Ordinance by the regional government of Upper Austria amending the Upper Austria Corn Rootworm Ordinance 2004
颁布于 2012-03-30 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004 geändert wird
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利 · Oberösterreich
- 主题
- Cultivated plants
- 关键词
- plant protection, pests/diseases, inspection, quarantine
- 类别
- agriculture
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文本
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Seite 91 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben und versendet am 30. März 2012 24. Stück Nr. 24 Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004 geändert wird Nr. 24 Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004 geändert wird Auf Grund des § 5 des Oö. Pflanzenschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 67, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2010, wird verordnet: Artikel I Die Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004, LGBl. Nr. 33, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2011, wird wie folgt geändert: 1. Im § 7 Abs. 2 und § 13 wird jeweils das Zitat "Pflanzenschutzmittelgesetz 1997" durch das Zitat "Pflanzenschutz mittelgesetz 2011" ersetzt. 2. § 15 lautet: "§ 15 Vorschriften in etablierten Gebieten und Zonen der natürlichen Ausbreitung (1) In etablierten Gebieten und den daran anschließenden Zonen der natürlichen Ausbreitung ist die Fruchtfol ge so zu gestalten, dass Mais nur höchstens in drei aufeinanderfolgenden Jahren angebaut wird. Davon ausge nommen ist die Ausbringung von Vorstufen- und Basissaatgut zur Saatmaisproduktion. (2) Im Fall einer chemischen Behandlung der Maiskulturen oder einer Verwendung von gebeiztem Saatgut sind Aufzeichnungen unter Angabe der betroffenen Anbauflächen und der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen und diese Aufzeichnungen mindestens vier Jahre lang aufzubewahren. (3) § 9 Abs. 2 und § 10 gelten sinngemäß für etablierte Gebiete und Zonen der natürlichen Ausbreitung." Artikel II (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (2) Bei der Beurteilung der Fruchtfolge gemäß § 15 ist die im Jahr 2011 angebaute Frucht bereits mit zu be rücksichtigen. Für die Oö. Landesregierung: Hiegelsberger Landesrat Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung: 4021 Linz, Landhausplatz 1.