Ordinance by the Regional Government of Salzburg issuing a Game Disease Ordinance
颁布于 2001-08-27 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. August 2001, mit der eine Wildseuchenverordnung erlassen und die Wildfütterungsverordnung geändert wird.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利 · Salzburg
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- pests/diseases, hunting/capture, protection of species, biodiversity
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287 31. Stück, Jahrgang 2001 Ausgegeben am 17. Oktober 2001 Nr 93 Verordnung der Salzburger Landesregierung – Erlassung einer Wildseuchenverordnung und Änderung der Wildfütterungsverordnung Nr 94 Verordnung der Salzburger Landesregierung – Änderung der Hegeschau-Verordnung Nr 95 Verordnung der Salzburger Landesregierung – Anforderungen an Bildschirmgeräte und Bildschirmarbeitsplät ze sowie Schutz der Bediensteten bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeits-Verordnung – BSAV) Nr 96 Verordnung der Salzburger Landesregierung – Änderung der Verordnungen über die Grundausbildung von Landes-, Magistrats- und Gemeindebediensteten des Höheren Dienstes, des Gehobenen Dienstes und des Fachdienstes Nr 97 Verordnung der Salzburger Landesregierung – Festsetzung des von den Salzburger Landesbediensteten zu tra genden Eigenanteils an den Fahrtkosten (Eigenanteils-Verordnung) Nr 98 Verordnung der Salzburger Landesregierung – Änderung der Beitragsgruppenverordnung Nr 99 Kundmachung des Amtes der Salzburger Landesregierung – Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetz blatt 93. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. August 2001, mit der eine Wildseuchenverordnung erlassen und die Wildfütterungsverordnung geändert wird Auf Grund der §§ 65 Abs 3 und 74 Abs 2 des Jagdge setzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet: Artikel I Wildseuchenverordnung Wildseuche § 1 (1) Als Wildseuchen im Sinn dieser Verordnung gelten gefährliche Infektionskrankheiten des Wildes, die in be stimmten Gebieten gehäuft auftreten und die Tendenz zur Massenausbreitung haben. (2) Als Wildseuche gelten jedenfalls folgende Wild krankheiten: 1. Gamsblindheit (Infektiöse Keratoconjunctivitis der Gams); 2. Gamsräude (Sarcoptes rupicaprae); 3. Moderhinke (Infektiöse Klauenentzündung); 4. Wildseuchen der Hasen: a) Brucellose b) Pasteurellose c) Pseudotuberkulose d) Staphylokokkose e) Tularämie. Vorbeugungsmaßnahmen § 2 (1) Jeder Jagdinhaber sowie die von ihm in seinem Jagdbetrieb verwendeten oder zur Ausübung der Jagd zugelassenen Personen sind verpflichtet, jedes wahr genommene seuchenkranke oder seuchenverdächti ge Wild ohne Rücksicht auf bestehende Schonvorschrif ten zu erlegen. Wild, das in seiner Körperstärke hinter dem Durchschnitt der jeweiligen Altersklasse zurückge blieben ist, muss ungeachtet der weiteren Merkmale (zB Trophäen) im Rahmen der Abschussplanung erlegt wer den. (2) Luderplätze sind so anzulegen und insbesondere im Hinblick auf die verwendeten Futtermittel so auszustat ten, dass von ihnen keine Gefahr der Verbreitung einer Wildseuche ausgehen kann. (3) Wildwintergatter, Wildgehege und Wildtierzucht gatter sind so anzulegen, dass Wildseuchen von im Gatter lebenden Wildtieren nicht auf frei lebende Wildtiere über tragen werden können. Insbesondere sind folgende Maß nahmen einzuhalten: 1. Die Losung der Tiere darf erst nach einem Jahr Lage rung als Dünger auf Flächen, zu denen frei lebendes Wild Zutritt hat, verwendet werden. 