Ordinance by the regional government of Upper Austria on fight against potato ring rot
颁布于 1997-08-15 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. September 1997 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利 · Oberösterreich
- 主题
- Cultivated plants
- 关键词
- plant production, plant protection, pests/diseases, vegetables/legumes, inspection
- 类别
- agriculture
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Verordnung zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, Fassung vom 15.08.2009 Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. September 1997 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel StF: LGBl. Nr. 125/1997 Änderung idF: LGBl. Nr. 102/1999 (DFB) LGBl. Nr. 87/2007 (RL 2006/56/EG vom 12. Juli 2006, ABl.Nr. L 182 vom 4.7.2006, S. 1) Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 16 des O.ö. Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 37/1951, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/1955 wird verordnet: Text § 1 Zweck Diese Verordnung regelt die im Zusammenhang mit dem Auftreten der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Erreger: Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al., nachfolgend Schadorganismus genannt) gebotenen Maßnahmen. Die Maßnahmen betreffen 1. die Ermittlung des Ausgangspunktes der Krankheit und die Feststellung ihrer Verbreitung, 2. die Verhinderung des Auftretens und der Ausbreitung sowie 3. bei Befall die Bekämpfung mit dem Ziel der Tilgung. § 2 Überwachung (1) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle (§ 10 Abs. 2 des Oö. Pflanzenschutzgesetzes 2002) hat systematische Erhebungen über das Auftreten des Schadorganismus an Kartoffelknollen und erforderlichenfalls Kartoffelpflanzen (Solanum tuberosum L.) durchzuführen. (Anm: LGBl. Nr. 87/2007) (2) Im Fall von Kartoffelknollen werden für diese Erhebungen Proben von Pflanzkartoffeln und anderen Kartoffeln, vorzugsweise aus eingelagerten Partien, entnommen und nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 93/85/EWG amtlichen Laboruntersuchungen zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus unterzogen. Zusätzlich kann gegebenenfalls eine amtliche Beschau nach Durchschneiden von Knollen aus anderen Proben vorgenommen werden. (Anm: LGBl. Nr. 87/2007) (3) Im Fall von Kartoffelpflanzen werden diese Erhebungen nach geeigneten Verfahren durchgeführt und die Proben amtlichen Laboruntersuchungen unterzogen. (4) Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben und der Entnahmezeitpunkt werden von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im Sinne der Richtlinie 77/93/EWG nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen und nach Maßgabe der Biologie des Schadorganismus sowie unter Berücksichtigung der Kartoffelerzeugungssysteme des Landes festgelegt. (5) Die Landesregierung ist mindestens einmal jährlich bis zum 31. März des Folgejahres über die Ergebnisse der im Abs. 1 genannten Erhebungen einschließlich der Einzelheiten der Beprobung gemäß Abs. 4 zu unterrichten. § 3 Anzeigepflicht Das Auftreten und jeglicher Verdacht des Auftretens des Schadorganismus an Kartoffelpflanzen oder Kartoffelknollen ist vom Inhaber (Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter, sonstiger Inhaber) unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. § 4 Maßnahmen bei Verdacht des Auftretens (1) Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Behörde amtliche Laboruntersuchungen nach den Verfahren der Anhänge I und II Z. 1 der Richtlinie 93/85/EWG zu veranlassen. Bei Bestätigung gelten die Vorschriften gemäß Anhang II Z. 2 der Richtlinie 93/85/EWG. (Anm: LGBl. Nr. 87/2007) (2) Werden bei einer Untersuchung gemäß Abs. 1 verdächtige sichtbare Symptome der Krankheit diagnostiziert oder ist ein Immunfluoreszenztest gemäß Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG oder ein