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奥地利的法律

Ordinance by the regional government of Upper Austria on non-native plants

颁布于 1999-06-16 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung der Oö. Landesregierung über das Aussetzen standortfremder Pflanzen.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
奥地利 · Oberösterreich
主题
Cultivated plants
关键词
genetically modified organism (GMO), plant production, authorization/permit, invasive alien species, biotechnology
类别
agriculture

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. P.b.b. Erscheinungsort Linz Verlagspostamt 4020 Linz Seite 109 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 1999 29. StückAusgegeben und versendet am 16. Juni 1999 Nr. 46 Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Steyr-Kirchdorf als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf Nr. 47 Verordnung der Oö. Landesregierung über das Aussetzen standortfremder Pflanzen Nr. 48 Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Änderung der Grenzen der Gemeinde Altenberg bei Linz und der Gemeinde Kirchschlag bei Linz Nr. 49 Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Standort einer Abfallbehandlungsanlage des Bezirksabfallverbandes Perg festgelegt wird, aufgehoben wird Nr. 46 R a u m o r d n u n g s p r o g r a m m der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Steyr-Kirchdorf als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landes gesetz LGBl. Nr. 83/1997 und die Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997, wird verordnet: § 1 (1) Der Raum der NUTS III Region Steyr-Kirchdorf (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht. (2) Die Untersuchung hat ergeben, dass die Verwen dung des Grundstücks Nr. 178/1 der KG. Pettenbach, Marktgemeinde Pettenbach, mit einer Gesamtgrund stücksfläche von 6.000 m² als Gebiet für Geschäftsbau ten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zum Zweck der Errich tung eines Geschäftsbaus für den überörtlichen Bedarf, für Handelsbetriebe mit gemischtem Warenangebot einschließlich Lebens- und Genussmittel der Grundver sorgung (§ 24 Abs. 1 Z. 2 Oö. ROG 1994), zulässig ist. (3) Die Widmung des Grundstücks Nr. 178/1 der KG. Pettenbach, Marktgemeinde Pettenbach, wird für Ge schäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994) von 2.100 m² für zulässig erklärt. § 2 Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Für die Oö. Landesregierung: Dr. Leitl Landeshauptmann-Stellvertreter Nr. 47 V e r o r d n u n g der Oö. Landesregierung über das Aussetzen standortfremder Pflanzen Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Oö. Natur- und Land schaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch die Kundmachung LGBl. Nr. 147/1997, wird verordnet: § 1 (1) Das Aussetzen standortfremder Pflanzen in der freien Natur ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Die Bewilligung ist - erforderlichenfalls auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen - zu ertei len, wenn durch das beabsichtigte Vorhaben keine nach haltige Schädigung des Naturhaushalts oder der Grund lagen von Lebensgemeinschaften von beheimateten Pflanzen- und Tierarten zu befürchten ist. (2) Als standortfremd im Sinn des Abs. 1 sind gen technisch veränderte Pflanzen anzusehen. § 2 Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat insbe sondere folgende Angaben und Beschreibungen über die Umwelt zu enthalten: 1. Geographische Lage des Orts der Aussetzung und genaue Standortangaben; 2. Nähe zu wichtigen Biotopen oder geschützten Gebie ten; 3. wirtschaftliche Tätigkeiten der ortsansässigen Bevöl kerung, die sich auf die natürlichen Ressourcen des Gebiets stützen; 4. klimatische Merkmale des Gebiets, die wahrscheinlich von der Aussetzung betroffen werden; 5. geographische, geologische und pedologische Eigen schaften; 6. Flora und Fauna einschließlich Nutzpflanzen, Nutztiere und wandernde Arten; Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1999, 29. Stück, Nr. 47, 48 u. 49Seite 110 7. bereits bekannte, in dem Gebiet geplante Erschließun gen oder Geländeumwidmungen, die sich auf den Umwelteinfluss der Aussetzung auswirken könnten; 8. Maßnahmen, die getroffen werden, um eine Schädi gung des Naturhaushalts oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von beheimateten Pflanzen oder Tierarten möglichst gering zu halten oder auszu schließen. § 3 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kund machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Für die Oö. Landesregierung: Dipl.-Ing. Haider Landesrat Nr. 48 V e r o r d n u n g der Oö. Landesregierung betreffend die Änderung der Grenzen der Gemeinde Altenberg bei Linz und der Gemeinde Kirchschlag bei Linz Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, zuletzt geän dert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/1998, wird verordnet: § 1 Die Grenzen der Gemeinde Altenberg bei Linz und der Gemeinde Kirchschlag bei Linz, politischer Bezirk Urfahr Umgebung, werden wie folgt geändert: a) Die Grundstücke Nr. 791, 800/2 und 801/2, Katastral gemeinde Riedl, Gemeinde Kirchschlag bei Linz, im Ausmaß von 1.224 m² werden der Gemeinde Alten berg bei Linz eingemeindet; b) das Grundstück Nr. 3170/17, Katastralgemeinde Alten berg, Gemeinde Altenberg bei Linz, im Ausmaß von 12 m² wird der Gemeinde Kirchschlag bei Linz einge meindet. § 2 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Für die Oö. Landesregierung: Hochmair Landeshauptmann-Stellvertreter Nr. 49 V e r o r d n u n g der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Standort einer Abfallbehandlungsanlage des Bezirksabfallverban des Perg festgelegt wird, aufgehoben wird Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Oö. Abfallwirtschafts gesetzes 1997, LGBl. Nr. 86, in der Fassung des Lan desgesetzes LGBl. Nr. 18/1998 wird verordnet: Die Verordnung, mit der der Standort einer Abfall behandlungsanlage des Bezirksabfallverbandes Perg festgelegt wird, LGBl. Nr. 43/1996, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft. Für die Oö. Landesregierung: Haubner Landesrätin Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung. 4010 Linz, Klosterstraße 7.