2. Im Frühjahr ist nach vorhergehender parasitologischer Untersuchung der Losung mit geeigneten Mitteln eine Entwurmung durchzuführen, falls die Untersuchung ei ne Verwurmung der Tiere ergeben hat. 3. In Wildgehegen und in Wildtierzuchtgattern ist der Un tergrund der Futterplätze so zu befestigen, dass es bei den Schalentieren zu einem Abrieb der Schalen kommt sowie eine Reinigung und Desinfektion leicht erfolgen kann. (4) Die Jagdbehörde kann bei vermehrtem Auftreten seuchenverdächtigen Wildes oder Fallwildes den Jagdin habern der betroffenen Jagdgebiete auftragen, betroffe ne Wildstücke oder bestimmte Teile dieser Wildstücke vorzulegen, wenn dies zur Bestimmung der Krankheit und zur Beurteilung des Vorliegens einer Wildseuche erforder lich ist. Die Jagdbehörde hat die veterinärmedizinische Untersuchung der vorgelegten Wildstücke bzw -teile zu veranlassen. . .. L';"'°: :'all .. . ld£1.1·1cl SctlzlJ1u~g Landesgesetzblatt 288 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2001, Nr 93, 94, 95 Wildseuchenbekämpfung § 3 (1) Beim Auftreten einer Wildseuche sind Treib- und Riegeljagden in den betroffenen Jagdgebieten grundsätz lich untersagt. (2) Die Jagdbehörde kann zur Gewinnung von Unter suchungsmaterial oder zur Wildseuchenbekämpfung den Abschuss auch an Orten bewilligen, an denen das Erlegen von Wild sonst nicht zulässig ist. (3) Tritt eine Wildseuche auf, die entweder 1. hoch ansteckend und für Wildtiere tödlich ist und da durch die Existenz einer Wildtierpopulation bedroht oder 2. eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen bewirkt, können entsprechend dem Stand der Wissenschaft noch weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Wildseuchen angeordnet werden. Weiters können Maßnahmen ange ordnet werden, die geeignet sind, ein Wiederaufflammen der Wildseuche zu verhindern oder die Resistenz der be troffenen Tiere so weit zu steigern, dass Folgekrankheiten vermieden werden. In- und Außerkrafttreten § 4 (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. April 1972, LGBl Nr 37, über die Bekämpfung der Gamsräude im Lande Salzburg; 2. die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Dezember 1977, LGBl Nr 103, mit der die Schon zeiten für den Dachs, den Fuchs und den Marder außer Wirksamkeit gesetzt werden. Artikel II Änderung der Wildfütterungsverordnung Die Wildfütterungsverordnung, LGBl Nr 94/1996, wird geändert wie folgt: 1. Nach § 5 wird eingefügt: „Reinigung der Futterplätze § 5a Zur Vorbeugung von Wildseuchen sind nach Ablauf des Fütterungszeitraums die Futterplätze und deren Einrich tungen sorgfältig zu reinigen.“ 2. Im § 6 erhält der bisherige Text die Absatzbezeich nung „(1)“ und wird angefügt: „(2) § 5a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/ 2001 tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.“ Für die Landesregierung: Der Landeshauptmann: Schausberger 94. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. September 2001, mit der die Hegeschau-Verordnung geändert wird Auf Grund des § 146 Abs 4 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, wird verordnet: Die Hegeschau-Verordnung, LGBl Nr 97/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 99/1999 wird geändert wie folgt: 1. Im § 3 lautet der letzte Satz: „Bei Rothirschen der Klassen I oder II sind auch der Oberkiefer und beide Un terkieferäste vorzulegen; bei sonstigen Geweihträgern mit Ausnahme von einjährigen Rehböcken und einjährigen Rothirschen ist der linke Unterkieferast vorzulegen.“ 2. Im § 10 wird angefügt: „(5) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 94/ 2001 tritt mit 1. November 2001 in Kraft.“ Für die Landesregierung: Der Landeshauptmann: Schausberger 95. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. September 2001 über die Anforderungen an Bild schirmgeräte und Bildschirmarbeitsplätze sowie über den Schutz der Bediensteten bei Bildschirmarbeit (Bild schirmarbeits-Verordnung – BSAV) Auf Grund des § 44 des Bediensteten-Schutzgesetzes – BSG, LGBl Nr 103/2000, wird verordnet: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 (1) Der 2. Abschnitt findet auf Bildschirmarbeitsplätze im Sinn des § 40 Abs 1 zweiter Satz BSG Anwendung. (2) Der 3. Abschnitt findet auf Bildschirmarbeit Anwen dung. Bildschirmarbeit ist die Ausführung von