Ordinance by the regional government amending the Waste Management Plan
颁布于 2005-03-08 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Landesregierung vom 8. März 2005, mit der das Abfallwirtschaftskonzept geändert wird.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利 · Tirol
- 主题
- Waste and hazardous substances
- 关键词
- waste disposal, waste management, waste domestic sources, waste non-domestic sources
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Landesgesetzblatt für TirolSTÜCK 11 / JAHRGANG 2005 HERAUSGEGEBEN UND VERSENDET AM 21. APRIL 2005 27. Verordnung der Landesregierung vom 8. März 2005, mit der das Abfallwirtschaftskonzept geändert wird 28. Verordnung der Landesregierung vom 5. April 2005, mit der die Verordnung der Landesregierung betreffend die Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemein den Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft geändert wird 29. Verordnung der Landesregierung vom 5. April 2005 über die Festsetzung des Anpassungsfaktors für Ruhe- und Ver sorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2005 betreffend die Gemeindebeamten 30. Kundmachung der Landesregierung vom 5. April 2005 über die Genehmigung einer Änderung der Gemeinde grenze zwischen der Marktgemeinde Hopfgarten im Brixental und der Gemeinde Itter 31. Kundmachung der Landesregierung vom 12. April 2005 über die Genehmigung einer Änderung der Gemeinde grenze zwischen der Gemeinde Bach und der Gemeinde Elbigenalp 32. Verordnung der Landesregierung vom 12. April 2005 über die Festsetzung des Bauschbetrages für den Kostener satz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2004 Aufgrund des § 5 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 44/2003, wird verordnet: Artikel I Die Verordnung der Landesregierung, mit der ein Abfallwirtschaftskonzept erlassen wird, LGBl. Nr. 1/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 51/2004, wird wie folgt geändert: 1. Im Abs. 1 des § 8b wird bei der Aufzählung der Grundstücke nach der Nr. „706/2“ die Nr. „706/3“ eingefügt. 2. Nach § 8b wird folgende Bestimmung als § 8c eingefügt: „§ 8c Standort für eine Behandlungsanlage für den Einzugsbereich 6 (1) Als Standort für eine Behandlungsanlage für Hausmüll und betriebliche Abfälle wird im Einzugsbereich 6 das Gst. Nr. 763/4, GB 85017 Lavant, festgelegt. (2) Der nach der Behandlung verbleibende, nicht verwertbare Restmüll ist auf die Deponie gemäß § 8 lit. g zu verbringen. (3) Im Einzugsbereich 6 (Lienz) hat die Abfuhr des Hausmülls und der betrieblichen Abfälle bis zur Inbetrieb nahme der im Abs. 1 standortmäßig festgelegten Abfallbehandlungsanlage zu der am Standort nach § 8 lit. g be triebenen Deponie zu erfolgen.“ Artikel II Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. 27. Verordnung der Landesregierung vom 8. März 2005, mit der das Abfallwirtschaftskonzept geändert wird Der Landeshauptmann: van Staa Der Landesamtsdirektor: Liener S T Ü C K 11, NR. 28, 29118 Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeord nung 2001, LGBl. Nr. 36, wird auf Antrag der Gemeinde Axams (Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Axams vom 21. März 2005) verordnet: Artikel I Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertra gen wird, LGBl. Nr. 18/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 33/2004, wird wie folgt geändert: In der lit. b des § 2 wird die Wortfolge „Axams (Be schluss vom 11. November 1966)“ aufgehoben. Artikel II Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. 28. Verordnung der Landesregierung vom 5. April 2005, mit der die Verordnung der Landes regierung betreffend die Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft geändert wird Der Landeshauptmann: van Staa Der Landesamtsdirektor: Liener Aufgrund des § 30 Abs. 2 des Gemeindebeamten gesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 68/2004, wird verordnet: § 1 Der Anpassungsfaktor nach § 2 lit. d Z. 1 sublit. kk des Landesbeamtengesetzes 1998 wird für das Kalen derjahr 2005 mit 1,015 festgesetzt, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist. § 2 Beträgt der Ruhe- oder Versorgungsbezug einer Per son zum 31. Dezember 2004 mehr als 686,70 Euro monatlich, so beträgt der Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2005 abweichend vom § 1 jenen Hundert satz, der einer Erhöhung des Ruhe- oder Versorgungs genusses um 10,30 Euro entspricht. § 3 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. 