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奥地利的法律

Ordinance by the local government of Styria on official water control authorities

颁布于 1987-01-26 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Jänner 1987über die Gewässeraufsichtsorgane.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
奥地利 · Steiermark
主题
Water
关键词
public water, institution, inspection, governance

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Landesrecht www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2 Bundesland Steiermark Titel Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Jänner 1987 über die Gewässeraufsichtsorgane Stammfassung: LGBl. Nr. 32/1987 Text Auf Grund des § 132 Abs. 5 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, i. d. F. d. BGBl. Nr. 238/1985, wird verordnet: § 1 Die Bestellung von besonderen Gewässeraufsichtsorganen im Sinne des § 132 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 erfolgt durch die Landesregierung über Antrag einer Gebietskörperschaft, eines Wasserverbandes, eines Wasserversorgungsunternehmens, dessen Anlagen durch ein Schongebiet besonders geschützt sind, oder die Steiermärkische Berg- und Naturwacht (LGBl. Nr. 49/1977). § 2 (1) Voraussetzungen für die Bestellung zum Gewässeraufsichtsorgan sind: a) Österreichische Staatsbürgerschaft, b) Volljährigkeit, c) körperliche und geistige Eignung (§ 3 Abs. 1), d) Vertrauenswürdigkeit und e) Dienstverhältnis bzw. Zugehörigkeit zu einer unter § 1 genannten Körperschaft oder einem Unternehmen. (2) Als vertrauenswürdig gilt insbesondere nicht, wer a) wegen Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, b) wegen strafbarer Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Sittlichkeit oder gemeingefährlicher strafbarer Handlungen zu einer wenigstens einmonatigen Freiheitsstrafe oder einer entsprechenden Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, c) mindestens zweimal wegen Übertretung verwaltungsrechtlicher Bestimmungen, deren Übertretung mit der Tätigkeit des künftigen Gewässeraufsichtsorganes unvereinbar erscheint, bestraft wurde, solange die unter a bis c genannten Strafen nicht getilgt sind. § 3 (1) Vor der Bestellung muß das Aufsichtsorgan seine Kenntnisse in folgenden Punkten nachweisen: a) Wirkungsbereich der Wasserrechtsbehörden und Organisation der Wasserbauverwaltung; b) grundsätzliche Bestimmungen über Benutzung, Reinhaltung, Schutz, Abwehr, Pflege und Aufsicht der Gewässer; c) technische Grundbegriffe der im Einsatzgebiet in Betracht kommenden Wasseranlagen sowie der zur Wassernutzung, zur Pflege und Reinhaltung der Gewässer sowie zur Abwehr von Wassergefahren dienenden Vorrichtungen; d) Organisation des Aufsichtsdienstes sowie Pflichten und Befugnisse des Aufsichtsorgans. • • RIS Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 (2) Der Nachweis nach Abs. 1 entfällt bei Personen, die im Bundes- oder Landesdienst eine Prüfung für den höheren Baudienst, den höheren technischen Dienst, den gehobenen Baudienst oder den gehobenen technischen Fachdienst auf dem Gebiet des Wasserbaues abgelegt haben. § 4 (1) Jedes Gewässeraufsichtsorgan ist von der Landesregierung nach der in der Anlage A enthaltenen Eidesformel zu vereidigen. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. (2) Bei Personen, die schon im öffentlichen Dienst oder als öffentliche Wache vereidigt wurden, genügt die Erinnerung an ihren Diensteid. § 5 Die Landesregierung hat den Gewässeraufsichtsorganen einen Dienstausweis nach dem aus der Anlage 1 ersichtlichen Muster auszustellen. § 6 (1) Jedes Gewässeraufsichtsorgan hat im Dienst ein Dienstabzeichen sichtbar zu tragen. Hievon sind nur die bereits auf eine andere Weise (Uniform, eigenes Dienstabzeichen u. dgl.) als öffentliche Wache gekennzeichneten Organe ausgenommen. (2) Das Dienstabzeichen. (Anlage 2) ist ein ovales, 6 cm langes und 5 cm breites Messingschild mit dem Landeswappen in der Mitte und einem dieses umgebenden Schriftband "Vereidigtes Gewässeraufsichtsorgan". § 7 Die Bestellung einer Person als Gewässeraufsichtsorgan geht verloren: a) durch Tod, b) durch Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis bzw. der Zugehörigkeit zu einer in § 1 Abs. 1 genannten Körperschaft oder einem Unternehmen, c) durch Rücknahme durch die Landesregierung, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die einer Bestellung entgegengestanden wären. (2) Die Landesregierung hat Dienstausweis und -abzeichen einzuziehen. § 8 Die Landesregierung hat über die Gewässeraufsichtsorgane eine Kartei zu führen, die über Name, Geburtsdatum, Wohnort, Dienstgeber, örtlichen und sachlichen Aufgabenbereich sowie Datum und Aktenzahl der Bestellung (Bestätigung, Vereidigung) Aufschluß gibt. § 9 (1) Die Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft tritt, soweit durch sie organisationsrechtliche Vorschriften erlassen wurden, mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. (2) Die auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften bestellten Gewässeraufsichtsorgane verlieren mit Wirksamkeit 30.März 1987 ihre Funktion und haben Ausweis und Dienstabzeichen dem Landeshauptmann rückzumitteln. Ihre Wiederbestellung ist möglich, wobei von einem Nachweis der Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 abgesehen werden kann. Anlagen 1 und 2 (Anmerkung: Anlagen siehe LGBl. 1987, Seiten 38 und 39) • • RIS

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