Tätigkeiten unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinn des § 40 Abs 1 erster Satz BSG. (3) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung, wenn sie nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt wer den. Auf die im § 40 Abs 5 BSG angeführten Einrichtungen bzw Geräte finden die Bestimmungen nur Anwendung, so weit die Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegensteht. (4) Ein wesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinn des § 41 Abs 3 BSG liegt vor, wenn Bedienstete regelmä ßig mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bild schirmarbeit beschäftigt sind. 2. Abschnitt Bildschirmarbeitsplätze Geräte, Bildschirm und Tastatur § 2 (1) Die Benutzung des Gerätes als solches darf keine Gefährdung der Bediensteten mit sich bringen. 289LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2001, Nr 95 (2) Bildschirme haben folgenden Anforderungen zu ent sprechen: 1. Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemes senem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden. 2. Das Bild muss stabil und frei von Flimmern sein und darf keine Instabilität anderer Art aufweisen. 3. Die Helligkeit und der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen von Bediensteten leicht eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepasst werden können. 4. Der Bildschirm muss zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse der Bediensteten frei und leicht drehbar so wie neigbar sein. Es kann auch ein gesonderter Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch verwen det werden. 5. Der Bildschirm muss eine reflexarme Oberfläche besit zen. (3) Die Tastatur hat folgenden Anforderungen zu ent sprechen: 1. Die Tastatur muss eine vom Bildschirm getrennte Einheit und neigbar sein, um den Bediensteten eine bequeme, Arme und Hände nicht ermüdende Haltung zu ermögli chen. 2. Zur Vermeidung von Reflexen muss die Tastatur eine matte Oberfläche haben. 3. Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen die Bedienung der Tastatur erleichtern. 4. Die Tastenbeschriftung muss sich vom Untergrund aus reichend deutlich abheben und auch bei leicht wech selnder Arbeitshaltung lesbar sein. Arbeitstisch und Arbeitsfläche § 3 (1) Der Arbeitstisch bzw die Arbeitsfläche muss eine ausreichende große und reflexionsarme Oberfläche besit zen sowie eine flexible Anordnung von Bildschirm, Tasta tur, Schriftgut und sonstigen Arbeitsmitteln ermöglichen. (2) Wenn ein Manuskripthalter verwendet wird, muss dieser stabil und verstellbar sein. Er ist so einzurichten, dass unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich vermieden werden können. (3) Für eine bequeme Arbeitshaltung muss ausreichen der Raum vorhanden sein. Die Fläche vor der Tastatur muss ausreichend sein, um dem Bediensteten ein Aufle gen von Händen und Armen zu ermöglichen. Arbeitsstuhl § 4 Der Arbeitsstuhl muss kippsicher sein, darf die Bewe gungsfreiheit der Bediensteten nicht einschränken und muss ihnen eine ergonomisch günstige Körperhaltung er möglichen. Die Sitzhöhe muss verstellbar sein. Die Rü ckenlehne muss in Höhe und Neigung verstellbar sein. Er forderlichenfalls oder auf Wunsch des Bediensteten ist ei ne Fußstütze zur Verfügung zu stellen. Beleuchtung und Belichtung § 5 (1) Die allgemeine Beleuchtung und die spezielle Be leuchtung (Arbeitslampen) sind so zu dimensionieren und anzuordnen, dass zufrieden stellende Lichtverhältnisse und ein ausreichender Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung im Hinblick auf die Art der Tätigkeit und die sehkraftbedingten Bedürfnisse der Bediensteten gewähr leistet sind. (2) Störende Blendung und Reflexe oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und anderen Ausrüstungsgegenstän den sind durch Abstimmung der Einrichtung von Arbeits raum und Arbeitsplatz auf die Anordnung und die techni schen Eigenschaften künstlicher