Ordinance by the regional government on the control of potato cyst nematodes
颁布于 1998-07-21 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung von Kartoffelnematoden.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利 · Vorarlberg
- 主题
- Cultivated plants
- 关键词
- plant protection, vegetables/legumes, pests/diseases, inspection
- 类别
- agriculture
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文本
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146 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1998, 26. Stück, Nr. 53, 54 54. Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung von Kartoffelnematoden Auf Grund des § 9a des Kulturpflanzenschutz gesetzes, LGBI.Nr. 32/1949, in der Fassung LGBI. Nr. 24/1998, wird verordnet: § 1 Zweck Diese Verordnung regelt die zur Feststellung, zur Verhinderung des Auftretens und der Ausbrei tung sowie zur Bekämpfung von Kartoffelnemato den (Globodera rostochiensis [Wollenweber] Beh rens und Globodera pallida [Stone] Behrens) gebo tenen Maßnahmen. §2 Begriffsbestimmungen (1) Pflanzkartoffeln im Sinne dieser Verord nung sind Knollen oder Teile der Art Solanum tuberosum L., welche zur Erzeugung von Kartof feln zum Zwecke der Anpflanzung bestimmt sind. (2) Konsumkartoffeln sind Knollen oder Teile der Art Solanum tuberosum L., welche für andere als im Abs. 1 genannte Verwendungszwecke be stimmt sind. (3) Eine Kartoffelsorte im Sinne dieser Ver ordnung ist resistent gegen einen oder mehrere Pathotypen der Kartoffelnematoden, wenn im Zu ge des Anbaues dieser Sorte eine amtliche Prüfung jährlich einen natürlichen Rückgang der Populati on des betreffenden Pathotypen ergibt. (4) Eine Untersuchung oder Prüfung gilt als amtlich, wenn sie von hiezu befähigten Anstalten des Bundes oder der Länder durchgeführt wurde. §3 Anzeigepflicht Wer immer an irgend einem Ort des Landes Kartoffelnematoden feststellt oder Anzeichen wahrnimmt, die mit Grund auf das Vorhandensein von Kartoffelnematoden schließen lassen, hat dies dem für diesen Ort zuständigen Bürgermeister un verzüglich anzuzeigen. Hierüber ist die Bezirks hauptmannschaft unverzüglich zu informieren. §4 Befallsgebiet ( 1) Wird das Auftreten von Kartoffelnemato den festgestellt, hat die Bezirkshauptmannschaft die befallene Fläche zur Befallszone zu erklären und abzugrenzen. (2) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Erklä rung zur Befallszone erst dann aufzuheben, wenn eine frühestens bei Beginn der Anbausaison des Folgejahres vorgenomment; Bodenuntersuchung zu keinem Befallsnachweis führt. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1998, 26. Stück, Nr. 54, 55 147 §5 Pflanzkartoffelanbau Vor dem Anbau von Pflanzkartoffeln ist durch eine amtliche Bodenuntersuchung festzustellen, ob die vorgesehene Anbaufläche keinen Befall mit Kartoffelnematoden aufweist. Diese Untersu chung darf höchstens zwei Vegetationsperioden zurückliegen. In dieser Zeit ist die Fläche frei von Wirtspflanzen der Kartoffelnematoden zu halten. Wirtspflanzen sind Kartoffeln, Tomaten (Lyco persion esculentum), Auberginen (Solanum me longena) und andere Nachtschattengewächse. §6 Schutzmaßnahmen (l) In einer Befallszone dürfen a) keine Kartoffeln, Tomaten (Lycopersion escu lentum), Auberginen (Solanum melongena) oder andere Nachtschattengewächse angebaut sowie b) keine zur Anpflanzung auf anderen Flächen bestimmte Pflanzen angebaut, eingeschlagen oder-gelagert werden. (2) In einer Befallszone sind Wirtspflanzen der Kartoffelnematoden zu bekämpfen. (3) Konsumkartoffeln dürfen in einer Befalls zone angebaut werden, wenn a) diese gegen Kartoffelnematoden resistent sind oder b) der Boden mit zugelassenen Nematiziden ent seucht wurde und gleichzeitig nematodenresi stente Kartoffeln angebaut werden. ( 4) Maßnahmen zur Bekämpfung des Kartof felnematoden oder zur Verhütung seiner Ausbrei tung dürfen erst aufgehoben werden, wenn sein Vorhandensein nicht mehr festgestellt werden kann. §7 Züchtungs-, Haltungs- und Manipulationsverbot (1) Das Züchten, Halten und die Arbeit mit Kartoffelnematoden sind verboten. (2) Die Landesregierung kann für wissen schaftliche Zwecke, Testverfahren oder Züchtungs vorhaben Ausnahmen von Abs. I zulassen, wenn hiedurch die Bekämpfung von Kartoffelnematoden nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus besteht.