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奥地利的法律

Ordinance by the regional government of Burgenland amending the Burgenland Hunting Ordinance

颁布于 2005-12-21 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Dezember 2005, mit der die Bgld. Jagdverordnung geändert wird.
语言
German
类型
条例
国家
奥地利 · Burgenland
主题
Wild species and ecosystems
关键词
hunting/capture

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 2. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Dezember 2005, mit der die Bgld. Jagdverordnung geändert wird Auf Grund der §§ 82 Abs. 1 und 2 und 87 Abs. 11 Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, wird verord net: Die Bgld. Jagdverordnung, LGBl. Nr. 23/2005, wird wie folgt geändert: 1. Der Titel lautet: „Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Februar 2005, mit der Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2004 ausgeführt werden (Bgld. Jagdverordnung)“ 2. Im § 26 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „erschienen“ durch das Wort „erschienenen“ ersetzt. 3. Im § 76 Abs. 1 Z 2 sind lit. „k)“ und „l)“ durch lit. „a)“ und „b)“ zu ersetzen. 4. Im § 76 erhalten die Abs. 2 und 3 die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“; der neue Abs. 2 lautet: „(2) Für männliches Haarwild (Abs. 1 Z 1) gilt folgende Klasseneinteilung: 1. Rotwild a) Altersklasse I: Hirsche ab dem vollendeten 10. Lebensjahr; b) Altersklasse II: Hirsche im 5., 6., 7., 8., 9. und 10. Lebensjahr. Als Krone gilt jedes Geweih mit mehr als zwei Enden über dem Mittelspross, wobei die Endenanordnung gleichgültig ist. Als Ende zählt jede Stangenabzweigung ab 4 cm Länge, gemessen vom tiefsten Punkt der inneren Seitenlänge des jeweiligen Endes bis zu dessen Spitze; c) Altersklasse III: Hirsche im 2., 3. und 4. Lebensjahr. 2. Rehwild d) Altersklasse I: Böcke ab dem vollendeten 2. Lebensjahr; e) Altersklasse II: Böcke im 2. Lebensjahr. 3. Damwild f) Altersklasse I: Hirsche ab dem vollendeten 8. Lebensjahr; g) Altersklasse II: Hirsche im 5., 6., 7. und 8. Lebensjahr; h) Altersklasse III: Hirsche im 2., 3. und 4. Lebensjahr. 4. Muffelwild i) Altersklasse I: Widder ab dem vollendeten 4. Lebensjahr; j) Altersklasse II: Widder im 2., 3. und 4. Lebensjahr.“ 5. Im § 77 Abs. 1 Z 1 ist der Begriff „Raubwild“ einzurücken. 6. Dem § 77 Abs. 1 Z 1 wird angefügt: „Rotwild h) beidseitige Kronenhirsche der Altersklasse II (§ 76 Abs. 2 Z 1 lit. b) i) Kronenspießer, Schmalspießer mit einer Stangenlänge von mehr als 1,5-facher Lauscherhöhe (ab 35 cm), Endgabler und mehr als 8-endige Hirsche jeweils der Altersklasse III (§ 76 Abs. 2 Z 1 lit. b)“ LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND Jahrgang 2006 Ausgegeben und versendet am 17. Jänner 2006 2. Stück 2. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Dezember 2005, mit der die Bgld. Jagdverordnung geän dert wird 3. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Dezember 2005, mit der die Höhe der Jagdkartenabgabe nach dem Bgld. Jagdgesetz 2004 neu festgesetzt wird 3 2" V~mmdlrnJl1\\l] <dl~r 18lun"\\l)~11ili111<dli~©li1~111 li;ll.111<di~~m\\l]i~m111\\l) V©m 2'i . ID~i~mlbJ~r 2(0)(0)5, milt <dl~r di!~ IBl\\l]i<dl. Ji;ll.\\l)<div~rom11u11\\l) \\l]~i11<dl~~ wim 7. Im § 86 Abs. 3 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Klassen I und II“ die Wortfolge „im Sinn des § 76 Abs. 2“ eingefügt. 8. Im § 90 Abs. 4 entfällt die Bezeichnung „Burgenländische“. 9. Im § 120 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Jagdgebietes“ durch das Wort „Jagdgebiets“ ersetzt. 