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奥地利的法律

Ordinance by the Governor of Styria banning navigation of certain vehicles on waterways in the Land of Styria

颁布于 1999-12-15 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Dezember 1999, mit der die Schifffahrt mit bestimmten Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf Gewässern im Land Steiermark verboten wird.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
奥地利 · Steiermark
主题
Water
关键词
freshwater pollution, inland waters, public water, offences/penalties, pollution control

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Landesrecht www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Bundesland Steiermark Titel Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Dezember 1999, mit der die Schifffahrt mit bestimmten Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf Gewässern im Land Steiermark verboten wird Stammfassung: LGBl. Nr. 117/1999 Text Auf Grund des § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 und § 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 62/1997, wird verordnet: § 1 (1) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist auf folgenden Gewässern verboten: Altausseersee, Giglachseen, Grundlsee, Leopoldsteinersee, Ödensee, Putterersee, Röcksee, Schwarzensee, Toplitzsee, Waldschacher Teich, Packer Stausee und auf jenen Teilen des Erlaufsees, des Turrachsees und des Soboth-Stausees, die im Land Steiermark gelegen sind. (2) Das Verbot gilt nicht für 1. im Einsatz oder in einer Einsatzübung befindliche Fahrzeuge des Rettungs- und Feuerlöschdienstes, von Schifffahrts- und Wasserrechtsbehörden sowie für Fahrzeuge, die der Bringung land- und forstwirtschaftlicher Produkte dienen; 2. im Einsatz oder in einer Einsatzübung befindliche sowie Überwachungstätigkeit ausübende Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes; 3. Fahrzeuge, die der erwerbsmäßigen Schifffahrt dienen; 4. Fahrzeuge, die der Ausübung der erwerbsmäßigen Fischerei dienen. 5. notwendige Betriebsfahrten der Betreiber der örtlichen Wasseranlagen für Instandhaltungen, Vermessungen für Profilaufnahmen, Maßnahmen bei Hochwasserereignissen, betriebliche Überwachung und Inspektion der Anlagen und Abtransport von Treibholz oder sonstiger aus den Stauräumen notwendigerweise zu entfernenden Materialien. § 2 Die Schifffahrt mit Schwimmkörpern, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind (Wet-Bikes, Jet-Bikes, Aqua-Scooter, Jet-Ski, Motorsurfer u. dgl.) ist verboten: 1. auf den in § 1 Abs. 1 angeführten Gewässern; 2. auf den Flüssen Mur, Mürz, Enns, Salza, Raab und Feistritz einschließlich deren Staubereichen. § 3 (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2000 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 5. November 1979, LGBl. Nr. 80/1979, außer Kraft. • • RIS

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