Ordinance by the regional government of Salzburg on the incineration of hazardous biogene material
颁布于 2007-11-02 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 2. November 2007 über das punktuelle Verbrennen von mit bestimmten Schadorganismen befallenen biogenen Materialien.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利 · Salzburg
- 主题
- Air and atmosphere
- 关键词
- pollution control, air quality/air pollution, authorization/permit
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文本
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Verordnung über das punktuelle Verbrennen von mit bestimmten Schadorganismen befallenen biogenen Materialien, Fassung vom 12.08.2009Gesamte Rechtsvorschrift zu den Favoriten hinzufügen Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 2. November 2007 über das punktuelle Verbrennen von mit bestimmten Schadorganismen befallenen biogenen Materialien StF: LGBl Nr 85/2007 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 6 Abs 1 des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl Nr 405/1993, in der geltenden Fassung wird verordnet: Text § 1 (1) Vom Verbot des punktuellen Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen sind zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung, zur Bekämpfung und zur Vernichtung bestimmter Schadorganismen ausgenommen: 1. das Verbrennen von mit Borkenkäfern befallener Baumrinde und Schlagabraum, wenn a) die schadlose Vernichtung dieser Materialien durch Verbrennen aa) vom Bürgermeister gemäß § 7 Abs 3 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes oder bb) von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 11 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes angeordnet worden ist oder b) das Verbrennen bereits in einer auf Grund des § 9 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes erlassenen Verordnung angeordnet ist; 2. das Verbrennen von mit Feuerbrand (Erwinia amylovora) befallenen Pflanzen oder Teilen davon, wenn die schadlose Vernichtung dieser Materialien a) vom Bürgermeister gemäß § 7 Abs 3 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes oder b) von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 11 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes oder gemäß § 6 Abs 1 der Feuerbrand-Verordnung 2007 angeordnet worden ist. Ein Befall mit Borkenkäfern im Sinn der Z 1 liegt dann vor, wenn sich bereits Puppen oder Jungkäfer entwickelt haben. (2) Das nach Abs 1 zulässige Verbrennen hat nach Möglichkeit am Ort des Anfalls zu erfolgen. § 2 (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2007 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27. Dezember 1993, LGBl Nr 9/1994, über das punktuelle Verbrennen von mit Borkenkäfern befallenen biogenen Materialien, außer Kraft. Zum Seitenanfang © 2008 Bundeskanzleramt Österreich