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奥地利的法律

Ordinance by the regional government of Salzburg amending the Heating System Ordinance 2010

颁布于 2014-07-29 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. Juli 2014, mit der die Heizungsanlagen-Verordnung 2010 geändert wird.
语言
German
类型
条例
国家
奥地利 · Salzburg
主题
Air and atmosphere
关键词
air quality/air pollution, emissions, pollution control

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  1. Jahrgang 2014 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. August 2014 199 56. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. Juli 2014, mit der die Heizungsanlagen-Verordnung 2010 geändert wird Auf Grund der §§ 3 und 7 Abs 2 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen, LGBl Nr 48/2009, § 19b des Baupoli zeigesetzes 1997, LGBl Nr 40, und § 30 Abs 8 bis 10 des Bautechnikgesetzes, LGBl Nr 75/1976, jeweils in der gelten den Fassung wird verordnet: Die Heizungsanlagen-Verordnung 2010, LGBI Nr 36/2010, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 88/2010 wird geändert wie folgt: 1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen: 1.1. Die die §§ 28 und 32 betreffenden Zeilen entfallen. 1.2. Nach der den § 38 betreffenden Zeile wird eingefügt: "§ 39 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu" 1.3. Die Zeile "Anlage 3 Protokoll der einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 100 kW" entfällt. 2. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen: 2.1. Abs 1 lautet: "(1) Diese Verordnung regelt: 1. das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen; 2. die Errichtung, die Ausstattung, den Betrieb und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken hinsichtlich der Belange Luftreinhaltung und Energieeffizienz." 2.2. Abs 3 entfällt. 3. Im § 2 wird nach der Z 15 eingefügt: "15a. Heizungsanlagendatenbank: Datenbank zum Zweck der elektronischen Erfassung und Überprüfung von Hei zungsanlagen im Land Salzburg, aufrufbar im Internet unter der Adresse https://heizung.energieausweise.net;" 4. Im § 12 lauten die Abs 2 bis 6: "(2) Unbeschadet Abs 1 sind jede erstmalige Errichtung und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheiz kraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon vom Verfügungsberechtigten oder von der Verfügungsberechtigen innerhalb von vier Wochen nach der Errichtung oder dem Austausch der Überwachungsstelle schriftlich zu melden; ebenso die Stilllegung einer solchen Anlage. Dabei sind bekanntzugeben: 1. Name und Anschrift des oder der Verfügungsberechtigten der Anlage, 2. Standort der Anlage (Liegenschaftsadresse), 3. Angaben zur Anlage (Feuerungsanlage oder Blockheizkraftwerk, Brenn- oder Kraftstoffart, Nennwärmeleistung); 4. Status der Anlage (aktiv/inaktiv/Ausfallreserve). (3) Die Überwachungsstelle hat die gemäß Abs 2 bekanntgegebenen Daten innerhalb längstens zwei Wochen ab Ein langen der Meldung in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen. Sie hat die Anlagennummer, unter der die Anlage in der Heizungsanlagendatenbank erfasst worden ist, umgehend mitzuteilen: 1. den Verfügungsberechtigten; https://heizung.energieausweise.net/ LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2014, Nr 56 200 2. den Prüforganen auf Verlangen der Verfügungsberechtigten. (4) Das mit der erstmaligen Überprüfung einer Anlage beauftrage Prüforgan hat die Daten gemäß der Anlage 1 in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen, erforderlichenfalls anzupassen und einen Ausdruck davon den Verfügungsbe rechtigten längstens innerhalb von zwei Wochen zu übermitteln. Die Verfügungsberechtigten haben diesen Ausdruck auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren. (5) Raumheizgeräte sind von der Erfassung in der Heizungsanlagendatenbank ausgenommen. (6) Die Gasverteilerunternehmen sind verpflichtet, der Landesregierung in einer von ihr festgelegten Form eine Auflis tung aller im Kalenderjahr neu errichteten und an ihr Netz angeschlossenen Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit der Angabe der jeweiligen Standortadresse bis spätestens zum 31. Jänner des Folgejahres zu übermitteln." 