Ordinance by the regional government of Styria on plant protection measures in fruit-growing
颁布于 1951-12-18 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.Dezember 1951 über allgemeine Pflanzenschutzmaßnahmen im Obstbau.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利 · Steiermark
- 主题
- Cultivated plants
- 关键词
- plant production, plant protection, fruits/edible nuts
- 类别
- agriculture
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
Landesrecht www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2 Bundesland Steiermark Titel Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.Dezember 1951 über allgemeine Pflanzenschutzmaßnahmen im Obstbau. Stammfassung: LGBl. Nr. 3/1952 Text Gemäß § 9 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes vom 27. Juni 1950, LGBl. Nr. 1/1951, wird verordnet: § 1. (1) Die Eigentümer von Obstbäumen und Beerensträuchern sind verpflichtet: 1. Abgestorbene oder im Absterben begriffene Obstbäume und Beerensträucher, ferner Obstbäume und Beerensträucher, die einen so starken Befall durch Krankheiten (z. B. Krebs) oder Schädlinge (z. B. Schildläuse, Blutlaus) aufweisen, daß Bekämpfungsmaßnahmen nicht mehr wirtschaftlich sind, zu beseitigen; 2. dürre und absterbende Äste und Astteile zu entfernen; 3. vom Borkenkäfer befallene Bäume und Baumteile zu entfernen, sofort aufzuarbeiten und ehestens zu verbrennen; 4. Obstbäume und Beerensträucher sachgemäß auszulichten sowie Misteln und Hexenbesen zu entfernen; 5. Raupennester und Fruchtmumien zu entfernen und sofort zu verbrennen; 6. Obstbäume mit übermäßig hohen Baumkronen (über 8 m) soweit einzukürzen, daß die Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen verläßlich möglich ist; 7. Obstbäume von Moosen, Flechten und alter Borke zu säubern. (2) Sämtliche in Abs. 1 genannten Maßnahmen sind zeitgerecht, die während der Vegetationsruhe erforderlichen Arbeiten vor Vornahme einer allfälligen Winterspritzung, zumindest aber bis zum Beginn des Knospenaustriebes durchzuführen. (3) Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 Z. 6 und 7 können nach Anhören des Pflanzenschutzreferates von der Bezirksverwaltungsbehörde zugelassen werden. (4) Die Durchführung der unter Abs. 1 genannten Maßnahmen hat nach den fachlichen Weisungen der Beauftragten des Pflanzenschutzreferates zu erfolgen. In Zweifelsfällen ist das Pflanzenschutzreferat zu hören. § 2. Die Eigentümer von Obstbäumen und Beerensträuchern sind ferner verpflichtet, bei Neupflanzung von Obstbäumen und Beerensträuchern die für eine erfolgreiche Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und schädlingen erforderlichen Pflanzabstände zu wahren. Hiebei sind die vom Pflanzenschutzreferat im Einvernehmen mit der Obstbauabteilung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft herausgegebenen Richtlinien zu beachten. § 3. (1) Die angeordneten Maßnahmen sind von den Gemeinden zu unterstützen und zu überwachen. (2) Kommen die Eigentümer von Obstbäumen und Beerensträuchern den ihnen obliegenden Verpflichtungen trotz besonderer Aufforderung seitens der Gemeinde nicht nach, so hat der Bürgermeister die Arbeiten auf Kosten der Verpflichteten durchführen zu lassen. Die hiedurch erwachsenden Kosten werden von der Bezirksverwaltungsbehörde im Verwaltungswege hereingebracht. • • RIS Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 § 4. Die den Eigentümern obliegenden Verpflichtungen gelten in gleicher Weise auch für Fruchtnießer, Pächter und sonstige Verfügungsberechtigte. § 5. Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 20 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes bestraft. § 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft. • • RIS