Lichtquellen zu vermei den. Die Arbeitsplätze sind so einzurichten, dass Licht quellen wie Fenster und sonstige Öffnungen, durchsichti ge oder durchscheinende Trennwände sowie helle Einrich tungsgegenstände und Wände keine Direktblendung und möglichst keine Reflektion auf dem Bildschirm verursa chen. Die Fenster müssen soweit erforderlich mit einer ge eigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestat tet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Arbeitsplatz vermindern lässt. Lärm, Wärme, Strahlung § 6 (1) Dem durch die zum Arbeitsplatz gehörenden Geräte verursachten Lärm ist bei der Einrichtung des Arbeitsplat zes Rechnung zu tragen, um insbesondere eine Beein trächtigung der Konzentration und Sprachverständlichkeit zu vermeiden. (2) Die zum Arbeitsplatz gehörenden Geräte dürfen nicht zu einer Wärmezunahme führen, die auf die Be diensteten störend wirkt. (3) Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die vom Standpunkt der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Bediensteten unerheblich sind. Unterweisung § 7 Jede/Jeder Bedienstete ist vor Aufnahme ihrer/seiner Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Umgestaltung des Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie über die ergonomisch richtige Anordnung und Einstellung des Gerätes, der Vorrichtungen zur Einga be und Datenerfassung sowie der Zusatzgeräte zu unter weisen. 3. Abschnitt Bildschirmarbeit Ermittlung und Beurteilung § 8 Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefah ren im Sinn des § 41 Abs 1 BSG ist zunächst festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinn des § 1 Abs 2 vorliegt. Täglicher Arbeitsablauf § 9 (1) Bildschirmarbeit im Sinn des § 1 Abs 2 ist so einzutei len, dass diese regelmäßig durch andere dienstliche Tätig keiten unterbrochen wird, die einen Ausgleich zu der durch Bildschirmarbeit bedingten Belastung insbesondere 290 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2001, Nr 95, 96 des Seh-, Bewegungs- und Stützapparates der Bedienste ten darstellen. Auf eine Stunde Bildschirmarbeit hat ein solcher Tätigkeitswechsel oder, wenn aus dienstlichen Gründen keine Möglichkeit für einen solchen besteht, ei ne Pause von zehn Minuten zu folgen. Für die letzte Dienststunde des Tages gebührt keine Pause. (2) Pausen gemäß Abs 1 sind in die Arbeitszeit einzu rechnen. Untersuchung und Sehhilfen § 10 (1) Bei Vorliegen von Bildschirmarbeit im Sinn des § 1 Abs 2 sind den Bediensteten Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens anzubieten: 1. Untersuchungen gemäß § 41 Abs 3 Z 2 BSG sind durch Arbeitsmediziner (§ 45 Abs 4 BSG) oder vom Dienstge ber zu bestimmende Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie vorzunehmen. Als regelmäßige Abstände für diese Untersuchungen gelten drei Jahre. 2. Untersuchungen gemäß § 41 Abs 3 Z 3 BSG sind durch vom Dienstgeber zu bestimmende Fachärzte für Au genheilkunde und Optometrie vorzunehmen. (2) Ergeben die Untersuchungen die Notwendigkeit spezieller Sehhilfen gemäß § 41 Abs 3 Z 4 BSG, ist die An fertigung dieser Sehhilfen durch vom Dienstgeber zu be stimmende Augenoptiker vorzunehmen. (3) Der Dienstgeber kann Fachärzte gemäß Abs 1 sowie Augenoptiker gemäß Abs 2 auch in der Weise bestimmen, dass er der Wahl der/des Bediensteten zustimmt. (4) Die Kosten für die Untersuchungen (Abs 1) sowie die speziellen Sehhilfen (Abs 2) sind vom Dienstgeber zu tragen, soweit diese nicht von den Trägern der Sozialversi cherung übernommen werden. Information § 11 (1) Die mit Bildschirmarbeit beschäftigten Bediensteten sind über Folgendes zu informieren: 1. das Vorliegen von Bildschirmarbeit im Sinn des § 1 Abs 2; 2. den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß § 9; 3. das Recht auf Untersuchungen und spezielle Sehhilfen gemäß § 10. (2) Die mit Bildschirmarbeit beschäftigten Bediensteten sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzu hören und an deren Behandlung zu beteiligen. (3) Die Information (Abs 1) sowie Anhörung und Beteili gung (Abs 2) der einzelnen Bediensteten kann entfallen, wenn Personalvertretungsorgane bestehen und diese zur weiteren Wahrnehmung im Sinn des Abs 1 informiert bzw gemäß Abs 2 einbezogen werden. 