5. § 19 Abs 2 lautet: "(2) Für Feuerungsanlagen gemäß Abs 1, die mit gasförmigen biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten folgende Grenzwerte: Parameter Grenzwerte Abgasverlust (%) 10 Kohlenmonoxid (mg/m³)* 100 Stickstoffoxide (mg/m³)* 200 Schwefeldioxid (mg/m³)* 350 * Die Grenzwerte für Kohlenmonoxid, Stickstoffoxide und Schwefeldioxid sind auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen." 6. § 21 lautet: "Zulässige Brenn- und Kraftstoffe § 21 (1) Brenn- bzw Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgen de Anforderungen erfüllen: Art Brenn- bzw Kraftstoff Anforderungen Gasförmige fossile Brennstoffe Erdgas handelsübliches Erdgas Flüssiggas Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemi sche Flüssige fossile Brennstoffe Heizöl extra leicht schwefelfrei (KN Code 27101943)* höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M Heizöl leicht (KN Code 27101964) ** höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanla gen > 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1. Jänner 2018 in bestehenden Anlagen > 70 kW Nennwärmeleistung Heizöl mittel (KN Code 27101964) ** höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW Brennstoffwärmeleistung Heizöl schwer (KN Code 27101964) ** höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 % M zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung Feste fossile Brenn- Braun- und Steinkohle, Briketts, Der Schwefelgehalt darf 0,3 g/MJ und bei Feue LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2014, Nr 56 201 Art Brenn- bzw Kraftstoff Anforderungen stoffe Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks rungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen, jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels. Standardisierte bio gene Brennstoffe Stückholz naturbelassen, unbehandelt und lufttrocken (höchstzulässiger Wassergehalt 20 %) Holzhackgut ausschließlich aus naturbelassenem unbehan delten Holz Holz- und Rindenpellets ausschließlich aus naturbelassenem unbehan delten Holz oder Rinde Biogene Heizöle ausschließlich oder überwiegend aus naturbe lassener erneuerbarer Materie Sonstige Ausgeschlossen sind Materialien, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbin dungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt der Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen. Flüssige fossile Kraft stoffe Dieselkraftstoff höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M Flüssige biogene Kraftstoffe Biogene Kraftstoffe ausschließlich oder überwiegend aus naturbe lassener erneuerbarer Materie * Gasöl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 ** Schweröl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 (2) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig. (3) Nicht im Abs 1 angeführte Brenn- und Kraftstoffe dürfen nur verfeuert werden, wenn die Anlage dafür geeignet ist und eine Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes dafür vorliegt." 7. Im § 24 werden folgende Änderungen vorgenommen: 7.1. Im Abs 3 wird angefügt: "Eine einmalige Verlegung des Stichtages durch die Überwachungsstelle ist zulässig, so weit dies im Einvernehmen mit den Verfügungsberechtigten der Anlage erfolgt und der Stichtag um nicht mehr als zwölf Monate vorverlegt oder drei Monate hinausgeschoben wird." 7.2. Im Abs 4 lautet der zweite Satz: "Wiederkehrende einfache Überprüfungen gemäß § 25 sind von der Überwa chungsstelle durchzuführen, soweit ihr der oder die Verfügungsberechtigte der Anlage nicht spätestens zu Beginn des jeweiligen Überprüfungszeitraumes (Abs 3) schriftlich mitteilt, dass eine andere prüfberechtigte Person die Überprüfung vornehmen wird." 8. Im § 25 lauten die Abs 4 und 5: "(4) Bei Feuerungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW ist zusätzlich zu den