Ordinance by the regional government on the control of carnation leaf-rollers
颁布于 1998 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung von Nelkenwicklern.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利 · Vorarlberg
- 主题
- Cultivated plants
- 关键词
- floriculture, plant production, plant protection, pests/diseases, authorization/permit
- 类别
- agriculture
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文本
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Landesrecht www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2 Bundesland Vorarlberg Inkrafttretensdatum 22.07.1998 Fundstelle LGBl. Nr. 55/1998 Titel Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung von Nelkenwicklern Text Auf Grund des § 9a des Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 32/1949, in der Fassung LGBl. Nr. 24/1998, wird verordnet: § 1 Zweck Diese Verordnung regelt die zur Bekämpfung und Verhinderung der Ausbreitung von Nelkenwicklern gebotenen Maßnahmen. § 2 Begriffsbestimmungen Nelkenwickler im Sinne dieser Verordnung sind der Mittelmeernelkenwickler (Cacoecimorpha pronubana Hb.) und der Südafrikanische Nelkenwickler (Epichoristodes acerbella [Walk.] Diak.). § 3 Anzeigepflicht Wer immer an irgend einem Ort des Landes Nelkenwickler feststellt oder Anzeichen wahrnimmt, die mit Grund auf das Vorhandensein von Nelkenwicklern schließen lassen, hat dies dem für diesen Ort zuständigen Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen. Hierüber ist die Bezirkshauptmannschaft unverzüglich zu informieren. § 4 Schutzmaßnahmen (1) Nelken dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht von Nelkenwicklern befallen sind. (2) Von Nelkenwicklern befallene Kulturen sind so zu behandeln, dass die von ihnen stammenden und in Verkehr zu bringenden Nelken keinen Befall aufweisen. § 5 Ausnahmen Abweichend von § 4 dürfen Schnittblumen von Nelken mit geringfügigem Befall von Nelkenwicklern in der Zeit vom 16. Oktober bis zum 30. April in Verkehr gebracht werden, wenn durch ausreichende Kontrollen sichergestellt wird, dass diese Ausnahme die Bekämpfung der Nelkenwickler nicht beeinträchtigt und keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schadorganismen mit sich bringt. • • RIS Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 § 6 Züchtungs-, Haltungs- und Manipulationsverbot (1) Das Züchten, Halten und die Arbeit mit Nelkenwicklern sind verboten. (2) Die Landesregierung kann für wissenschaftliche Zwecke, Testverfahren oder Züchtungsvorhaben Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn hiedurch die Bekämpfung von Nelkenwicklern nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus besteht. § 7 Behörde Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bezirkshauptmannschaft, falls nicht ausdrücklich eine andere Behörde für zuständig erklärt wurde. • • RIS