Ordinance by the regional government of Burgenland amending the Burgenland Hunting Ordinance
颁布于 2007-01-30 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 30. Jänner 2007, mit der die Burgenländische Jagdverordnung geändert wird.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利 · Burgenland
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- hunting/capture, liability/compensation, wild fauna, hunting authorization/permit
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9 LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND Jahrgang 2007 Ausgegeben und versendet am 6. Feber 2007 4. Stück 7. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 30. Jänner 2007, mit der die Burgenländische Jagdverordnung geändert wird 7. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 30. Jänner 2007, mit der die Burgenländische Jagdverordnung geändert wird Auf Grund der §§ 70 Abs. 3, 78 Abs. 4, 79 Abs. 4, 87 Abs. 11 und § 116 Abs. 4 Bgld. Jagdge setz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, wird verordnet: Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der Bestimmungen des Bgld. Jagdgeset zes 2004 ausgeführt werden (Burgenländische Jagdverordnung), LGBl. Nr. 23/2005, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl. Nr. 2/2006, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis zum 14. Abschnitt lautet: „14. Abschnitt Ermittlung von Wildschäden im Wald § 99 Bewertungsmethoden; Arten der Schäden § 99a Grundsätze der Schadensaufnahme und Schadensbewertung § 100 Verbissschäden § 101 Bewertung der Verbissschäden § 101a Schadenersatz wegen ausbleibender Naturverjüngung § 102 Schälschäden § 103 Erhebung, Einstufung und Bewertung von Schälschäden § 104 Fegeschäden § 105 Schadensbewertung an forstlichen Spezialkulturen“ 2. § 6 lautet: „§ 6 Wilddichte Als tragbare Wilddichte werden für 1. Damwild höchstens 20 adulte Tiere pro ha 2. Muffelwild höchstens 15 adulte Tiere pro ha 3. Schwarzwild höchstens 5 adulte Tiere pro ha 4. Rotwild höchstens 10 adulte Tiere pro ha festgelegt.“ 3. § 10 Abs. 3 lautet: „(3) Die Mitglieder der Wahlkommission, die nicht Kraft ihres Amts als Bürgermeisterin oder Bür germeister Mitglieder sind, werden von der Bezirksverwaltungsbehörde (in Städten mit eigenem Statut von der Landesregierung) auf Vorschlag der bei der vorangegangenen Landwirtschaftskammerwahl wahlwerbenden Gruppen im Verhältnis der Stärke dieser Gruppe in der Gemeinde bestellt. Wenn nach dieser Berechnung zwei wahlwerbende Gruppen auf ein Mitglied den gleichen Anspruch haben, entschei det das Los. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Ersatzmitglieder zu bestellen.“ Landesgesetzblatt Nr. 7/2007 10 4. In § 12 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „zwei Stimmen,“ die Wortfolge „auf eine Grundfläche von mehr als 5 bis 10 ha vier Stimmen,“ eingefügt. 5. Dem § 15 wird folgender Abs. 7 angefügt: „(7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat auf Verlangen einer wahlwerbenden Gruppe, die sich an der Wahlwerbung beteiligen will, eine Ausfertigung der Wahlliste gegen Ersatz der Kosten auszu folgen.“ 6. § 56 Abs. 4 lautet: „(4) Die Wiederholungsprüfung hat den gesamten Prüfungsstoff gemäß § 53 zu erfassen, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber im mündlichen Teil der Prüfung nicht entsprochen hat. Hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nur im praktischen Teil nicht entsprochen, hat sich die Wiederholungsprüfung nur auf diesen Teil zu beschränken, wenn die Prüfung innerhalb eines Jahres wiederholt wird; andernfalls ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.“ 7. § 76 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet: „b) Rehwild: Rehböcke der Klasse I vom 1. November bis 30. April Rehböcke der Klasse II vom 1. November bis 15. April Schmalgeißen vom 1. Jänner bis 15. April Rehgeißen und Nachwuchsstücke vom 1. Jänner bis 31. August“ 8. In § 87 erhalten die Abs. 4 und 5 die Bezeichnung „(8)“ und „(9)“; Abs. 1 bis 7 lauten: „(1) Die Genehmigung des Abschussplanes ist in Anpassung an den gegebenen Wildstand, an den daraus zu erwartenden Zuwachs und unter Rücksichtnahme auf den für das betreffende Jagdgebiet anzu strebenden Wildstand zu erteilen. Bei den der Genehmigung zugrunde zu legenden Erwägungen sind insbesondere auch das im Jagdgebiet bestehende Geschlechterverhältnis sowie die dem Wildstand durch Wildseuchen, Naturkatastrophen oder sonstige Ursachen bereits zugefügten oder drohenden Verluste zu berücksichtigen. Ist auf Grund eines forstlichen, landwirtschaftlichen oder jagdfachlichen Gutachtens eine Anpassung des Wildstandes oder ein Ausgleich des Geschlechterverhältnisses notwendig, ist dafür ein mehrjähriger Zeitraum vorzusehen. Anzustreben ist ein Geschlechterverhältnis 1:1 und ein biologisch günstiger Altersklassenaufbau. (2) Beim Rotwild gilt als kleinste Planungseinheit der Hegering. Auf