Emissions messungen eine Energieeffizienzinspektion dahingehend durchzuführen, ob 1. die Feuerungsanlage im Verhältnis zur Gebäudegesamtheizlast um mehr als 50 % überdimensioniert ist; 2. die Umwälzpumpe für die Heizungsanlage, soweit diese vor dem 1. Jänner 2013 errichtet worden ist, zumindest die Energieeffizienzklasse A aufweist; 3. die Heizungsleitungen im Aufstellungsraum der Feuerungsanlage ausreichend wärmegedämmt sind; und 4. die Wärmeverteilung elektronisch gesteuert wird. Die Prüfung der Dimensionierung braucht nicht wiederholt zu werden, wenn seit der letzten einfachen Überprüfung keine Änderungen an der Heizungsanlage vorgenommen worden oder hinsichtlich des Wärmebedarfs des Baus eingetreten sind. (5) Die Ergebnisse der Überprüfung sind vom Prüforgan in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen und den Verfü gungsberechtigen in Form eines Prüfberichts gemäß der Anlage 2 längstens innerhalb von vier Wochen zur Kenntnis zu bringen. Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz sind am Prüfbericht zu dokumentieren." 9. Im § 26 werden folgende Änderungen vorgenommen: 9.1. Im Abs 4 wird angefügt: "Das Datum der Überprüfung ist der Überwachungsstelle zur Eintragung in die Heizungsan lagendatenbank bekannt zu geben." LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2014, Nr 56 202 9.2. Abs 5 entfällt. 10. Im § 27 wird angefügt: "(3) Die Ergebnisse der Überprüfung sind vom Prüforgan in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen und den Verfü gungsberechtigen in Form eines Prüfberichts gemäß der Anlage 2 längstens innerhalb von vier Wochen zur Kenntnis zu bringen." 11. § 28 entfällt. 12. Im § 30 werden folgende Änderungen vorgenommen: 12.1. Im Abs 1 entfällt die Wortfolge "und der einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 28". 12.2. Im Abs 2 Z 1 entfallen die Worte "oder Inspektion". 13. § 32 entfällt. 14. § 33 lautet: "Qualitätssicherung § 33 (1) Zur einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken berechtigte und qualifizierte Fachunter nehmen und -personen haben sich zur Zuteilung einer Prüfnummer in ein von der Landesregierung im Internet unter der Homepage des Landes (www.salzburg.gv.at) veröffentlichtes Verzeichnis einzutragen. Wird die Tätigkeit der Überprü fung nicht mehr ausgeübt oder liegen die Voraussetzungen dafür nicht mehr vor, haben sie dies der Landesregierung zum Zweck der Löschung aus dem Verzeichnis unverzüglich bekannt zu geben. Die Landesregierung hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Verordnung zur Vornahme von Überprüfungen stichprobenartig zu überprüfen und bei Feststellung ihres Fehlens den Eintrag im Verzeichnis von Amts wegen zu löschen; im Streitfall ist auf Antrag mit Be scheid zu entscheiden. (2) Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken darf nur durch Personen erfolgen, die zum Verfü gungsberechtigten der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Art 17 der Richtlinie 2010/31/EU stehen. (3) Die zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken berechtigten Fachunternehmen und personen haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zu sorgen, dass ihre Prüforga ne sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden halten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen. Prüforgane haben hinsichtlich der Kennt nisse gemäß § 31 Abs 4 entsprechende Schulungen in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren. (4) Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach § 31 Abs 4 auf Grund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Prüfung von einem unabhängigen Prüfer oder von einem Amtsorgan abgenommen worden ist oder wenn die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen neuen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstel len mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen. (5) Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen. (6) Für Messgeräte gelten folgende Anforderungen: 1. Die eingesetzten Messgeräte müssen den Regeln der Technik entsprechen. 