-08-01 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung des Pflanzenschadorganismus Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.1).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
奥地利 · Vorarlberg
主题
Cultivated plants
关键词
plant protection, pests/diseases, vegetables/legumes, quarantine
类别
agriculture

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文本

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  1. VORARLBERGER 99 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2000 Herausgegeben und versendet am 1. August 2000 22. Stück 38. Verordnung: Bekämpfung des Pflanzenschadorganismus Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. 38. Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung des Pflanzenschadorganismus Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.1) Auf Grund des § 9a des Kulturpflanzenschutz gesetzes, LGBl.Nr. 32/1949, in der Fassung LGBl. Nr. 24/1998, wird verordnet: § 1 Zweck Diese Verordnung regelt die im Zusammen hang mit dem Auftreten von Ralstonia solanace arum (Smith) Yabuuchi et al., früher als Pseudo monas solanacearum (Smith) Smith bekannt, (nachfolgend “Schadorganismus” genannt), gebo tenen Maßnahmen, mit denen im Hinblick auf die im Anhang I Abschnitt 1 der Richtlinie 98/57/EG2) aufgeführten Wirtspflanzen (nachfol gend “das aufgeführte Pflanzenmaterial” genannt) folgende Ziele erreicht werden sollen: a) Feststellung des Ausgangspunkts der Krank heit und ihrer Verbreitung; b) Verhinderung des Auftretens der Krankheit und ihrer Verschleppung; c) bei Feststellung der Krankheit Verhinderung ihrer Verschleppung und Bekämpfung mit dem Ziel der Tilgung. § 2 Überwachung (1) Die Landwirtschaftskammer hat jedes Jahr systematische Untersuchungen darüber durchzu führen, ob der Schadorganismus in dem aufge führten Pflanzenmaterial mit Ursprung im Lan desgebiet vorkommt. Zur Ermittlung anderer möglicher Infektionsquellen, die die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials bedrohen, hat sie in Gebieten, in denen das aufgeführte Pflanzen material erzeugt wird, eine Risikobewertung vor zunehmen. Wird dabei die Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus festgestellt, hat die Land wirtschaftskammer gezielte Untersuchungen dar über durchzuführen, ob der Schadorganismus in anderem als dem aufgeführten Pflanzenmaterial vorkommt, so auch in Wirtspflanzen der Begleit flora aus der Familie der Nachtschattengewächse, sowie in dem zum Bewässern oder Beregnen des aufgeführten Pflanzenmaterials verwendeten Oberflächenwasser und in Abwässern, die aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des aufgeführten Pflanzenmaterials abgeleitet und zum Bewässern oder Beregnen des aufgeführten Pflan zenmaterials verwendet werden. Der Umfang dieser gezielten Untersuchungen ist nach dem festgestellten Risiko festzulegen. Weiters kann die Landwirtschaftskammer auch bei anderem Materi al, wie Kultursubstrat, Erde und festen Abfällen industrieller Verarbeitungs- oder Verpackungsan lagen, Untersuchungen über das Vorkommen des Schadorganismus durchführen. (2) Die Untersuchungen gemäß Abs. 1 haben zu erfolgen a) im Falle des aufgeführten Pflanzenmaterials gemäß Anhang I Abschnitt II Nummer 1 der Richtlinie 98/57/EG; b) im Falle von Wirtspflanzen anderer Art als das aufgeführte Pflanzenmaterial sowie im Falle von Wasser und Abwässern mit Hilfe geeigne ter Verfahren, wobei Proben zu entnehmen 100 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2000, 38. Stück, Nr. 22 1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. umgesetzt. 2) Die Anhänge der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. liegen im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Aufsicht auf. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2000, 38. Stück, Nr. 22 101 sind, die amtlichen oder amtlich überwachten Laboruntersuchungen zu unterziehen sind; c) im Falle von anderem Material mit Hilfe ge eigneter Verfahren. Überdies sind die Untersuchungen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Herkunft, Zusammenset zung sowie den Zeitpunkt der Entnahme der Pro ben nach anerkannten wissenschaftlichen und sta tistischen Grundsätzen entsprechend der Biologie des Schadorganismus sowie unter Berücksichti gung der jeweiligen Produktionssysteme durchzu führen. (3) Die Landwirtschaftskammer hat der Lan desregierung alljährlich bis zum 31. März und die Landesregierung hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft alljährlich bis zum 30. April unter Beachtung des Anhanges I Ab schnitt II Nummer 2 der Richtlinie 98/57/EG die Einzelheiten und Ergebnisse der Untersuchungen zu melden. Diese Meldung hat sich ausschließlich auf die Erzeugung des vorangegangenen Jahres zu beziehen. § 3 Anzeigepflicht Der Verdacht des Auftretens oder das nach dem Ergebnis einer Untersuchung gemäß § 2 bestätigte oder jedes andere Auftreten des Scha dorganismus ist dem Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen. Hierüber ist die Behörde unverzüglich zu informieren. § 4 Verdacht (1) Bei Verdacht des Auftretens des Schador ganismus hat die Behörde amtliche oder amtlich überwachte Laboruntersuchungen zu veranlassen, die im Fall von aufgeführtem Pflanzenmaterial nach dem Verfahren des Anhangs II und unter den Bedingungen des Anhangs III Nummer 1 der Richtlinie 98/57/EG und in anderen Fällen nach einem anderen amtlich zugelassenen Verfahren durchzuführen sind. Bestätigt sich der Verdacht, so gelten die Bestimmungen des Anhangs III Nummer 2 der Richtlinie 98/57/EG. (2) In jedem Verdachtsfall, bei dem entweder Symptome der von dem Schadorganismus verur sachten Krankheit festgestellt wurden und ein Schnell-Screeningtest gemäß Anhang II Abschnitt I Nummer 1 und Abschnitt II der Richtlinie 98/57/EG einen positiven Befund ergeben hat oder bei dem ein Screeningtest gemäß Anhang II Ab schnitt I Nummer 2 und Abschnitt III der Richtlinie 98/57/EG einen positiven Befund ergeben hat, hat die Behör 102 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2000, 38. Stück, Nr. 22 de bis zur Abklärung des Verdachts gemäß Abs. 1 a) die Verbringung von Pflanzen und Knollen aller beprobten Aufwüchse, Partien oder Sen dungen zu verbieten, ausgenommen die Ver bringung erfolgt unter ihrer Überwachung und es besteht nachweislich keine erkennbare Ge fahr der Verschleppung des Schadorganismus; b) Schritte zur Ermittlung des Ausgangspunkts des vermuteten Befalls einzuleiten; c) weitere angemessene Vorkehrungen auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung hinsicht lich der Erzeugung des aufgeführten Pflan zenmaterials und der Verbringung anderer Partien von Pflanzkartoffeln, welche am glei chen Ort wie die unter lit. a beprobte Partie er zeugt wurden, zu treffen, um die Verschlep pung des Schadorganismus zu verhindern. (3) Bei einem Verdachtsfall, in dem die Gefahr der Kontamination des aufgeführten Pflanzenma terials oder Oberflächenwassers besteht, hat die Landesregierung dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser wirtschaft die Einzelheiten dieses Verdachts ent sprechend der festgestellten Gefahr unverzüglich mitzuteilen. § 5 Befall (1) Wird bei der amtlichen oder amtlich über wachten Laboruntersuchung das Auftreten des Schadorganismus in einer entnommenen Probe bestätigt, hat die Behörde unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und der jeweiligen Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungs systeme a) in Bezug auf das aufgeführte Pflanzenmaterial 1. gemäß Anhang IV der Richtlinie 98/57/EG das Ausmaß und den