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奥地利的法律

Ordinance by the regional government of Styria establishing a Fund for small hydropower plants and ecopower plants

颁布于 2001-10-29 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Oktober 2001, mit welcher ein Fonds zur Förderung von Öko- und Kleinwasserkraftanlagen eingerichtet wird.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
奥地利 · Steiermark
主题
Energy
关键词
hydropower generation, institution, special fund, renewable energy, enforcement/compliance, governance

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. §1 Zur Förderung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Steiermark wird ein Fonds eingerichtet. Die Mittel des Fonds sind zweckgebunden für die Förderung von Kleinwasserkraftwerksanlagen und vorwiegend für die Förderung von Ökoanlagen zu verwenden und werden aufgebracht a) aus den Einnahmen der Ausgleichsabgabe, b) aus Strafbeträgen gemäß § 72 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, c) aus Zinsen der Fondsmittel, d) durch sonstige Zuwendungen.

  2. §2 Der Fonds hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Seine Verwaltung obliegt dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung, welches sich dabei öffentlicher oder privater Einrichtungen bedienen kann. Die Durchführung ist dem Landes Energiebeauftragten in Abstimmung mit der im Amt der Landesregierung für das Elektrizitätswesen zuständigen Rechtsabteilung übertragen. Das Vermögen des Fonds ist Zins bringend anzulegen. Personal und Sachkosten sind durch den Fonds zu tragen.

  3. §3 Die Leistungen des Fonds erfolgen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf Grundlage von Förderrichtlinien, die nach Anhörung des Elektrizitätsbeirates von der Steiermärkischen Landesregierung zu genehmigen sind. Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: a) die Gewährung von Förderungen hat auf der Grundlage einer Ausschreibung zu erfolgen, b) in der Ausschreibung sind die auf die einzelnen Energieträger entfallenden Mittel festzulegen (Kontingente), c) Höhe der möglichen Förderungen, d) Antragsunterlagen, e) Reihungskriterien im Sinne des § 47 Abs. 5 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes, f) Verfahren zur Bewertung der eingereichten Projekte, g) Voraussetzungen für die Rückerstattung gewährter Fördermittel. Über die Verwendung der Fondsmittel einschließlich der Sach- und Personalkosten ist jährlich, erstmals im Jahr der ersten Fördervergabe, der Steiermärkischen Landesregierung und dem Steiermärkischen Elektrizitätsbeirat zu berichten.

  4. §4 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2 Landesrecht Steiermark RIS •• Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. November 2001, in Kraft. www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2

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