einen allenfalls den Hegering überschreitenden Lebensraum des Rotwildes ist Bedacht zu nehmen. (3) Bei Vorliegen eines Geschlechterverhältnisses 1:1 und eines biologisch günstigen Altersklassen aufbaus sind bei Rotwild folgende Hundertsätze zu bewilligen: 30 % Hirsche 30 % Tiere 40 % Nachwuchsstücke Die Aufteilung der Hirsche in Altersklassen hat folgendermaßen zu erfolgen: Altersklasse III: 50 % Altersklasse II: 20 % Altersklasse I: 30 % Rundungen auf ganze Stücke sind vorzunehmen. (4) Sind beim Rotwild die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht gegeben, so ist zur Herstellung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses der Ab- oder Zuschlag für den aus dem jeweiligen Tierbestand errechneten Abschuss zu ermitteln. Um diese Stückzahl ist der Abschuss bei den Hirschen zu vermindern und bei den Tieren zu erhöhen oder nur bei den Tieren zu erhöhen. 1. Bei Zielvorgaben, welche den Bestand vermehren sollen, ist der aus dem Tierbestand errechnete Abschuss dem Geschlechterverhältnis entsprechend zu vermindern. 2. Bei Zielvorgaben, welche den Hirschbestand an den Tierbestand angleichen, ist der jährliche Hirschabschuss in jenem Ausmaß zu verringern, welcher aus der Differenz der beiden Ge schlechter geteilt durch den Ausgleichszeitraum resultiert. 3. Bei Zielvorgaben, welche einen Ausgleich des Geschlechterverhältnisses bei gleich bleibendem Bestand anstreben, ist der jährliche Hirschabschuss in jenem Ausmaß zu verringern, welcher aus Landesgesetzblatt Nr. 7/2007 11 der halben Differenz der beiden Geschlechter geteilt durch den Ausgleichszeitraum resultiert. Der Tierabschuss ist um dieses Ausmaß zu vermehren. 4. Bei Zielvorgaben, welche eine allgemeine Bestandesreduktion anstreben, ist der aus dem Tierbe stand errechnete Abschuss im notwendigen Ausmaß bei den Tieren zu vermehren. (5) Zur Herstellung einer Abs. 3 entsprechenden Altersklassenstruktur bei den Hirschen ist der aus dem Tierbestand errechnete Abschuss in jener Altersklasse zu vermindern oder ersatzlos zu streichen, in welcher Defizite im Bestand auftreten. (6) Beim Rehwild sind bei ausgeglichenem Geschlechterverhältnis folgende Hundertsätze zu bewilligen: 33 % Böcke 33 % Geißen 34 % Nachwuchsstücke Rundungen auf ganze Stücke sind vorzunehmen. Die Aufteilung der Rehböcke in Altersklassen hat folgendermaßen zu erfolgen: Altersklasse II: mindestens 40 % Altersklasse I: höchstens 60 % Sind beim Rehwild diese Voraussetzungen nicht gegeben, so ist zur Herstellung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses jener Ab- oder Zuschlag für den aus dem jeweiligen Geißenbestand errechne ten Abschuss zu ermitteln. Um diese Stückzahl ist der Abschuss beim männlichen Geschlecht zu vermin dern und beim weiblichen Geschlecht zu vermehren oder nur beim weiblichen Geschlecht zu vermehren. (7) Für Damwild sind die Bestimmungen wie bei Rotwild, bei Muffelwild wie bei Rehwild sinngemäß anzuwenden.“ 9. Im § 49 Abs. 2 wird die Zahl „40“ durch die Zahl „40,50“ ersetzt. 10. Im § 57 wird die Zahl „19“ durch die Zahl „18,50“ ersetzt. 11. Im § 64 wird die Zahl „29“ durch die Zahl „29,50“ ersetzt. 12. Die §§ 99 bis 105 lauten: „§ 99 Bewertungsmethoden; Arten der Schäden (1) Für die Ermittlung von Wildschäden im Wald sind nachfolgende Bewertungsmethoden anzuwenden: Wildschäden sind 1. im Hochwald und an Kernwüchsen im Mittelwald gemäß §§ 100 bis 104, 2. auf Flächen gemäß § 115 Bgld. Jagdgesetz 2004 gemäß § 105 zu bewerten. (2) Wildschäden an zum forstlichen Bewuchs gehörenden, aber forstwirtschaftlich nicht zur Nutzung bestimmten Sträuchern oder Bäumen des Nebenbestandes, sind nicht zu bewerten. (3) Bei der Ermittlung von Wildschäden im Wald ist zunächst festzustellen, ob 1. Verbiss-, Schäl- oder Fegeschäden vorliegen und 2. eine Einzelpflanzen- oder Einzelstammschädigung oder eine Bestandesschädigung eingetreten ist. (4) Eine Bestandesschädigung liegt vor, wenn eine Verminderung der Bestandesstabilität, zB durch Ausfall von Mischbaumarten oder eine Verminderung der Pflanzenanzahl oder Stammzahl unterhalb 70 % der in den §§ 101 und 103 angegebenen maximal notwendigen Pflanzenanzahl beziehungsweise maximal zu bewertenden Stammzahl, zu erwarten ist. (5) Kann die Bestandesschädigung (Abs. 4) durch forstliche Maßnahmen verhindert werden und wer den diese forstlichen Maßnahmen als Teil der Wildschadensentschädigung bewertet, so ist keine Bestan desschädigung eingetreten. (6) Alle sonstigen Schäden sind als Einzelpflanzen- bzw. Einzelstammschädigungen anzusehen. § 99a Grundsätze der Schadensaufnahme und Schadensbewertung (1) Eine Vollaufnahme ist durchzuführen: 1. bei Verbiss- und Fegeschäden auf einer Beurteilungsfläche bis zu 1 000 m², Landesgesetzblatt Nr. 7/2007 12 2. bei Schälschäden auf einer Beurteilungsfläche bis zu 5 000 m². (2) Bei allen das Ausmaß nach Abs. 1 übersteigenden Schadensflächen kann eine Stichprobenauf