10. In den Anlagen 1, 2 und 3 des Anhangs wird das Wort „Genossenschaftsjagdgebietes“ jeweils durch das Wort „Genossenschaftsjagdgebiets“ ersetzt. 11. In der Anlage 3 des Anhangs wird die Wortfolge „das ist an Werktagen von ……… Uhr bis ……… Uhr, an Sonn- und Feiertagen von ……… Uhr bis …….. Uhr“ durch die Wortfolge „das ist an Arbeitstagen von …….. Uhr bis …….. Uhr“ ersetzt. 12. In der Anlage 5 des Anhangs entfällt der Satz „Da nur ein Wahlvorschlag eingereicht wurde, entfällt jedes weitere Wahlverfahren *).“ 13. In der Anlage 6 des Anhangs wird die Wortfolge „dem/der zustellungsbevollmächtigten Vertreter“ durch die Wortfolge „der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter“ ersetzt. 14. In Z 6 der Anlage 7 des Anhangs werden die Wortfolge „dem/der Pächter“ durch die Wortfolge „der Pächterin oder dem Pächter“ und die Wortfolge „Erhöhung der Verminderung“ durch die Wortfolge „Erhöhung oder Verminderung“ ersetzt. 15. In Z 16 lit. e der Anlage 7 des Anhangs wird der Klammerausdruck „§ 72 Jagdgesetz“ durch den Klammerausdruck „§ 73 Jagdgesetz“ ersetzt. 16. In der Anlage 8 des Anhangs wird der Begriff „Jahresabschluss“ durch den Begriff „Jahresabschuss“ ersetzt. 17. In der Anlage 9 des Anhangs wird das Wort „Genossenschaftsjagdgebietes“ durch das Wort „Genossenschaftsjagdgebiets“ ersetzt. 18. In der Anlage 10 des Anhangs werden die Bezeichnung „Pächter(in)“ durch die Wortfolge „Pächterin oder Pächter“, das Wort „Genossenschaftsjagdgebietes“ durch das Wort „Genossenschaftsjagdgebiets“ und das Wort „Jahrespachtvertrages“ durch das Wort „Jahrespachtvertrags“ ersetzt. 19. Im vierten Absatz der Z 7 der Anlage 10 des Anhangs wird der Ausdruck „der Pächter“ durch die Wortfolge „die Pächterin oder der Pächter“ ersetzt. 20. In der Z 13 lit. e der Anlage 10 des Anhangs wird der Klammerausdruck „§ 80 Jagdgesetz“ durch den Klammerausdruck „§ 73 Jagdgesetz“ ersetzt. 21. In Z 9 der Anlage 11 des Anhangs wird die Wortfolge „dem/der Verpächter“ durch die Wortfolge „der Verpächterin oder dem Verpächter“ ersetzt. 22. In der Überschrift zu Z 11 der Anlage 11 des Anhangs wird der Begriff „Pachtschilling“ durch den Begriff „Pachtbetrag" ersetzt. 23. In Z 12 lit. e der Anlage 11 des Anhangs wird der Klammerausdruck „§ 72 Jagdgesetz“ durch den Klammerausdruck „§ 73 Jagdgesetz“ ersetzt. 24. In Anlage 27 des Anhangs wird das Wort "EIHALTEN" durch das Wort „EINHALTEN“ ersetzt. Für die Landesregierung: DI Berlakovich LANDESGESETZBLATT NR. 2/20064 3. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Dezember 2005, mit der die Höhe der Jagdkartenabgabe nach dem Bgld. Jagdgesetz 2004 neu festgesetzt wird Aufgrund des § 71 Abs. 1 des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, wird verordnet: § 1 Die Höhe der Jagdkartenabgabe wird mit folgenden Beträgen festgesetzt: 1. Jagdkarte 46,70 Euro 2. Jagdgastkarte für a) einen Tag 14,60 Euro b) einen Monat 28,20 Euro 3. Berechtigung zur Beizjagd 74,50 Euro § 2 Die Jagdkartenabgabe gilt erstmalig für Jagdkarten (Berechtigung zur Beizjagd) des Jagdjahres 2006, das ist vom 1. Februar 2006 bis 31. Jänner 2007. Für die Landesregierung: DI Berlakovich 5LANDESGESETZBLATT NR. 3/2006 3), V®mmdlrnJl1~ <di®n" 18l!Jl~®l'lii11<dl!~~l1®11 l~11<dl®~m~i®m11~ V©m 2'i , ID®i®mlbJ®W 2(0)(0)5, mi1t <di®r <di!® IHl~ll® <di®W J~~<dl~rtt®11~~00® 11~~11 <di®m IBl~l<dl, J~<dl~®~®a 2(0)M 11®1J1 ff®~~®~®a1t w!w<dl Landesgesetzblatt für das Burgenland Österreichische Post AG Amt der Bgld. Landesregierung Info.Mail Entgelt bezahlt 7000 Eisenstadt Europaplatz 1 Das Landesgesetzblatt für das Burgenland wird vom Amt der Burgenländischen Landesregierung in Eisenstadt herausgegeben und erscheint nach Be darf.