4. Abschnitt Inkrafttreten § 12 Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Für die Landesregierung: Der Landeshauptmann: Schausberger 96. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. August 2001, mit der die Verordnungen über die Grundausbildung von Landes-, Magistrats- und Gemein debediensteten des Höheren Dienstes, des Gehobenen Dienstes und des Fachdienstes geändert werden Auf Grund des § 6b des Salzburger Landes-Beamtenge setzes 1987, LGBl Nr 1, des § 17 Abs 1 des Salzburger Ma gistratsbeamtengesetzes 1981, LGBl Nr 42, und des § 80 Abs 1 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl Nr 27, jeweils in der geltenden Fassung wird verord net: Artikel I Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Grundausbildung von Landes-, Magistrats- und Ge meindebediensteten des Höheren Dienstes, LGBl Nr 121/ 1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 99/ 1998, wird geändert wie folgt: 1. Die Verordnung erhält den Kurztitel „Grundausbil dungs-Verordnung Höherer Dienst“. 2. § 8 Abs 2 wird durch folgende Bestimmungen er setzt: „(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Mehrheit der Senatsmitglieder feststellt, dass der oder die Bedienstete in allen oder in einzelnen Gegenständen die erforderlichen Kenntnisse bzw Fähigkeiten nicht besitzt. Bei Stimmen gleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzen den. (3) Eine in allen oder einzelnen Gegenständen negativ beurteilte Prüfung kann nach frühestens zwölf und bei neu erlich negativem Abschluss nach frühestens 24 Wochen wiederholt werden. Hat der Senat gemäß Abs 2 festgestellt, dass der oder die Bedienstete nur in einem Gegenstand die erforderlichen Kenntnisse bzw Fähigkeiten nicht besitzt, ist die Prüfung nur in diesem Gegenstand zu wiederholen. An sonsten gilt § 6 Abs 2 Z 2 für den Umfang der Wiederho lungsprüfung. Vor der dritten Wiederholung hat mindes tens ein Zeitraum von einem Jahr ab der letzten Prüfung zu liegen. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig.“ 3. Im § 11 wird angefügt: „(3) § 8 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/2001 ist auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Juli 2001 abgelegt werden.“ Artikel II Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Grundausbildung von Landes-, Magistrats- und Ge meindebediensteten des Gehobenen Dienstes, LGBl Nr 122/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 100/1998, wird geändert wie folgt: 1. Die Verordnung erhält den Kurztitel „Grundausbil dungs-Verordnung Gehobener Dienst“. 2. § 8 Abs 2 wird durch folgende Bestimmungen er setzt: „(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Mehr heit der Senatsmitglieder feststellt, dass der oder die Be dienstete in allen oder in einzelnen Gegenständen die er forderlichen Kenntnisse bzw Fähigkeiten nicht besitzt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. 291LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2001, Nr 96, 97, 98 (3) Eine in allen oder einzelnen Gegenständen negativ beurteilte Prüfung kann nach frühestens zwölf und bei neuerlich negativem Abschluss nach frühestens 24 Wo chen wiederholt werden. Hat der Senat gemäß Abs 2 fest gestellt, dass der oder die Bedienstete nur in einem Ge genstand die erforderlichen Kenntnisse bzw Fähigkeiten nicht besitzt, ist die Prüfung nur in diesem Gegenstand zu wiederholen. Ansonsten gilt § 6 Abs 2 Z 2 für den Um fang der Wiederholungsprüfung. Vor der dritten Wieder holung hat mindestens ein Zeitraum von einem Jahr ab der letzten Prüfung zu liegen. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig.“ 3. Im § 10 wird angefügt: „(6) § 8 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/2001 ist auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Juli 2001 abgelegt werden.“ Artikel III Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Grundausbildung von Landes-, Magistrats- und Ge meindebediensteten des Fachdienstes, LGBl Nr 123/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 101/1998, wird geändert wie folgt: 1. Die Verordnung erhält den Kurztitel „Grundausbil dungs-Verordnung Fachdienst“. 2. Im § 3 Abs 2 lautet der Einleitungssatz: „Für Bediens tete des Landes und der Gemeinden, die in Krankenan stalten, Alten- und Pflegeheimen beschäftigt sind, besteht der allgemeine Teil der theoretischen Grundausbildung aus folgenden Gegenständen:“. 3. Im § 5 lautet der zweite Satz: „Zu den Ausbildungs lehrgängen dürfen nur Bedienstete zugelassen werden, die entweder die Dienstprüfung für den Mittleren Dienst oder nach einer bei der jeweiligen Gebietskörperschaft verbrachten Lehrzeit eine Lehrabschlussprüfung erfolg reich abgelegt haben.“ 4. § 8 Abs 2 wird durch folgende Bestimmungen er setzt: „(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Mehr heit der Senatsmitglieder feststellt, dass der oder die Be dienstete in allen oder in einzelnen Gegenständen die er forderlichen Kenntnisse bzw Fähigkeiten nicht besitzt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. (3) Eine in allen oder einzelnen Gegenständen negativ beurteilte Prüfung kann nach frühestens zwölf und bei neuerlich negativem Abschluss nach frühestens 24 Wo chen wiederholt werden. Hat der Senat gemäß Abs 2 fest gestellt, dass der oder die Bedienstete nur in einem Ge genstand die erforderlichen Kenntnisse bzw Fähigkeiten nicht besitzt, ist die Prüfung nur in diesem Gegenstand zu wiederholen. Ansonsten gilt § 6 Abs 2 Z 2 für den Um fang der Wiederholungsprüfung. Vor der dritten Wieder holung hat mindestens ein Zeitraum von einem Jahr ab der letzten Prüfung zu liegen. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig.“ 5. Im § 10 wird angefügt: „(7) § 3 Abs 2 und § 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/2001 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 8 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/2001 ist auf Prüfun gen anzuwenden, die nach dem 1. Juli 2001 abgelegt wer den.“ Für die Landesregierung: Der Landeshauptmann: Schausberger 97. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. August 2001 über den von Landesbediensteten zu tragenden Eigenanteil an den Fahrtkosten (Eigenanteils Verordnung) Auf Grund des § 110 Abs 3 des Salzburger Landes-Be amtengesetzes 1987, LGBl Nr 1, und des § 56 Abs 1 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000, LGBl Nr 4, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet: Höhe des Eigenanteils § 1 (1) Der Fahrtkostenanteil, den Landesbedienstete selbst zu tragen haben (Eigenanteil), beträgt monatlich 33,50 2. (2) Für Bedienstete, die ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht rechtzeitig erreichen können, beträgt der Eigenanteil abweichend von Abs 1 monatlich 26,40 2. (3) Bei Bediensteten, die auf Grund einer Gehbehinde rung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, wird kein Eigenanteil in Abzug gebracht. In- und Außerkrafttreten § 2 (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2001 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 22. März 1996, LGBl Nr 38, mit der der von Salzburger Landesbedienste ten zu tragende Eigenanteil an den Fahrtkosten festgesetzt wird (Eigenanteilsverordnung), außer Kraft. Für die Landesregierung: Der Landeshauptmann: Schausberger 98. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. September 2001, mit der die Beitragsgruppenverord nung geändert wird Auf Grund des § 32 des Salzburger Fremdenverkehrs gesetzes, LGBl Nr 94/1985, in der geltenden Fassung wird die Beitragsgruppenverordnung, LGBl Nr 24/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 118/1999, mit Wirkung ab dem Beitragsjahr 2002 geändert wie folgt: In der Anlage Teil I (Berufsgruppen mit Ausnahme des Handels) werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Für die Berufsgruppe Fitness-Studios wird die Bei tragsgruppeneinreihung „2 2 2“ durch die Beitragsgrup peneinreihung „3 3 4“ ersetzt. 2. Für die Berufsgruppe Geld- und Kreditinstitute wird die Beitragsgruppeneinreihung „2 2 2“ durch die Bei tragsgruppeneinreihung „2 2 3“ ersetzt. Für die Landesregierung: Der Landeshauptmann: Schausberger 292 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2001, Nr 99 99. Kundmachung des Amtes der Salzburger Landesre gierung vom 2. Oktober 2001 über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt Auf Grund des § 5 des Gesetzes über das Landesge setzblatt, LGBl Nr 75/1993, werden folgende Berichtigun gen von Druckfehlern im Landesgesetzblatt kundge macht: 1. Im Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, sind folgende Berichtigungen vorzunehmen: 1.1. Im § 2 Abs 2 lit a hat es statt „Standartkranken anstalten“ richtig „Standardkrankenanstalten“ zu lau ten. 1.2. Im § 59 Abs 1 hat der Klammerausdruck richtig „(§ 10 Abs 1 SAKRAF-Gesetz 2001)“ zu lauten. 2. Im Baupolizeigesetz 1997 in der Fassung des Geset zes LGBl Nr 9/2001 hat es im § 3 Abs 2 dritter Satz statt „gemäß § 7 Abs 1 lit b“ richtig „gemäß § 7 Abs 1 Z 1 lit b“ zu lauten. 3. Im Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2001 sind folgende Be richtigungen vorzunehmen: 3.1. In der Tabelle des § 9 Abs 3 hat die vorletzte Zeile richtig zu lauten: „2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943 734“. 3.2. Im § 79 Z 14 hat es statt „BGBl I 116/1999“ richtig „BGBl I Nr 116/1999“ zu lauten. 4. Im 2. Landes-Euro-Begleitgesetz, LGBl Nr 46/2001, sind folgende Berichtigungen vorzunehmen: 4.1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Artikel 43 das Wort „Fortwirtschaftliche“ durch das Wort „Forstwirtschaftli che“ ersetzt. 4.2. Im Artikel 9 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 17/2001“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 26/2001“ er setzt. 4.3. Im Artikel 11 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 7/2000“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 23/2001“ er setzt. 4.4. Im Artikel 44 Z 3 wird die Bezeichnung „§ 267“ durch die Bezeichnung „§ 269“ ersetzt. 5. Im Anliegerleistungsgesetz in der Fassung des Geset zes LGBl Nr 48/2001 hat es im § 18 Abs 1 statt „11 Abs 2“ richtig „11a Abs 2“ zu lauten. 6. Im Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz 2001, LGBl Nr 63, hat im § 39 die Z 1 richtig zu lauten: „1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 29/2000;“ 7. In der Kundmachung der Salzburger Landesregie rung über die Anpassung der Höhe der monatlichen Bezü ge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 70/ 2001, hat im § 2 die Z 3 richtig zu lauten: „3. dem Dritten Präsidenten des Landtages 5.564,00 2“ 8. In der Rettungsverordnung, LGBl Nr 72/2001, hat es im § 3 Abs 1 letzter Satz statt „Großschadensereignis“ richtig „Großschadenereignis“ zu lauten. 9. Im Salzburger Bauproduktegesetz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/2001 hat es im § 46 Abs 1 statt „98/ 106/EWG“ richtig „89/106/EWG“ zu lauten. 10. Im Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz in der Fas sung des Gesetzes LGBl Nr 70/2000 ist im § 40 Abs 2 nach dem Zitat „§ 25 Abs 4, 5 und 7“ die Wortfolge „in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2000“ einzufügen. Der Landesamtsdirektor: Marckhgott Die Landesgesetzblätter sind zu beziehen beim Landespressebüro, Amt der Salzburger Landesregierung, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon 0 66 2/80 42-20 47, Fax 0 66 2/80 42-21 61. Bezugspreis im Jahresabonnement öS 550,–/ 39,97€