nahme erfolgen. (3) Bei der Stichprobenerhebung beträgt: 1. das Mindestausmaß einer Probefläche 100 m² und 2. die Anzahl der beprobten Flächen mindestens vier Probeflächen pro Hektar. Für jede Schadens fläche sind mindestens acht Probeflächen anzulegen. Die Mittelpunkte oder die Eckpunkte der Probeflächen sind dauerhaft zu kennzeichnen. (4) Bei sehr ungleichmäßiger Schadensverteilung auf der Schadensfläche sind Teilflächen mit annä hernd gleichartigem Schadbild auszuscheiden. Für diese sind jeweils die Stichprobenergebnisse hochzu rechnen. (5) Sind der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung die Entgelte für Lieferungen (zB Preise für Forstpflanzen oder Holz) oder sonstige Leistungen (zB Fremdarbeiten) zugrunde zu legen, ist die auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuer 1. unberücksichtigt zu lassen, wenn der Geschädigte mit dem betroffenen land- und forstwirtschaft lichen Betrieb umsatzsteuerrechtlich der Regelbesteuerung unterliegt, 2. in allen übrigen Fällen, insbesondere bei land- und forstwirtschaftlicher Umsatzsteuerpauschalie rung, als Bestandteil des Entgeltes mitzuberücksichtigen. (6) Grundsätzlich sind bei der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung jene Arbeitskos ten zu unterstellen, die bei Einsatz ortsüblicher familienfremder Arbeitskräfte anfallen. (7) Die Bewertung von Einzelpflanzen bzw. Einzelstammschädigungen hat nach den §§ 100 bis 105 zu erfolgen. (8) Bei einer Bestandesschädigung ist zu dem nach Abs. 7 ermittelten Schaden, mit Ausnahme der nach § 101 Abs. 7 hinzuzuzählenden Kosten, ein Zuschlag von 40 % zuzurechnen. § 100 Verbissschäden (1) Verbissschäden sind die durch das Abäsen der Höhentriebe oder Seitentriebe an Pflanzen des forstli chen Bewuchses verursachten Schäden. Als Abäsen des Triebes gilt bereits das Abäsen seiner Leitknospe. (2) Bei Verbissschäden ist zu erheben: 1. die Anzahl der verbissenen Pflanzen je Baumart und der Schädigungsgrad; 2. die gesamte Pflanzenanzahl, bei Mischbeständen die Flächenanteile der jeweiligen Baumarten in Zehntel; 3. das Ausmaß der Schadensfläche; 4. die Standortsgüte; 5. das Wuchsalter der Pflanzen; 6. der Zeitlohnindex; 7. bei stark geschädigten Pflanzen die bisher durchgeführten Pflege- und Schutzmaßnahmen und deren Kosten; 8. wenn eine Nachbesserung möglich ist, die Kosten der Nachbesserung, wenn eine Nachbesserung nicht möglich ist, der Jetztwert der vergangenen Aufforstungskosten. (3) Die gesamte Pflanzenanzahl pro ha ist die Summe aller geschädigten und ungeschädigten Pflanzen dividiert durch die Gesamtfläche des geschädigten Bestandes in ha. (4) Folgende Schädigungsgrade sind zu unterscheiden: 1. Bei Nadelhölzern und Laubhölzern mit ausgeprägtem Leittrieb (alle außer Buche, Hainbuche, Eiche, Ulme und Linde): Schädigungsgrad Wipfelknospe und/oder Teil des Leittriebes Verbiss der Seitentriebe I (schwach) nicht verbissen mehr als 90 % II (mittel) fehlen bis 90 % III (stark = Totalschaden) fehlen mehr als 90 % Bei vier- und mehrjährigen Nadelbaumpflanzen ist die Einschätzung der Seitentriebverluste auf die obersten 3 Quirl zu beschränken. Landesgesetzblatt Nr. 7/2007 13 2. Bei Buche, Hainbuche, Eiche, Ulme und Linde: Schädigungsgrad Verbiss der Seitentriebe in der oberen Kronenhälfte I (schwach) 30 bis 60 % II (mittel) mehr als 60 bis 90 % III (stark = Totalschaden) mehr als 90 % Als Totalschaden im Sinne der Z 1 und 2 gilt weiters, wenn die geschädigte Pflanze den Wachstumsan schluss an schwach oder nicht verbissene Pflanzen nicht mehr erreichen kann. (5) Die Standortsgüte wird mit den Stufen „schlecht“, „mittel“ und „gut“ festgelegt. Zu ihrer Ermitt lung sind vergleichbare Nachbarbestände heranzuziehen. Bei 40-jährigen und älteren Beständen von Fichten ist die Standortsgüte in Abhängigkeit von Alter und Oberhöhe aus der Tabelle Anlage 28 zu bestimmen. Als Oberhöhe gilt in einem gleichaltrigen Bestand die Mittelhöhe der vorherrschenden Bäu me. Bei Beständen von Fichten die jünger als 40 Jahre sind, ist die Standortsgüte anhand des fünfjährigen Höhenzuwachses oberhalb der Brusthöhe herrschender Bäume aus der Tabelle Anlage 29 zu ermitteln. Sind vergleichbare Fichtenbestände nicht vorhanden, ist die Standortsgüte gutachtlich festzulegen. (6) Das Wuchsalter der Pflanzen ist gleich der Zahl der Jahre seit der Bestandesbegründung. Bei Na turverjüngungen ist ein wirtschaftliches Alter anzunehmen, das dem Alter einer vergleichbaren Kultur entspricht. Naturverjüngungen mit einem Alter von weniger als vier Jahren sind einer einjährigen Kultur gleichzuhalten. Bei annähernd gleichaltrigen Beständen ist mit einem mittleren Wuchsalter des Bestandes zu rechnen, bei besonders ungleichaltrigen Beständen können Altersgruppen gebildet werden. (7) Der Zeitlohnindex resultiert aus der Division des aktuellen Zeitlohnes in Euro für Forstfacharbeiter in der Privatwirtschaft durch den Betrag von 