Ordinance by the regional government of Upper Austria amending the Upper Austria Corn Rootworm Ordinance 2004
颁布于 2011-03-11 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004 geändert wird.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利 · Oberösterreich
- 主题
- Cultivated plants
- 关键词
- plant protection, pests/diseases, inspection, quarantine
- 类别
- agriculture
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
Seite 69 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben und versendet am 11. März 2011 15. Stück Nr. 15 Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004 geändert wird Nr. 15 Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004 geändert wird Auf Grund des § 5 des Oö. Pflanzenschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 67, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2010, wird verordnet: Artikel I Die Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004, LGBl. Nr. 33, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 142/2007, wird wie folgt geändert: § 15 lautet: "§ 15 Vorschriften in etablierten Gebieten und Zonen der natürlichen Ausbreitung (1) In etablierten Gebieten und den daran anschließenden Zonen der natürlichen Ausbreitung ist die Fruchtfolge so zu gestalten, dass Mais nur höchstens in zwei aufeinanderfolgenden Jahren angebaut wird. (2) Wird Mais abweichend von Abs. 1 in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren angebaut, so ist im dritten Jahr und in allen Folgejahren eine zulässige geeignete chemische Behandlung der Maiskulturen gegen den Schad organismus vorzunehmen oder Saatgut zu verwenden, das mit einem für die Bekämpfung des Schadorganismus zulässigen geeigneten Pflanzenschutzmittel gebeizt wurde. (3) Beim Anbau von Mais nach einer nicht vom Maiswurzelbohrer gefährdeten Vorfrucht darf kein neonicoti noidgebeiztes Maissaatgut verwendet werden. Hievon ausgenommen ist die Ausbringung von neonicotinoidbehan deltem Vorstufen- und Basissaatgut zur Saatmaisproduktion sowie die Bekämpfung des Drahtwurms. (4) Im Fall einer chemischen Behandlung der Maiskulturen oder einer Verwendung von gebeiztem Saatgut sind Aufzeichnungen unter Angabe der betroffenen Anbauflächen und der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. (5) § 9 Abs. 2 und § 10 gelten sinngemäß für etablierte Gebiete und Zonen der natürlichen Ausbreitung." Artikel II (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (2) Bei der Beurteilung der Fruchtfolge und der Vorfrucht gemäß § 15 ist die im Jahr 2010 angebaute Frucht be reits mit zu berücksichtigen. Für die Oö. Landesregierung: Hiegelsberger Landesrat Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung: 4021 Linz, Landhausplatz 1.