Ordinance by the regional government on the control against the potato wart disease
颁布于 1998-07-21 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung des Kartoffelkrebses.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利 · Vorarlberg
- 主题
- Cultivated plants
- 关键词
- plant protection, vegetables/legumes, pests/diseases, inspection
- 类别
- agriculture
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1998, 26. Stück, Nr. 52, 53 145 53. Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung des Kartoffelkrebses Auf Grund des § 9a des Kulturpflanzenschutz gesetzes, LGBI.Nr. 32/1949, in der Fassung LGBI. Nr. 24/1998, wird verordnet: § 1 Zweck Diese Verordnung regelt die zur Feststellung, zur Verhinderung der Ausbreitung und zur Be kämpfung des Erregers des Kartoffelkrebses (Syn chytrium endobioticum [Schilb.] Perc.) gebotenen Maßnahmen. § 2 Anzeigepflicht Wer immer an irgend einem Ort des Landes den Erreger des Kartoffelkrebses feststellt oder Anzeichen wahrnimmt, die mit Grund auf das Vorhandensein des Schadorganismus schließen lassen, hat dies dem für diesen Ort zuständigen Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen. Hierüber ist die Bezirkshauptmannschaft unverzüglich zu informieren. §3 Befallsgebiet und Sicherheitszone (1) Wird das Auftreten des Erregers des Kar toffelkrebses festgestellt, hat die Bezirkshaupt mannschaft die befallene Fläche abzugrenzen (Be fallsgebiet) sowie erforderlichenfalls den daran an schließenden Bereich als Sicherheitszone festzule gen. (2) Eine Fläche gilt als befallen, wenn an min destens einer Pflanze Merkmale des Kartoffelkreb ses festgestellt wurden. (3) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Erklä rung zum Befallsgebiet und zur Sicherheitszone erst dann aufzuheben, wenn im Zuge einer Unter suchung auf den befallenen Flächen ein Vorhan densein von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc. nicht mehr festgestellt werden kann. §4 Schutzmaßnahmen (1) Die Knollen und das Kraut von Kartoffeln befallener Flächen sind so zu behandeln, daß der Erreger des Kartoffelkrebses vernichtet wird. Läßt sich die Herkunft der befallenen Knollen und des befallenen Krautes nicht mehr feststellen, ist die das kontaminierte pflanzliche Material beinhal tende Partie vollständig zu vernichten. (2) In einem Befallsgebiet darf a) kein Anbau von Kartoffeln erfolgen und b) keine zur weiteren Anpflanzung bestimmte Pflanze angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden. (3) In der Sicherheitszone dürfen a) nur Kartoffelsorten angebaut werden, die ge gen die nach amtlicher Untersuchung auf den befallenen Flächen festgestellten Pathotypen von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc. resistent sind, sowie 146 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1998, 26. Stück, Nr. 53, 54 b) Kartoffeln, die zur weiteren Anpflanzung be stimmt sind (Pflanzkartoffeln), nicht produ ziert werden. (4) Eine Kartoffelsorte gilt gegen einen oder mehrere Pathotypen des Erregers des Kartoffel krebses als resistent, wenn in einer amtlichen Prüfung festgestellt worden ist, daß nach einem Befall durch diesen Erreger keine Neuinfektionen auftreten. (5) Eine Untersuchung oder Prüfung gilt als amtlich, wenn sie von hiezu befähigten Anstalten des Bundes oder der Länder durchgeführt wurde. §5 Züchtungs-, Haltungs- und Manipulationsverbot (1) Das Züchten, Halten und die Arbeit mit Kulturen von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc. sind verboten. (2) Die Landesregierung kann für wissen schaftliche Zwecke, Testverfahren oder Züch tungsvorhaben Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn hiedurch die Bekämpfung des Schadorga nismus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus besteht.