10 Euro. § 101 Bewertung der Verbissschäden (1) Der Schaden ist mit Null zu bewerten, wenn noch 90 % der Zielbestockung in nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendiger Pflanzenzahl (Abs. 3), annähernd gleichmäßig über die Fläche ver teilt, unbeschädigt geblieben sind. Bei Mischbeständen ist dabei von den Flächenanteilen der jeweiligen Baumarten auszugehen. (2) Der Bewertung sowie der Bestimmung der tatsächlich vorhandenen Pflanzenanzahl sind nur jene Pflanzen zugrunde zu legen, die mindestens ein Drittel der Oberhöhe der jeweiligen Baumart des Verjün gungsbestandes erreicht haben. (3) Die nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendige Pflanzenanzahl je Hektar beträgt bei: 1. Fichte und Tanne 2 500; 2. Lärche und Douglasie 2 000; 3. Kiefer und Laubholz 4 000. (4) Bei anderen Baumarten ist die maximal notwendige Pflanzenanzahl nach forstfachlichen Ge sichtspunkten gutachtlich festzulegen. (5) Bei Überbestockung (höhere Pflanzenanzahl als die nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendige) sind lineare Reduktionsfaktoren für die Pflanzen aller Schädigungsgrade in Anwendung zu bringen. Diese Reduktionsfaktoren ergeben sich für die einzelnen Baumarten aus der Division der maxi mal notwendigen Pflanzenanzahl durch die tatsächlich vorhandene. Bei Mischbeständen sind dabei die Flächenanteile der jeweiligen Baumarten zu berücksichtigen. (6) Die Schadenshöhe ist für die jeweiligen Schädigungsgrade durch Multiplikation des Grundwertes laut Tabellen der Anlagen 30 bis 32 mit der Anzahl der geschädigten Pflanzen sowie mit dem Zeitlohnin dex zu ermitteln. Bei überbestockten Beständen sind die Schadensbeträge für die einzelnen Schädigungs grade mit dem Reduktionsfaktor gemäß Abs. 4 zu reduzieren. (7) Bei Verbiss von Mischbaumarten mit dem Schädigungsgrad III (§ 100 Abs. 4) sind die nach Abs. 5 ermittelten Werte mit folgenden Faktoren zu vervielfachen: Fichte, Kiefer: 1,0 Lärche, Douglasie, Buche, Ahorn, Esche, Erle, Vogelkirsche, Hainbuche: 1,5 Tanne, Eiche, Ulme, Wildbirne, Wildapfel, Elsbeere, Eberesche, Speierling, Mehlbeere: 2,0 Als Mischbaumart gilt eine Baumart, wenn ihr Anteil an der tatsächlichen Bestockung kleiner gleich 20 % ist. Landesgesetzblatt Nr. 7/2007 14 (8) Im Falle eines Totalschadens (Schädigungsgrad „stark“) sind die gesamten bis zum Bewertungstag für Pflege und Schutz der geschädigten Pflanzen getätigten Aufwendungen und bei erforderlicher Nach besserung die Nachbesserungskosten, wenn die Nachbesserung nicht mehr aussichtsreich ist, der Jetzt wert der auf die geschädigten Pflanzen entfallenden Aufforstungskosten zuzuzählen. (9) Wird eine geschädigte Pflanze nach dem Schädigungsgrad „stark“ bewertet, so ist diese dauerhaft zu markieren und bei Verbissschadensbewertungen in Folgejahren nicht mehr zu berücksichtigen. § 101a Schadenersatz wegen ausbleibender Naturverjüngung (1) Ein Naturverjüngungsbestand ist dann gegeben, wenn er das Hiebsunreifealter gemäß Forstge setz 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 87/2005, überschritten hat. (2) Die ausbleibende Naturverjüngung in Naturverjüngungsbeständen ist mittels geeigneter Kontroll zäune nachzuweisen. Kontrollzäune sind dann geeignet, wenn 1. sie ein Mindestausmaß von 9 m² aufweisen, 2. die dafür ausgewählte Fläche hinsichtlich der Verjüngungsbedingungen der Beurteilungsfläche entspricht und 3. pro angefangene 10 ha Beurteilungsfläche mindestens ein Kontrollzaun vorhanden ist. (3) Ein Schadenersatzanspruch gebührt dann, wenn sich innerhalb des Kontrollzaunes eine Verjün gung eingestellt hat, die außerhalb des Zaunes eine bei wildschadensfreiem Wachstum ausreichende Ver jüngung für die Schadensfläche erwarten ließe. (4) Die Schadenshöhe für die Schadensfläche ist in Abhängigkeit von der Standortsgüte (Tabelle An lage 28 oder Tabelle Anlage 29) durch Multiplikation des Grundwertes laut Tabelle Anlage 33 mit dem Zeitlohnindex sowie mit der Schadensfläche in Hektar zu ermitteln. (5) Die Abgeltung eines Wildschadens wegen Ausbleiben der Naturverjüngung auf derselben Scha densfläche kann pro Vegetationsperiode nur einmal geltend gemacht werden. § 102 Schälschäden (1) Schälschäden sind die durch Abreißen der Rinde und Bloßlegen des Holzes oder Bastes an Stäm men oder Wurzeln des forstlichen Bewuchses verursachten Schäden. Nicht als Schälschäden gelten Kratzwunden bis zu 1 cm Breite, durch die das Holz nicht freigelegt wurde. (2) Hat die geschädigte Pflanze zur Zeit der Verursachung des Schälschadens das Alter von 15 Jahren noch nicht erreicht, ist der Schälschaden wie ein Fegeschaden zu bewerten. (3) In allen anderen Fällen ist der Schaden nach § 103 zu bewerten. § 103 Erhebung, Einstufung und Bewertung von Schälschäden (1) Es sind zu erheben: 1. das Wuchsalter; 2. die Standortsgüte; 3. die Stammzahl je Hektar und die Fläche des zu bewertenden Bestandes oder Bestandesteiles; bei