Ausgangspunkt des Befalls zu ermitteln sowie weitere Untersu chungen gemäß § 4 Abs. 1 zumindest an allen klonal verbundenen Pflanzkartoffelbe ständen zu veranlassen; 2. das aufgeführte Pflanzenmaterial, die be probte Sendung oder Partie, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie sonstige Gegenstände, ein schließlich Verpackungsmaterial, die mit dem beprobten aufgeführten Pflanzenmate rial in Berührung gekommen sind, als be fallen zu erklären; gegebenenfalls sind auch Felder, Flächen mit geschützter Pflan zenerzeugung und die Erzeugungsorte, auf denen das aufgeführte Pflanzenmaterial ge erntet und von denen die Probe entnommen wur Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2000, 38. Stück, Nr. 22 103 de, als befallen zu erklären; für während der Vegetationsperiode entnommene Pro ben sind die beprobten Felder, Erzeugungs orte und gegebenenfalls die Einheiten mit geschützten Kulturen als befallen zu erklä ren; 3. gemäß Anhang V Nummer 1 der Richtlinie 98/57/EG das Ausmaß des wahrscheinli chen Befalls in Folge von Berührung vor oder nach der Ernte, der Erzeugung, Be wässerung oder Beregnung sowie der klo nalen Verbindung mit dem als befallen er klärten Material zu ermitteln; 4. auf der Grundlage der Befallserklärung gemäß Z. 2 sowie des gemäß Z. 3 ermittel ten Ausmaßes des wahrscheinlichen Befalls und der möglichen Verbreitung des Scha dorganismus gemäß Anhang V Nummer 2 Ziffer i der Richtlinie 98/57/EG eine Si cherheitszone abzugrenzen; b) in Bezug auf andere als unter lit. a angeführte Kulturen von Wirtspflanzen, durch die der Anbau des aufgeführten Pflanzenmaterials ge fährdet werden könnte, 1. Untersuchungen gemäß lit. a Z. 1 zu ver anlassen; 2. die beprobten Wirtspflanzen des Schador ganismus als befallen zu erklären; 3. gemäß lit. a Z. 3 bzw. Z. 4 in Bezug auf die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmate rials den wahrscheinlichen Befall zu er mitteln und eine Sicherheitszone abzugren zen; c) in Bezug auf Oberflächenwässer (einschließ lich Abwässer aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des aufgeführten Pflanzen mate-rials) und Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse, durch die bei Bewässerung, Beregnung oder Überflutung mit Oberflächenwasser die Erzeu gung des aufgeführten Pflanzenmaterials ge fährdet werden könnte, 1. zu geeigneten Zeitpunkten eine amtliche oder amtlich überwachte Untersuchung von Proben von Oberflächenwasser und, falls erforderlich, von Wirtspflanzen der Be gleitflora aus der Familie der Nachtschat tengewächse zu veranlassen, um das Aus maß des Befalls festzustellen; 2. auf der Grundlage der Untersuchung gemäß Z. 1 das beprobte Oberflächenwasser gege benenfalls als befallen zu erklären; 3. auf der Grundlage der Befallserklärung gemäß Z. 2 und der möglichen Verbreitung des Schadorganismus gemäß Anhang V Nummer 1 und Nummer 2 Ziffer ii der Richtlinie 98/57/EG den wahrscheinlichen Befall zu ermitteln und eine Sicherheitszo ne abzugrenzen. (2) Die Landesregierung hat dem Bundesmi nis-terium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den anderen Bundes ländern unverzüglich jede Befallserklärung gemäß Abs. 1 lit. a Z. 2 und Abs. 1 lit. c Z. 2 sowie die Einzelheiten der Zonenabgrenzung gemäß Abs. 1 lit. a Z. 4 und gegebenfalls gemäß Abs. 1 lit. c Z. 3 mitzuteilen. Anhang V Nummer 3 der Richtlinie 98/57/EG ist dabei zu beachten. Gleichzeitig sind sämtliche Zusatzinformationen nach Anhang V Nummer 4 der Richtlinie 98/57/EG vorzulegen. § 6 Bekämpfung (1) Das aufgeführte Pflanzenmaterial, welches gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 2 als befallen erklärt wurde, darf nicht angebaut werden, und es ist unter Aufsicht der Landwirtschaftskammer einer Maßnahme gemäß Anhang VI Nummer 1 der Richtlinie 