anderer geeigneter Test positiv ausgefallen, hat die Behörde bis zur Abklärung des Verdachts 1. die Verbringung aller Partien oder Sendungen zu verbieten, aus denen die Proben entnommen worden sind, es sei denn, die Verbringung erfolgt unter ihrer Überwachung und es ist nachgewiesen worden, daß keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht, 2. Schritte zu unternehmen, um den Ursprung des vermuteten Befalls festzustellen, 3. auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung weitere angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine Verschleppung des Schadorganismus zu verhindern; hiezu gehört unter Umständen auch die amtliche Kontrolle der Verbringung aller sonstigen Knollen oder Pflanzen innerhalb von oder aus Betrieben, die mit dem vermuteten Auftreten in Zusammenhang stehen. (Anm: LGBl. Nr. 87/2007) § 5 Kontaminationserklärung; Sicherheitszone Wird bei amtlichen Laboruntersuchungen, die nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 93/85/EWG durchgeführt werden, der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus in einer Probe von Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteilen bestätigt, hat die Behörde unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und der besonderen Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme des Landes 1. die Knollen oder Pflanzen, die Partie und/oder Sendung, die Geräte, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, aus denen die Probe entnommen wurde, sowie gegebenenfalls den(die) Produktionsort(e) und die Anbaufläche(n), in denen die Knollen oder Pflanzen geerntet wurden, für kontaminiert zu erklären; eine Partie und/oder Sendung, ein Gerät, ein Fahrzeug usw. gilt als kontaminiert, wenn der Schadorganismus an einer einzigen Kartoffelpflanze oder Kartoffelknolle nachgewiesen wird; 2. das Ausmaß der wahrscheinlichen, durch Kontakt vor oder nach der Ernte oder durch produktionstechnische Berührungspunkte hervorgerufenen Kontamination unter Berücksichtigung von Anhang III Z. 1 der Richtlinie 93/85/EWG zu bestimmen und 3. auf der Grundlage der Kontaminationserklärung gemäß Z. 1, der Bestimmung des Ausmaßes der wahrscheinlichen Kontamination gemäß Z. 2 und der möglichen Ausbreitung des Schadorganismus eine Sicherheitszone unter Berücksichtigung von Anhang III Z. 2 der Richtlinie 93/85/EWG abzugrenzen. (Anm: LGBl. Nr. 87/2007) § 6 Feststellung des Ausgangspunktes (1) Für den Fall, daß Knollen oder Pflanzen gemäß § 5 Z. 1 für kontaminiert erklärt worden sind, hat die Behörde zu veranlassen, daß der Kartoffelbestand, der mit dem befallenen Bestand klonal verbunden ist, gemäß § 4 Abs. 1 untersucht wird. Die Untersuchungen werden vorzugsweise nach Risikograd vorgenommen und erfassen so viele Knollen oder Pflanzen, wie nötig sind, um den wahrscheinlichen Ausgangspunkt und das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination festzustellen. (2) Je nach Untersuchungsergebnis hat die Behörde gemäß § 5 Z. 1, 2 und 3 gegebenenfalls eine weitere Kontaminationserklärung vorzunehmen, das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination neu zu bestimmen und die Sicherheitszone neu abzugrenzen. § 7 Schutzmaßnahmen (1) Knollen oder Pflanzen, die gemäß § 5 Z. 1 für kontaminiert erklärt worden sind, dürfen nicht angebaut werden und sind unter Kontrolle der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle entweder zu vernichten oder im Rahmen einer amtlich überwachten Maßnahme oder amtlich überwachter Maßnahmen gemäß Anhang IV Z. 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 93/85/EWG, auf andere Weise zu beseitigen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht. (Anm: LGBl. Nr. 87/2007) (2) Knollen oder Pflanzen, die gemäß § 5 Z. 