2. Die wiederkehrende Überprüfung von Messgeräten zur Bestimmung der Abgasparameter von Feuerungsanlagen hat nach jedem Eingriff in messrelevante Bereiche des Messgerätes (zB Reparatur, Wartung) und darüber hinaus in Ab ständen von längstens zwölf Monaten gemäß den einschlägigen Regeln der Technik zu erfolgen: a) von einer dafür akkreditierten Stelle oder b) von einer Stelle, die erstmalig vor Beginn der Prüftätigkeit und anschließend mindestens alle zwei Jahre durch eine akkreditierte Inspektionsstelle überwacht wird. Bei Erfüllen der Anforderungen ist am Messgerät eine Prüfplakette mit dem Datum der nächsten Prüfung deutlich sichtbar anzubringen. Die Prüfberichte mit Angabe der jeweiligen Messgeräte sind zumindest drei Jahre lang aufzu bewahren. Die Daten der Messgeräteüberprüfungen sind in Abständen von längstens drei Monaten in einer von der Landesregierung festgelegten Form an diese zu übermitteln. http://www.salzburg.gv.at/ LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2014, Nr 56 203 (7) Auf Verlangen sind der Landesregierung Unterlagen, aus denen die Erfüllung der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen für die Durchführung von Überprüfungen hervorgeht, vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu ertei len. Bei festgestellten Verstößen hat die Landesregierung nach Einräumung der Möglichkeit zur Rechtfertigung die er forderlichen Anordnungen zu treffen. Wurden Verpflichtungen nicht eingehalten, ist die Gemeinde davon in Kenntnis zu setzen, die erforderlichenfalls auch die Verfügungsberechtigten der betreffenden Anlagen darüber zu verständigen hat. Bei einer wiederholten Verletzung von Verpflichtungen ist die zur Überwachung der Berechtigungsausübung zuständige Behörde oder Stelle in Kenntnis zu setzen." 15. § 35 lautet: "Verweisungen auf Bundesrecht § 35 Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen ein schließend, erhalten haben. 1. Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl I Nr 127/2013; 2. Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl II Nr 331/1997; Verordnung BGBl II Nr 312/2011." 16. Im § 36 werden folgende Änderungen vorgenommen: 16.1. Im Abs 1 entfallen die Z 3 und 4, erhält die bisherige Z 5 die Bezeichnung "3." und wird angefügt: "4. Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizi enz von Gebäuden, ABl Nr L 153 vom 18. Juni 2010; 5. Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl Nr L 315 vom 14. November 2012." 16.2. Im Abs 2 wird angefügt: „Die Novelle LGBL Nr 56/2014 wurde unter der Nummer 2014/133/A notifiziert.“ 17. Im § 38 entfällt der Abs 5. 18. Nach § 38 wird eingefügt: "Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu § 39 Die §§ 1 Abs 1, (§) 2, 12 Abs 2 bis 6, 19 Abs 2, 21, 24 Abs 3 und 4, 25 Abs 4 und 5, 26 Abs 4, 27 Abs 3, 30 Abs 1 und 2, 33, 35, 36 und die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 56/2014 sowie die Aufhebung der §§ 1 Abs 3, 26 Abs 5, 28, 32, 38 Abs 5 und die Anlage 3 treten mit 1. September 2014 in Kraft." LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2014, Nr 56 204 19. Die Anlage 2 lautet: "Anlage 2 PRÜFBERICHT – FEUERUNGSANLAGEN für feste Brennstoffe  erstmalige einfache Überprüfung  wiederkehrende einfache Überprüfung  Mängelbehebung  außerordentliche Überprüfung Prüforgan Prüfdatum Prüfnummer Anlagennummer Feuerungsanlage (Fabrikat/Type) Messge rät(Fabrikat/Type) Seriennummer Prüfdatum Sichtprüfung der Anlage Rostfunktion in Ordnung  ja  nein Zugregler/Explosionsklappe in Ordnung  ja  nein Verbindungsstück in Ordnung  ja  nein zulässiger Brennstoff  ja  nein Luftzufuhr ausreichend  ja  nein zulässige Brennstofflagerung  ja  nein Umwälzpumpe Energieeffizienzklasse A oder besser  ja  nein Wärmedämmung Heizungsrohre ordnungsgemäß  ja  nein Regelung Wärmeverteilung automatisch  ja  nein Überdimensionierung > 50 %, kein ausreichender Pufferspeicher  ja  nein Brennstoffverbrauch/Jahr Stückholz (rm) Hackgut (srm) Holzpellets (kg) Sonstige Empfehlungen Austausch Umwälzpumpe (Energieeffizienzklasse A oder besser) Regelung der Wärmeverteilung modernisieren Energieberatung Messwerte ( 11% O2,  6% O2) Abgastemperatur °C Verbrennungslufttemperatur °C Kesseltemperatur °C Förderdruck Fang Pa O2-Gehalt % CO-Gehalt ppm CO-Gehalt Beurteilungswert mg/m³ Grenzwert mg/m³ Abgasverlust Beurteilungswert % Grenzwert % Mängel  ja  nein Behebung bis Bemerkung Firmenstempel Unterschrift des Prüforgans nächste Überprüfung Unterschrift des Verfügungsberechtigen LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2014, Nr 56 205 PRÜFBERICHT – FEUERUNGSANLAGEN für flüssige Brennstoffe  erstmalige einfache Überprüfung  wiederkehrende einfache Überprüfung  Mängelbehebung  außerordentliche Überprüfung Prüforgan Prüfdatum Prüfnummer Anlagennummer Feuerungsanlage (Fabrikat/Type) Messge rät(Fabrikat/Type) Seriennummer Prüfdatum Sichtprüfung der Anlage zulässiger Brennstoff  ja  nein Abgasklappe funktionstüchtig  ja  nein Zugregler/Explosionsklappe in Ordnung  ja  nein Verbindungsstück in Ordnung  ja  nein Luftzufuhr ausreichend  ja  nein Umwälzpumpe Energieeffizienzklasse A oder besser  ja  nein Wärmedämmung Heizungsrohre ordnungsgemäß  ja  nein Regelung Wärmeverteilung automatisch  ja  nein Überdimensionierung > 50 %, kein ausreichender Pufferspeicher  ja  nein Brennstoffverbrauch/Jahr Heizöl extra leicht (l) Heizöl leicht (l) Sonstige Empfehlungen Austausch Umwälzpumpe (Energieeffizienzklasse A oder besser) Regelung der Wärmeverteilung modernisieren Energieberatung Messwerte Abgastemperatur °C Verbrennungslufttemperatur °C Kesseltemperatur °C Förderdruck Fang Pa O2-Gehalt % CO-Gehalt ppm CO-Gehalt (3% O2) Beurteilungswert mg/m³ Grenzwert mg/m³ Abgasverlust Beurteilungswert % Grenzwert % Rußzahl Mittelwert Grenzwert Mängel  ja  nein Behebung bis Bemerkung Firmenstempel Unterschrift des Prüforgans nächste Überprüfung Unterschrift des Verfügungsberechtigen LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2014, Nr 56 206 PRÜFBERICHT – FEUERUNGSANLAGEN für gasförmige Brennstoffe  erstmalige einfache Überprüfung  wiederkehrende einfache Überprüfung  Mängelbehebung  außerordentliche Überprüfung Prüforgan Prüfdatum Prüfnummer Anlagennummer Feuerungsanlage (Fabrikat/Type) Messge rät(Fabrikat/Type) Seriennummer Prüfdatum Sichtprüfung der Anlage Abgasklappe funktionstüchtig  ja  nein Zugregler/Explosionsklappe in Ordnung  ja  nein Verbindungsstück in Ordnung  ja  nein zulässiger Brennstoff  ja  nein Luftzufuhr ausreichend  ja  nein  ja  nein Umwälzpumpe Energieeffizienzklasse A oder besser  ja  nein Wärmedämmung Heizungsrohre ordnungsgemäß  ja  nein Regelung Wärmeverteilung automatisch  ja  nein Überdimensionierung > 50 %, kein ausreichender Pufferspeicher  ja  nein Brennstoffverbrauch/Jahr Erdgas (m³) Flüssiggas (kg) Sonstige Empfehlungen Austausch Umwälzpumpe (Energieeffizienzklasse A oder besser) Regelung der Wärmeverteilung modernisieren Energieberatung Messwerte Abgastemperatur °C Verbrennungslufttemperatur °C Kesseltemperatur °C Förderdruck Fang Pa O2-Gehalt % CO-Gehalt ppm CO-Gehalt (3% O2) Beurteilungswert mg/m³ Grenzwert mg/m³ Abgasverlust Beurteilungswert % Grenzwert % Mängel  ja  nein Behebung bis Bemerkung Firmenstempel Unterschrift des Prüforgans nächste Überprüfung Unterschrift des Verfügungsberechtigen " 20. Die Anlage 3 entfällt. Für die Landesregierung: Der Landeshauptmann: Haslauer Das Landesgesetzblatt für das Land Salzburg wird vom Land Salzburg herausgegeben und erscheint nach Bedarf. Die Landesgesetzblätter können auch beim Landes-Medienzentrum, Amt der Salzburger Landesregierung, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon (0662) 8042-2047, Fax (0662) 8042-2161, zum Selbstkostenpreis bezogen werden. Amtssigniert. Hinweise zur Prüfung der Amtssignatur finden Sie unter www.salzburg.gv.at/amtssignatur. http://www.salzburg.gv.at/amtssignatur

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