98/57/EG zuzuführen, sodass nach weislich keine erkennbare Gefahr einer Ver schleppung des Schad-organismus besteht. (2) Das aufgeführte Pflanzenmaterial, welches gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 3 und lit. c Z. 3 als wahrscheinlich befallen erklärt wurde, einschließ lich des aufgeführten Pflanzenmaterials, bei dem eine Gefährdung festgestellt wurde und das an Erzeugungsorten produziert wurde, die gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 3 als wahrscheinlich befallen er klärt wurden, darf nicht angebaut werden, sondern ist unter Aufsicht der Landwirtschaftskammer gemäß Anhang VI Nummer 2 der Richtlinie 98/57/EG einer geeigneten Verwendung oder Entsorgung zuzuführen, sodass nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Scha dorganismus besteht. (3) Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräu me oder Teile davon sowie sonstige Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 2 als befallen oder gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 3 und lit. c Z. 3 als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, sind entweder unschäd lich zu beseitigen oder nach den in Anhang VI Nummer 3 der Richtlinie 98/57/EG aufgeführten geeigneten Verfahren zu entseuchen. Nach der Entseuchung gelten diese Gegenstände als nicht mehr befallen. (4) Unbeschadet der gemäß den Abs. 1, 2 und 3 getroffenen Maßnahmen sind in der gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 4 und lit. c Z. 3 abgegrenzten Si cherheitszone die im Anhang VI Nummern 4.1 104 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2000, 38. Stück, Nr. 22 und 4.2 der Richtlinie 98/57/EG angeführten Maßnahmen durchzuführen. (5) Wird den aus den Abs. 1 bis 4 hervorge henden Verpflichtungen nicht entsprochen, so hat die Behörde die zur umgehenden Herstellung des den Abs. 1 bis 4 entsprechenden Zustandes erfor derlichen Vorkehrungen durch Bescheid aufzutra gen Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2000, 38. Stück, Nr. 22 105 oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuord nen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durchführen zu lassen. § 7 Pflanzkartoffeln (1) Pflanzkartoffeln müssen den Anforderun gen der Richtlinie 77/93/EWG genügen und in direkter Linie von Ausgangsmaterial stammen, das gemäß den Bestimmungen des Saatgutgesetzes 1997 gewonnen und in Folge von Laboruntersu chungen, die entweder amtlich oder unter amtli cher Überwachung nach den Verfahren des An hangs II der Richtlinie 98/57/EG durchgeführt wurden, als frei von dem Schadorganismus befun den wurde. (2) Diese Untersuchungen sind wie folgt durchzuführen: a) bei nachweislichem Auftreten des Schadorga nismus in der Pflanzkartoffelerzeugung des Landes 1. in Form von Untersuchungen an den Vor stufen einschließlich des klonalen Aus gangsmaterials und von systematischen Un tersuchungen an Klonen von Basispflanz gut oder 2. in Fällen, in denen nachweislich keine klo nale Verbindung besteht, in Form von Un tersuchungen an allen Klonen von Basis saatgut oder den Vorstufen, einschließlich des klonalen Ausgangsmaterials; b) in anderen Fällen, entweder an jeder Pflanze des klonalen Ausgangsmaterials oder an reprä sentativen Stichproben des Basissaatgutes oder der Vorstufen. § 8 Züchtungs-, Haltungs- und Manipulationsverbot (1) Das Züchten und Halten des Schadorga nismus sowie das Arbeiten mit diesem ist verbo ten. (2) Die Landesregierung kann für wissen schaftliche Zwecke, Testverfahren oder Züch tungsvorhaben Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn hiedurch die Bekämpfung des Schadorga nismus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus besteht. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r

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