Nadel-Laub-Mischbeständen die Flächenanteile von Nadelholz und Laubholz in Zehntel; 4. die Baumzahl je Schädigungsgrad nach ausscheidendem Bestand und Endbestand getrennt; beim ausscheidenden Bestand genügt die Unterscheidung, ob ungeschädigt oder geschädigt (keine Be stimmung des Schädigungsgrades); 5. der Blochholzerlös für Fichte, Güteklasse B, Stärkeklasse 2b frei Forststraße als Durchschnitts wert der letzten fünf Jahre. (2) Das Wuchsalter ist das tatsächliche Alter des Baumes. Dieses ist 1. aus vorhandenen Unterlagen (Forsteinrichtung) oder 2. mittels Zuwachsbohrer (Anzahl der gezählten Jahrringe zuzüglich des Wuchsalters bis zur Bohr höhe) oder 3. durch Zählung der Jahrringe an vergleichbaren Stockabschnitten zu ermitteln. (3) Hinsichtlich der Standortsgüte werden die Stufen schlecht, mittel und gut unterschieden. Landesgesetzblatt Nr. 7/2007 15 Bei 40-jährigen und älteren Beständen ist die Standortsgüte in Abhängigkeit von Alter und Oberhöhe aus der Tabelle Anlage 28 zu bestimmen. Als Oberhöhe gilt in einem gleichaltrigen Bestand die Mittelhöhe der vorherrschenden Bäume. Bei Beständen von Fichte, die jünger als 40 Jahre sind, ist die Standortsgüte anhand des fünfjährigen Höhenzuwachses oberhalb der Brusthöhe vorherrschender Bäume aus der Tabelle Anlage 29 zu ermitteln. Bei anderen Baumarten ist die Standortsgüte gutachtlich zu ermitteln. (4) Die Stammzahl je Hektar ergibt sich aus der Division der Stammzahl auf der Schadensfläche durch das Flächenausmaß in Hektar. Die maximal zu bewertende Stammzahl je Hektar ist für Nadelholz der Tabelle Anlage 34 und für Laubholz der Tabelle Anlage 35 zu entnehmen. (5) Jeder geschädigte Baum ist nach forstfachlichen Gesichtspunkten gutachtlich entweder dem End bestand oder dem ausscheidenden Bestand zuzuordnen. Im Endbestand ist von folgender Stammzahl je Hektar in ausreichender räumlicher Verteilung auszugehen: Nadelholz: 600 Laubholz: 300. Die Bestimmung des Schädigungsgrades richtet sich nach der maximalen Schälwundenbreite. Bei mehre ren Schälwunden sind die Ausmaße der Schälwundenbreiten zu addieren, wobei überlappende Bereiche nicht addiert werden. Beim Nadelholz werden beim Endbestand folgende Schädigungsgrade unterschieden: schwach: Breite bis 5 cm mittel: Breite über 5 cm bis zum halben Stammumfang stark: Breite größer als der halbe Stammumfang Beim Laubholz werden beim Endbestand folgende Schädigungsgrade unterschieden: schwach: Breite bis 5 cm stark: Breite über 5 cm (6) Bei Nadel-Laub-Mischbeständen sind bei der 1. maximal zu bewertenden Stammzahl je Hektar (Abs. 4), 2. Bestimmung von Endbestand und ausscheidendem Bestand (Abs. 5) sowie 3. Berücksichtigung einer Bestockung (Abs. 7) die Flächenanteile des Nadelholzes bzw. des Laubholzes zu berücksichtigen. (7) Je nach Höhe des Blochholzerlöses für Fichte, Güteklasse B, Stärkeklasse 2b und der Standortsgü te erfolgt die Bewertung der Schälschäden mit Hilfe der Tabellen der Anlagen 36 bis 41. Liegt eine Überbestockung vor (tatsächliche Stammzahl je Hektar größer als die maximal zu bewertende Stammzahl je Hektar), ist der Schadenswert des ausscheidenden Bestandes mit einem Faktor zu reduzie ren, der sich aus der Division der maximal zu bewertenden Stämme je Hektar durch die tatsächliche Stammzahl je Hektar errechnet. (8) Treten neue Schälschäden auf bereits geschälten Stämmen des Endbestandes auf, ist der neue Schaden dann zu bewerten, wenn der alte Schaden einen geringeren Schälgrad als den Schälgrad „stark“ aufweist. Bei der Bestimmung des Schälgrades eines bereits geschälten Stammes ist der alte Schaden mit zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des neuen Schadens ist der Tabellenwert des alten Schadens in Abzug zu bringen. § 104 Fegeschäden (1) Fegeschäden sind die durch Abschlagen oder Abreiben der Rinde mit dem Geweih und durch Bloßlegen des Holzes oder Bastes an Stämmen des forstlichen Bewuchses verursachten Schäden. Einem Fegeschaden ist das beim Fegen bewirkte Herausziehen von Pflanzen des forstlichen Bewuchses gleich zuhalten. (2) Fegeschäden an Bäumen bis zu 15 Jahren sind wie Verbissschäden im Schädigungsgrad „stark“ und an Bäumen von über 15 Jahren wie Schälschäden zu bewerten. § 105 Schadensbewertung an forstlichen Spezialkulturen (1) Bei forstlichen Spezialkulturen im Sinne des § 115 Bgld. Jagdgesetz 2004 sind die verursachten Wildschäden nach den nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten tatsächlichen Aufwänden, Ertragser Landesgesetzblatt Nr. 7/2007 16 wartungen und Schadensauswirkungen unter Zugrundelegung der zur Zeit der Schadensverursachung zutreffenden Werte zu bewerten. Ein Trittschaden, eine Gefahrenerhöhung oder der Wert einer besonde ren Vorliebe bleiben bei der Schadensbewertung außer Betracht. (2) Soweit der Wildschaden an forstlichen Spezialkulturen (Abs. 1) einen erwarteten Ertrag verzögert, ist er mit dem höheren der beiden