29. Verordnung der Landesregierung vom 5. April 2005 über die Festsetzung des Anpas sungsfaktors für Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2005 betreffend die Gemeindebeamten Der Landeshauptmann: van Staa Der Landesamtsdirektor: Liener S T Ü C K 11, NR. 30, 31 119 § 1 Die Tiroler Landesregierung genehmigt gemäß § 6 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2003 die übereinstimmenden Beschlüsse des Gemeinderates der Marktgemeinde Hopfgarten im Brixental vom 31. Jänner 2005 und des Gemeinderates der Gemeinde Itter vom 9. November 2004, mit denen folgende Än derung der Gemeindegrenze zwischen der Marktge meinde Hopfgarten im Brixental, Katastralgemeinde 82002 Hopfgarten Land, und der Gemeinde Itter, Ka tastralgemeinde 82004, vereinbart wurde: Der neue Grenzverlauf in einem Teilabschnitt der Gemeindegrenze zwischen der Marktgemeinde Hopf garten im Brixental und der Gemeinde Itter wird durch die geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 8872 – 8873 – 8874 gebildet. § 2 Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwi schen den beteiligten Gemeinden Hopfgarten im Bri xental und Itter findet nicht statt. § 3 Diese Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 2006 in Wirksamkeit. 30. Kundmachung der Landesregierung vom 5. April 2005 über die Genehmigung einer Ände rung der Gemeindegrenze zwischen der Marktgemeinde Hopfgarten im Brixental und der Gemeinde Itter Der Landeshauptmann: van Staa Der Landesamtsdirektor: Liener § 1 Die Tiroler Landesregierung genehmigt gemäß § 6 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2003 die übereinstimmenden Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Bach vom 21. Februar 2005 und des Gemeinderates der Gemeinde Elbigenalp vom 14. März 2005, mit denen folgende Änderung der Gemeinde grenze zwischen der Gemeinde Bach und der Gemeinde Elbigenalp vereinbart wurde: Der neue Grenzverlauf in einem Teilabschnitt der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Bach und der Gemeinde Elbigenalp wird durch die geradlinige Ver bindung der Grenzpunkte 320, 9435 und 5426 entspre chend der Vermessungsurkunde des Ingenieurkonsu lenten für Vermessungswesen VERMESSUNG GEO GEM ZTG Neuner – Posch – Sollereder OEG, Lech aschau, vom 3. Dezember 2004, Geschäftszahl 1614/04, gebildet. § 2 Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwi schen den beteiligten Gemeinden Bach und Elbigenalp findet nicht statt. § 3 Diese Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 2006 in Wirksamkeit. 31. Kundmachung der Landesregierung vom 12. April 2005 über die Genehmigung einer Ände rung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Bach und der Gemeinde Elbigenalp Der Landeshauptmann: van Staa Der Landesamtsdirektor: Liener S T Ü C K 11, NR. 32120 Herausgeber: Amt der Tiroler Landesregierung 6010 Innsbruck Das Landesgesetzblatt erscheint nach Bedarf. Der Preis für das Einzel stück beträgt E 0,10 je Seite, jedoch mindestens E 1,–. Die Bezugs gebühr beträgt E 21,– jährlich. Verwaltung und Vertrieb: Kanzleidirektion, Neues Landhaus, Zi. 555. Druck: Eigendruck Erscheinungsort Innsbruck Verlagspostamt 6020 Innsbruck P. b. b. Vertr.-Nr. GZ 02Z030080 M DVR 0059463 Der Landeshauptmann: van Staa Der Landesamtsdirektor: Liener 32. Verordnung der Landesregierung vom 12. April 2005 über die Festsetzung des Bausch betrages für den Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2004 Aufgrund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsge setzes 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 124/1998, wird verordnet: § 1 Der Bauschbetrag für den vom Land nach § 48 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) zu leistenden Ersatz der Kosten, die den Gemeinden aus der Führung der Staats bürgerschaftsevidenz erwachsen, wird für das Jahr 2004 mit 27,62 Euro für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 2004 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt. § 2 Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.