Ordinance by the regional government of Styria on the conservation of genetic varieties of domestic livestock
颁布于 1998-01-12 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Jänner 1998 zur Erhaltung der genetischen Vielfalt heimischer Nutztierrassen.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利 · Steiermark
- 主题
- Livestock
- 关键词
- animal production, animal reproduction, cattle, swine, sheep/goats, equine-animals
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文本
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Landesrecht www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2 Bundesland Steiermark Titel Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Jänner 1998 zur Erhaltung der genetischen Vielfalt heimischer Nutztierrassen Stammfassung: LGBl. Nr. 6/1998 Text Auf Grund des § 6 lit. e des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 135/1993, wird verordnet: § 1 Ziel der Verordnung Diese Verordnung regelt die Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt im Land Steiermark, insbesondere zur Förderung gefährdeter heimischer Nutztierrassen. § 2 Gefährdete Nutztierrassen Als gefährdet gelten die angeführten Nutztierrassen folgender Tiergattungen: 1. Rind Ennstaler Bergschecken, Kärntner Blondvieh, Murbodner, Original Braunvieh, Original Pinzgauer, Ungarisches Steppenrind 2. Schaf Braunes Bergschaf, Kärntner Brillenschaf, Krainer Steinschaf 3. Ziege Pinzgauer Ziege, Tauernscheckenziege (Steirische Scheckenziege) 4. Schwein Mangalica Schwein 5. Pferd Noriker § 3 Förderungsmaßnahmen Die Landesregierung kann Förderungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und unter Bedachtnahme auf andere Förderungsmaßnahmen gewähren für a) Maßnahmen zur Lebenderhaltung von gefährdeten Nutztierrassen (Haltung von Tieren, Erfassung der Bestände, Zuchtbuchführung, Durchführung von Zuchtprogrammen, Öffentlichkeitsarbeit), b) Maßnahmen zur Konservierung von Genomen beziehungsweise Genen gefährdeter Nutztierrassen (Einlagerung von Sperma, Embryonen, Zellen oder Oozyten; Anlegen von Gen- oder cDNA Bibliotheken), c) die Durchführung von wissenschaftlichen und angewandten Forschungsprojekten zur Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen. § 4 • • RIS Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 Förderungsgrundsätze (1) Vor der Gewährung einer Förderung ist zu prüfen, ob die zu fördernde Maßnahme geeignet ist, zur Erreichung des in § 1 genannten Zieles zu dienen. Erforderlichenfalls ist die Gewährung einer Förderung an personelle und sachliche Voraussetzungen zu binden. (2) Bei der Festlegung der Förderungsmaßnahmen ist auf eine einfache und sparsame Abwicklung zu achten. § 5 Förderungsempfänger Gefördert werden können a) Halter von gefährdeten Nutztierrassen, b) Zuchtorganisationen, c) Vereine und Organisationen zur Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen, d) Institutionen, insbesondere zur Gewinnung und Lagerung genetischer Ressourcen gefährdeter Nutztierrassen, e) wissenschaftliche Einrichtungen. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. • • RIS