Werte 1. Differenz der diskontierten Ertragswerte oder 2. Verzinsung des Kostenwertes auf die Dauer der Verzögerung zu bewerten. (3) Soweit der Wildschaden an forstlichen Spezialkulturen (Abs. 1) nicht behebbare Verschlechterun gen bewirkt, ist er mit dem höheren der beiden Werte 1. diskontierter Wert des entfallenden Ertrages oder 2. Wert des verlorenen Aufwandes und Verzinsung des Kostenwertes ab dem Zeitraum des jeweili gen Aufwandes bis zum Zeitpunkt der Leistung des Wildschadenersatzes zu bewerten. (4) Bei der Bewertung von Wildschäden an Christbaumkulturen und Forstgärten sind solche Schäden nur dann zu ersetzen, wenn erwiesen ist, dass der Besitzer vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die solche Anpflanzungen bei ordentlicher Wirtschaftsführung geschützt zu werden pflegen (§ 115 Bgld. Jagdgesetz 2004).“ 13. § 124 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Die Änderungen der Verordnung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 7/2007 treten mit 1. Februar 2007 in Kraft.“ 14. Die Anlagen 35 bis 37 erhalten die Bezeichnungen „Anlage 42“, „Anlage 43“ und „Anlage 44“; die bisherigen Anlagen 26 und 28 bis 34 werden durch die neuen Anlagen 26 und 28 bis 41 ersetzt. Für die Landesregierung: DI Berlakovich Anlage 26 Verwaltungsbezirk: .................................................................. Hegering: ..................... ABSCHUSSLISTE für das Jagdjahr ........................ Eigenjagdgebiet*) Genossenschaftsjagdgebiet *) ...................................................................................................... Name und Anschrift des Jagdpächters*), Jagdleiters (bei Jagdgesellschaften)*) oder Zustellungsbevollmächtigten (bei nicht ortsansässigen Jagdpächtern)*): .................................................................................................................................................................................... Erläuterungen: Die Abschussliste dient einerseits dem Jagdausübungsberechtigten zur Verzeichnung jedes von ihm oder seinen Jagdaufsehern oder Jagdgästen erlegten Wildstückes sowohl jener Wildart, die der Abschussplanung unterliegen, als auch aller anderen Wildarten, andererseits der Bezirksverwaltungsbehörde zur Überwachung der Einhaltung des Abschussplanes. Jagdpächter, Jagdleiter oder Zustellungsbevollmächtigte haben in die Abschussliste sämtliche Abschüsse – Fallwild nach Auffinden – sofort einzutragen. Niederwild einschließlich Fallwild ist unverzüglich in einem Abschussbuch zu verzeichnen, in der Abschussliste sind die Jahressummen einzutragen. Die auf Fallwild bezüglichen Ziffern sind durch Umrahmung mit Rotstift kenntlich zu machen; die Ursache, getrennt nach Straßentod oder Sonstigem ist in die Spalte 30 einzutragen. Als Fallwild gilt alles im Jagdgebiet aufgefundene Wild, das nicht bei der ordnungsgemäßen Jagdausübung einschließlich der Nachsuche zur Strecke gekommen ist (z.B. Winterverluste, von Hunden gerissenes, durch Krankheit, durch Mähen oder im Straßenverkehr verendetes Wild, gewilderte Stücke usw.). In der Spalte „Bemerkungen“ ist die Verwendung des erlegten Wildes bzw. des verwertbaren Fallwildes zu vermerken (z.B.: Eigenbedarf, Verkauf an...); bei nicht verwertbarem Fallwild ist in der Spalte „Nicht verwertbar“ einzutragen, die Gewichtsangabe entfällt. In der Zeile „Bewilligter Abschuss laut Abschussplan“ sind die entsprechenden Ziffern des genehmigten Abschussplanes einzutragen. In den leeren Spalten auf der letzten Seite sind jene Wildstücke einzutragen, die aufgrund eines Bescheides gemäß § 82 Abs. 4 Bgld. Jagdgesetz 2004 erlegt wurden. Wird mit einer Abschussliste nicht das Auslangen gefunden, so sind weitere Vordrucke anzuschließen und mit fortlaufenden Nummern zu bezeichnen. Am Ende des Jagdjahres sind sämtliche Spalten der Abschussliste zu summieren (Gesamtsumme), wobei die Summen des erlegten Wildes, des Straßentodes und des übrigen Fallwildes gesondert auszuweisen sind. Zu den Spalten, die sich auf die Wild(fleisch)-Untersuchung beziehen, wird bemerkt: Fleisch von Wildhuftieren oder Kleinwild für den Eigenverzehr unterliegt nicht der Untersuchung. Bei Wildhuftieren sind sobald als möglich nach dem Erlegen die Tierkörperoberflächen, die eröffneten Leibeshöhlen, die Brustorgane sowie die Leber und die Milz von Fleischuntersuchungsorganen oder von fachlich besonders geschulten kundigen Personen zu besichtigen. Ergibt die Besichtigung Anlass zu Bedenken, so ist die Beurteilung durch einen Fleischuntersuchungstierarzt vorzunehmen. Eine Abschrift der abgeschlossenen Abschussliste ist der Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 15. Feber des darauffolgenden Jahres vom Jagdausübungsberechtigten in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. *) Nichtzutreffendes ist zu streichen In die Abschussliste Einsicht genommen (§ 91 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004): Ort Datum Name des Einsichtnehmers Funktion Unterschrift RotwDd*) Rehwlld*) D■mwlld*) Matrelwlld*) :!i! Wdter-ver- TrtcWt.:.. 