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奥地利的法律

Ordinance by the regional government amending the Meat Inspection Fee Ordinance

颁布于 2010-07-29 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Fleischuntersuchungsgebührenverordnung.
语言
German
类型
条例
国家
奥地利 · Vorarlberg
主题
Food and nutrition
关键词
food safety and quality, meat, inspection, fees/royalties

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文本

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  1. VORARLBERGER 107 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2010 Herausgegeben und versendet am 29. Juli 2010 22. Stück 40. Verordnung: Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, Änderung 41. Verordnung: Landes-Personalvertretungswahlordnung, Änderung 42. Verordnung: Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung, Änderung 40. Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Fleischuntersuchungsgebührenverordnung Auf Grund der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl.Nr. 75/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 2/2008, wird ver ordnet: Die Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl.Nr. 28/2008, in der Fassung LGBl.Nr. 37/ 2009, wird wie folgt geändert: 1. Im § 1 Abs. 1 wird die Zahl „18,95“ durch die Zahl „20,85“ ersetzt. 2. Im § 3 Abs. 1 lit. a wird die Zahl „15,26“ durch die Zahl „17,16“ ersetzt. 3. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) Die §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 lit. a in der Fassung LGBl.Nr. 40/2010 treten am 1. August 2010 in Kraft.“ Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r 41. Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Landes-Personalvertretungswahlordnung Auf Grund des § 38 des Landes-Personalvertre tungsgesetzes, LGBl.Nr. 16/1988, wird verordnet: Die Landes-Personalvertretungswahlordnung, LGBl.Nr. 32/1991, in der Fassung LGBl.Nr. 51/2003 und Nr. 72/2003, wird wie folgt geändert: 1. Der § 2 Abs. 1 lautet: „(1) Wahlberechtigt sind alle Landesbediens teten, die am Tag der Wahlausschreibung we nigstens einen Monat dem Dienststand angehö ren und nicht vom Dienst enthoben oder vom Wahlrecht gemäß § 20 des Landtagswahlgeset zes ausgeschlossen sind.“ 2. Im § 2 Abs. 3 wird in der lit. a der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt; weiters entfällt die lit. b und die lit. c wird als lit. b bezeichnet. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r 108 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2010, 22. Stück, Nr. 42 42. Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung Auf Grund des § 38 des Gemeinde-Personal vertretungsgesetzes, LGBl.Nr. 17/1988, wird ver ordnet: Die Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung, LGBl.Nr. 40/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 52/2003 und Nr. 73/2003, wird wie folgt geändert: 1. Der § 2 Abs. 1 lautet: „(1) Wahlberechtigt sind alle Gemeindebe diensteten, die am Tag der Wahlausschreibung wenigstens einen Monat dem Dienststand ange hören und nicht vom Dienst enthoben oder vom Wahlrecht gemäß § 20 des Landtagswahlgeset zes ausgeschlossen sind.“ 2. Im § 2 Abs. 3 wird in der lit. a der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt; weiters entfällt die lit. b und die lit. c wird als lit. b bezeichnet. 3. Der § 3 Abs. 2 lautet: „(2) Gemeindebedienstete, die einer Dienst stelle mit weniger als fünf Dienstnehmern an gehören, und Gemeindebedienstete, die nicht bei einer Dienststelle der Gemeinde verwendet werden, sind durch Verordnung des Wahlvor standes einer anderen Dienststelle, bei der Wahlen nach dem Gemeinde-Personalvertretungsgesetz durchzuführen sind, zuzuweisen. Bei der Fest legung dieser Dienststelle ist auf die Gleichar tigkeit der zu besorgenden Aufgaben und auf die örtliche Nähe Bedacht zu nehmen.“ 4. Im § 3 Abs. 4 wird nach dem Wort „Verwal tungsstellen“ die Wortfolge „sowie Betriebe“ eingefügt. 5. Im § 4 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „dop pelte“ durch das Wort „dreifache“ ersetzt. 