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärt worden sind, dürfen nicht angebaut werden und sind unbeschadet der Ergebnisse der im § 6 genannten Untersuchung von klonal verbundenen Beständen unter Kontrolle der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle einer geeigneten Verwendung oder Behandlung gemäß Anhang IV Z. 2 der Richtlinie 93/85/EWG zuzuführen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht. (Anm: LGBl. Nr. 87/2007) (3) Geräte, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die gemäß § 5 Z. 1 für kontaminiert oder gemäß Z. 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärt worden sind, sind entweder zu vernichten oder nach geeigneten Verfahren gemäß Anhang IV Z. 3 der Richtlinie 93/85/EWG zu reinigen und zu desinfizieren. Nach der Desinfizierung gelten diese Gegenstände als nicht mehr kontaminiert. (Anm: LGBl. Nr. 87/2007) (4) Unbeschadet der in Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen gilt für die Sicherheitszone (§ 5 Z. 3) das Maßnahmenpaket gemäß Anhang IV Z. 4 der Richtlinie 93/85/EWG. (Anm: LGBl. Nr. 87/2007) (5) Wenn Personen die in Abs. 1 bis 4 enthaltenen Vorschriften außer acht lassen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes erforderlichen Vorkehrungen dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. § 8 Zuständigkeit; amtliche Laboruntersuchungen (1) Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Erstreckt sich eine Maßnahme über den Bereich eines Verwaltungsbezirkes hinaus, ist dies die Landesregierung. (2) Eine Laboruntersuchung gilt als amtlich, wenn sie von hiezu befähigten Anstalten des Bundes oder der Länder durchgeführt wurde. § 9 Ausnahmen (1) Die Landesregierung kann für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche sowie Züchtungsvorhaben Ausnahmen von den in §§ 6 und 7 Abs. 1 bis 4 dieser Verordnung genannten Maßnahmen - erforderlichenfalls unter entsprechenden Auflagen - zulassen, soweit hiedurch die Bekämpfung des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr seiner Verschleppung entsteht. (2) Die Landesregierung hat die Einhaltung eines Bescheides nach Abs. 1 einschließlich darin vorgeschriebener Auflagen mindestens einmal jährlich zu überprüfen. § 10 Züchtungs-, Haltungs- und Manipulationsverbot Das Züchten und Halten des Schadorganismus sowie das Arbeiten mit diesem ist unbeschadet des § 9 Abs. 1 und 2 des Oö. Pflanzenschutzgesetzes 2002 verboten. (Anm: LGBl. Nr. 87/2007) § 11 Berichte der Landesregierung (1) Die Landesregierung übermittelt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einmal jährlich - bis zum 30. April des Jahres hinsichtlich des vorangegangenen Jahres 1. die Ergebnisse der Untersuchungen, die gemäß § 2 durchgeführt wurden; 2. die Einzelheiten betreffend die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben, die gemäß § 2 untersucht wurden; 3. die Einzelheiten über die gemäß Anhang IV Z. 4.2 der Richtlinie 93/85/EWG durchgeführten Maßnahmen sowie die Registriernummern der Erzeugerbetriebe, der gemeinsamen Lagerhäuser und Versandzentren in der Sicherheitszone. (Anm: LGBl. Nr. 87/2007) (2) Die Landesregierung unterrichtet den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich über 1. jedes bestätigte Auftreten des Schadorganismus gemäß § 5 Z. 1, 2. die Einzelheiten der Abgrenzung von Sicherheitszonen gemäß § 5 Z. 3, 3. alle anderen Einzelheiten gemäß Anhang III Z. 3 der Richtlinie 93/85/EWG und 4. die Maßnahmen gemäß Anhang IV Z. 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 93/85/EWG. (Anm: LGBl. Nr. 87/2007) § 12 Schlußbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl.Nr. L 259 vom 18.10.1993, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2006/56/EG der Kommission vom 12. Juni 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 93/85/EWG des Rates zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl.Nr. L 182 vom 4.7.2006, S. 1) umgesetzt. (Anm: LGBl. Nr. 87/2007) Zum Seitenanfang © 2008 Bundeskanzleramt ÖsterreichOffenlegung