'i Wlld(lldscb) -Unlenacbang wertllag ·-t Nachwu N>ehwu Nachwu ~ Nachwu • i~ e .. t Name und Anschrlft - .. " I i! ,<::;: Cl Hirsche chs• Boe.kc d!s- Hirsche chs- Widder chs- ~ ~ l1 f li ! tlO~ !2 ... fl~ J .E !tilclc.e lliiclc• solclce stOcke " :s! des Erlegen bzw. Finders I 5 .. 11 ;z: 5=~ .5 V, "el i -5 g .g a. 1 ·c § ., := t ! j l 11 -g j, < i -5 ... .,, :li '5 " :li :li t :li ] :li t ~ i 'i -~ ~ ·Ii ~1 ~ ! E § 'g • <!! :sill . 3' I n DI ~ 1 ' I II 1 1 I II Ill e i I II l :a J :s d! ~ ,i 1 J 1 > 3 i~~ ~ 0 ~ ·: • ~ ~ ;; ~§ :,U I- .ii i= ~ E in "' f- -8 ::> z.sl ... ,:: iil I!: I 2 3 • 5 6 7 8 9 10 II 12 13 14 IS 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 3 1 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 .f &lo°"" Wild Slr&Benlod Qbr, Flllwild I 2 3 4 5 6 7 8 9 0 I I 2 3 I 4 I s 6 1 8 9 I 0 I 2 3 4 s I 6 I 1 8 9 0 erleat<S Wild Summc: Stra8e111od • ) Klasseneintcilung des Rot-. Bezir\:: Gbrigcs Fallwild I Reh·. Jagdgcbiet: I GesamtsUl))J))e I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I Dam- und Muffclwildes siehe Erliutcrungen zum Abschussplan! Verantwonlicher: Unterschrift: bcwilligttt Abschuss laut Abscbussolan Wildart erlegtes Wild Straßentod übriges Fallwild Gesamt summe Bemerkungen Feldhase Wildkaninchen Dachs Fuchs Marder Iltisse Wiesel Rebhuhn Fasane Wachtel Wildtruthuhn Wildtauben Schnepfen Wildgänse Wildenten Blesshuhn aufgrund eines Bescheides gemäß § 82 Abs. 4 Bgld. Jagdgesetz 2004 erlegt: Blässgans Eichelhäher Aaskrähen Elstern Der Abschussplan wurde aus nachstehenden Gründen hinsichtlich der Zahl/Gliederung unterschritten: ............................................................................................................................................................................ Anzahl der bezahlten Wildschäden ..................... Gesamtsumme Wildschäden ........................................ davon Waldschäden ....................................... ..........................................., am .......................... ............................................................................ Ort Datum Unterschrift des Jagdpächters, Jagdleiters Unterschrift des Untersuchungsorgans (Untersuchungstierarzt oder kundige Person) zur Bestätigung der Untersuchung(en): Nr. der kundigen Person Name Unterschrift des Untersuchungsorgans Name des Untersuchungstierarztes, der die Trichinenuntersuchung(en) durchführt : Lfd. Nr. Name Unterschrift des Untersuchungstierarztes 1 2 3 Anlage 28 Bestimmung der Standortsgüte mittels Alter und Oberhöhe anhand der Fichte gemäß §§ 100 Abs. 5, 101a Abs. 4 und 103 Abs. 3 Ertragstafel STANDORTSGÜTE schlecht mittel gut WA (Oberhöhe in Meter) 40 bis 14,8 14,9 – 17,8 ab 17,9 50 bis 18,1 18,2 – 22,0 ab 22,1 60 bis 20,7 20,8 – 25,3 ab 25,4 70 bis 22,6 22,7 – 27,8 ab 27,9 WA … Wuchsalter Anlage 29 Bestimmung der Standortsgüte mittels des fünfjährigen Höhenzuwachses über Brusthöhe anhand der Fichte gemäß §§ 100 Abs. 5, 101a Abs. 4 und 103 Abs. 3 Standortsgüte (5-jähriger Höhenzuwachs in cm) schlecht mittel gut bis 115 116 – 311 ab 312 ~ 6. Ouirl ~ 5. Ouirl ~ 4. Ouirl ~ 3. Ouirl ~ 2. Quirl ~ 1. Ouirl ~ 1,3 m (BHD) u, I ~-m, c, -::::J"" rr :::::!. (D (.Q ~ (D [O ~ ~ I C o, 00 -::::J"" s:- (D o, :::J ::::J"" N (D C :§: m n ::::J"" 00 Anlage 30 Grundwerte Verbissschaden – Schädigungsgrad schwach gemäß § 101 Abs. 5 (Beträge in €) schlecht mittel gut 1 0,139 0,158 0,183 2 0,140 0,160 1,185 3 0,141 0,162 0,187 4 0,142 0,163 0,190 5 0,144 0,165 0,192 6 0,145 0,167 0,195 7 0,146 0,169 0,198 8 0,148 0,171 0,200 9 0,149 0,173 0,203 10 0,151 0,175 0,206 11 0,152 0,177 0,209 12 0,154 0,180 0,212 13 0,156 0,182 0,215 14 0,157 0,184 0,218 15 0,159 0,186 0,221 16 0,161 0,189 0,224 17 0,162 0,191 0,228 18 0,164 0,194 0,231 19 0,166 0,196 0,235 20 0,168 0,199 0,238 Anlage 31 Grundwerte Verbissschaden – Schädigungsgrad mittel gemäß § 101 Abs. 5 (Beträge in €) schlecht mittel gut 1 0,302 0,351 0,412 2 0,305 0,355 0,418 3 0,308 0,359 0,424 4 0,311 0,364 0,430 5 0,314 0,368 0,436 6 0,318 0,373 0,442 7 0,321 0,378 0,449 8 0,325 0,383 0,456 9 0,328 0,388 0,462 10 0,332 0,393 0,470 11 0,336 0,398 0,477 12 0,340 0,404 0,484 13 0,344 0,409 0,492 14 0,348 0,415 0,500 15 0,352 0,421 0,508 16 0,356 0,427 0,516 17 0,361 0,433 0,524 18 0,365 0,439 0,533 19 0,370 0,446 0,542 20 0,375 0,453 0,551 Anlage 32 Grundwerte Verbissschaden – Schädigungsgrad stark gemäß § 101 Abs. 5 (Beträge in €) schlecht mittel gut 1 0,097 0,136 0,185 2 0,197 0,276 0,376 3 0,300 0,420 0,570 4 0,405 0,567 0,770 5 0,512 0,717 0,975 6 0,622 0,871 1,185 7 0,735 1,030 1,400 8 0,851 1,192 1,620 9 0,970 1,358 1,846 10 1,092 1,528 2,078 11 1,216 1,703 2,315 12 1,344 1,882 2,559 13 1,475 2,066 2,808 14 1,610 2,254 