6. Im § 8 Abs. 2 wird nach dem Wort „Wahlvor schläge“ die Wortfolge „sowie eine leere Zeile für die Nennung eines freien Wahlwerbers“ ein gefügt. 7. Der § 9 Abs. 3 lautet: „(3) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel eine Person zu nennen, die nicht im Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufscheint und die wählbar sowie in die Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers eingetragen ist (freier Wahlwerber). Der freie Wahlwerber muss so klar bezeichnet sein, dass er mit keiner anderen wählbaren Person verwechselt werden kann.“ 8. Im § 9 wird nach dem nunmehrigen Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt: „(4) Jeder Wähler ist berechtigt, an einen Wahlwerber der von ihm gewählten Wähler gruppe eine Vorzugsstimme zu vergeben. Die Vergabe der Vorzugsstimme erfolgt, indem der Wähler in das auf dem Stimmzettel neben dem Namen des Wahlwerbers aufscheinende Recht eck ein Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zei chen einträgt.“ 9. Im § 13 Abs. 1 entfällt im ersten Satz die Wort folge „spätestens eine Woche“; weiters wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Die Wahlberechtigten haben den Antrag auf Stimmenabgabe durch Briefwahl spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder mündlich zu stellen.“ 10. Der § 13 Abs. 5 letzter Satz lautet: „Die Wahlkommission hat solche Wahlkuverts verschlossen zu den Wahlakten zu nehmen.“ 11. Der § 14 Abs. 2 lit. b und c lautet: „b) ausschließlich Wahlwerbern verschiedener Wählergruppen Vorzugsstimmen gibt oder c) weder eine Wählergruppe anzeichnet noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gibt und auf dem Stimmzettel auch keine Bezeich nung im Sinne des Abs. 1 lit. d anbringt oder“ 12. Im § 14 Abs. 2 wird nach der nunmehrigen lit. c folgende lit. d angefügt: „d) ausschließlich einen freien Wahlwerber be nennt.“ 13. Der § 14 Abs. 4 und 5 lautet: „(4) Reihungen und Streichungen von Wahl werbern gelten als nicht erfolgt. Sind auf dem Stimmzettel mehrere freie Wahlwerber einge tragen, dann gilt nur derjenige als genannt, der nach der allgemeinen Schreibweise (von oben nach unten, von links nach rechts) vorangeht. (5) Die Vergabe der Vorzugsstimme ist gül tig, soweit eindeutig zu erkennen ist, an welchen Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2010, 22. Stück, Nr. 42 109 Wahlwerber der gewählten Wählergruppe der Wahlberechtigte die Vorzugsstimme vergeben will.“ 14. Im § 15 Abs. 1 entfällt im ersten Satz die Wort folge „bei einem Wahlkörper“. 15. Der § 15 Abs. 2 bis 5 lautet: „(2) Der Wahlvorstand hat die Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu überprüfen und festzustellen: a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, b) die Summe der abgegebenen gültigen und die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, c) die Zahl der auf die einzelnen Wählergrup pen entfallenden gültigen Stimmen sowie d) die Zahl der Nennungen der einzelnen freien Wahlwerber. (3) Die Anzahl der auf die einzelnen Wäh lergruppen und auf die einzelnen freien Wahl werber entfallenden Mandate ist wie folgt zu er mitteln: Die Zahlen der für die einzelnen Wäh lergruppen abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahlen der Nennungen der einzelnen freien Wahlwerber werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Nach Bedarf wird unter jede Zahl der für die einzelnen Wählergrup pen abgegebenen gültigen Stimmen die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Die so angeschriebenen Zahlen werden, bei der größten beginnend, der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Zahl der im Wahlkörper zu wählenden Personal vertreter erreicht ist. Jede Wählergruppe erhält so viel Mandate, wie Zahlen ihrer Zahlenreihe mit Ordnungsziffern versehen wurden. Ein freier Wahlwerber erhält ein Mandat, wenn die für ihn angeschriebene Zahl mit einer Ordnungziffer versehen wurde. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen oder freie Wahlwerber auf das letzte Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das Los. (4) Die auf eine Wählergruppe gemäß Abs. 3 entfallenden Mandate sind den Wahlwerbern dieser Wählergruppe nach der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktesummen zuzuwei sen. Bei gleich großen Wahlpunktesummen ent scheidet das Los. Die Wahlpunktesummen der einzelnen Wahlwerber sind anhand der für die betreffende Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmzettel wie folgt zu ermitteln: a) Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle an geführte Wahlwerber erhält doppelt so viel Wahlpunkte (Listenpunkte), wie der Wähler gruppe Mandate zufallen. Der auf dem Stimm zettel an zweiter Stelle angeführte Wahlwerber erhält einen Punkt weniger, der an dritter Stelle angeführte erhält zwei Punkte weniger usf. b) Für jede Vorzugsstimme, die der Wahlwer ber erhalten hat, sind ihm zu den Wahlpunkten, die er schon aufgrund der Berechnung nach lit. a erhält, doppelt so viele Wahlpunkte (Vor zugspunkte) hinzuzurechnen, wie der Wähler gruppe Mandate zufallen. (5) Wahlwerber, die für die Zuweisung ei nes Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der gemäß Abs. 4 bestimmten Reihenfolge als Ersatzmitglieder. Wenn ein freier Wahlwer ber ein Mandat erhält, so ist ein weiteres Er satzmitglied aus den Wahlwerbern jener Wäh lergruppe zu ermitteln, der ohne Berücksichti gung des freien Wahlwerbers nach Abs. 3 noch ein Mandat zugefallen wäre.“ 16. Im § 15 Abs. 6 lit. h wird der Ausdruck „Abs. 2 lit. a bis c“ durch den Ausdruck „Abs. 2 lit. a bis d“ ersetzt. 17. Der § 16 lautet: „§ 16 Kundmachung der Wahlergebnisse (1) Wenn für einen Wahlkörper eine Wahl kommission nach § 24 des Gemeinde-Personal vertretungsgesetzes besteht, hat diese das Wahl ergebnis unverzüglich dem Wahlvorstand mit zuteilen und die Wahlakten samt den im § 13 Abs. 5 erwähnten Wahlkuverts verschlossen dem Wahlvorstand zu übergeben. Der Wahlvor stand hat die von der Wahlkommission ermittelten Wahlergebnisse zu überprüfen und nötigenfalls richtig zu stellen. (2) Der Wahlvorstand hat die gewählten Personalvertreter und Ersatzmitglieder von ih rer Wahl zu verständigen. Ferner hat der Wahl vorstand unverzüglich den freien Wahlwerber von seiner Wahl zu verständigen und zu beleh ren, dass er auf die Zuweisung eines Mandates verzichten kann. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und unverzüglich beim Wahlvorstand einzubringen. Freie Wahlwerber, die nicht wähl bar sind oder eine Verzichtserklärung abgeben, scheiden aus. (3) Der Wahlvorstand hat die Wahlergeb nisse durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen der Gemeinde, bei denen Wahlbe rechtigte beschäftigt sind, kundzumachen. Die im § 13 Abs. 5 erwähnten Wahlkuverts sind vom Wahlvorstand auf eine Art zu vernichten, die eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausschließt.“ 18. Im § 18 wird der Klammerausdruck „(§ 34 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes)“ durch den Klammerausdruck „(§ 37 des Gemeinde Personalvertretungsgesetzes)“ ersetzt. 110 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2010, 22. Stück, Nr. 42 19. Die Anlage 1 lautet: „Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1) Muster eines amtlichen Stimmzettels Amtlicher Stimmzettel des Wahlkörpers ........................................................................... für die Gemeinde-Personalvertretungswahl am ........................... (Bezeichnung der Wählergruppe) (Bezeichnung der Wählergruppe) (Bezeichnung der Wählergruppe) Bei der gewählten Wählergruppe im Kreis ein X einsetzen Bei der gewählten Wählergruppe im Kreis ein X einsetzen Bei der gewählten Wählergruppe im Kreis ein X einsetzen Wahlwerber 1. 2. 3. 4. usw. Wahlwerber 1. 2. 3. 4. usw. Wahlwerber 1. 2. 3. 4. usw. Freier Wahlwerber: ……………………………………………………………………………………………….. Familien- und Vorname Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r “

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