3,064 15 1,747 2,446 3,326 16 1,888 2,644 3,595 17 2,033 2,847 3,870 18 2,181 3,054 4,152 19 2,333 3,267 4,442 20 2,489 3,485 4,738 Anlage 33 Grundwerte Schadenersatz wegen ausbleibender Naturverjüngung gemäß § 101a Abs. 4 (Beträge in € pro ha) Standortsgüte schlecht mittel gut 291,00 408,00 555,00 Anlage 34 Schälschadensbewertung maximal zu bewertende Stammzahl beim Nadelholz gemäß § 103 Abs. 4 Oberhöhe (m) maximale Stammzahl/ha 5 2500 6 2424 7 2348 8 2272 9 2196 10 2120 11 2044 12 1968 13 1892 14 1816 15 1740 16 1664 17 1588 18 1512 19 1436 20 1360 21 1284 22 1208 23 1132 24 1056 25 980 26 904 27 828 28 752 29 676 30 600 Anlage 35 Schälschadensbewertung maximal zu bewertende Stammzahl beim Laubholz gemäß § 103 Abs. 3 Oberhöhe (m) maximale Stammzahl/ha 5 4000 6 4000 7 4000 8 4000 9 3782 10 3565 11 3347 12 3129 13 2912 14 2694 15 2476 16 2259 17 2041 18 1824 19 1606 20 1388 21 1171 22 953 23 735 24 518 25 300 Anlage 36 Schälschadenswerte gemäß § 103 Abs. 7 Standortsgüte: schlecht Holzerlös: weniger als € 76,--/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b) Ausscheidender Bestand Endbestand Schälschadenswerte pro Stamm (€) Schädigungsgrad Alter Schäl schadenswerte pro Stamm (€) Alter schwach mittel stark 15 0,28 15 2,37 4,98 5,47 20 0,36 20 2,54 5,23 5,83 25 0,44 25 2,71 5,48 6,19 30 0,51 30 2,88 5,73 6,55 35 0,59 35 3,05 5,98 6,90 40 0,66 40 3,22 6,24 7,26 45 0,74 45 3,39 6,49 7,62 50 0,82 50 3,56 6,74 7,98 55 0,89 55 3,73 6,99 8,34 60 0,97 60 3,90 7,24 8,70 65 1,05 65 4,07 7,50 9,06 Anlage 37 Schälschadenswerte gemäß § 103 Abs. 7 Standortsgüte: schlecht Holzerlös: mehr als € 76,--/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b) Ausscheidender Bestand Endbestand Schälschadenswerte pro Stamm (€) Schädigungsgrad Alter Schäl schadenswerte pro Stamm (€) Alter schwach mittel stark 15 0,28 15 2,48 5,30 6,23 20 0,36 20 2,65 5,57 6,64 25 0,44 25 2,83 5,84 7,05 30 0,51 30 3,00 6,11 7,45 35 0,59 35 3,17 6,38 7,86 40 0,66 40 3,34 6,65 8,27 45 0,74 45 3,52 6,92 8,68 50 0,82 50 3,69 7,18 9,09 55 0,89 55 3,86 7,45 9,50 60 0,97 60 4,04 7,72 9,90 65 1,05 65 4,21 7,99 10,31 Anlage 38 Schälschadenswerte gemäß § 103 Abs. 7 Standortsgüte: mittel Holzerlös: weniger als € 76,--/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b) Ausscheidender Bestand Endbestand Schälschadenswerte pro Stamm (€) Schädigungsgrad Alter Schäl schadenswerte pro Stamm (€) Alter schwach mittel stark 15 0,58 15 2,77 5,41 9,52 20 0,68 20 2,98 5,76 10,25 25 0,79 25 3,21 6,13 11,04 30 0,92 30 3,46 6,53 11,90 35 1,08 35 3,73 6,95 12,82 40 1,26 40 4,01 7,40 13,81 45 1,46 45 4,32 7,88 14,88 50 1,71 50 4,65 8,39 16,03 55 1,99 55 5,01 8,93 17,27 60 2,33 60 5,40 9,51 18,60 65 2,71 65 5,81 10,13 20,04 Anlage 39 Schälschadenswerte gemäß § 103 Abs. 7 Standortsgüte: mittel Holzerlös: mehr als € 76,--/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b) Ausscheidender Bestand Endbestand Schälschadenswerte pro Stamm (€) Schädigungsgrad Alter Schäl schadenswerte pro Stamm (€) Alter schwach mittel stark 15 0,56 15 2,86 5,70 10,88 20 0,65 20 3,08 6,07 11,72 25 0,77 25 3,31 6,47 12,62 30 0,91 30 3,56 6,89 13,60 35 1,07 35 3,83 7,34 14,65 40 1,26 40 4,12 7,82 14,65 45 1,48 45 4,44 8,33 17,00 50 1,74 50 4,77 8,88 18,31 55 2,05 55 5,13 9,46 19,73 60 2,41 60 5,52 10,08 21,25 65 2,84 65 5,94 10,74 22,89 Anlage 40 Schälschadenswerte gemäß § 103 Abs. 7 Standortsgüte: gut Holzerlös: weniger als € 76,--/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b) Ausscheidender Bestand Endbestand Schälschadenswerte pro Stamm (€) Schädigungsgrad Alter Schäl schadenswerte pro Stamm (€) Alter schwach mittel stark 15 0,59 15 3,04 5,60 11,36 20 0,81 20 3,35 6,12 12,57 25 1,08 25 3,69 6,69 13,90 30 1,41 30 4,07 7,31 15,38 35 1,79 35 4,49 7,98 17,01 40 2,22 40 4,95 8,72 18,82 45 2,70 45 5,45 9,53 20,82 50 3,24 50 6,01 10,42 23,03 55 3,84 55 6,63 11,38 25,47 60 4,49 60 7,30 12,44 28,18 65 5,19 65 8,05 13,59 31,17 Anlage 41 Schälschadenswerte gemäß § 103 Abs. 7 Standortsgüte: gut Holzerlös: mehr als 76,-- €/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b) Ausscheidender Bestand Endbestand Schälschadenswerte pro Stamm (€) Schädigungsgrad Alter Schäl schadenswerte pro Stamm (€) Alter schwach mittel stark 15 0,56 15 3,12 5,90 13,00 20 0,79 20 3,44 6,45 14,38 25 1,08 25 3,79 7,06 15,91 30 1,43 30 4,18 7,73 17,60 35 1,85 35 4,60 8,45 19,47 40 2,33 40 5,07 9,25 21,53 45 2,87 45 5,59 10,12 23,82 50 3,47 50 6,16 11,08 26,35 55 4,14 55 6,79 12,12 29,15 60 4,86 60 7,48 13,26 32,24 65 5,66 65 8,24 14,52 35,67 34 35 36 Landesgesetzblatt für das Burgenland Amt der Bgld. Landesregierung Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt Post.at Bar freigemacht/Postage Paid 7000 Eisenstadt Österreich/Austria Das Landesgesetzblatt für das Burgenland wird vom Amt der Burgenländischen Landesregierung in Eisenstadt heraus gegeben und erscheint nach Bedarf.