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奥地利的法律

Ordinance amending the Plant Protection Ordinance – Wood

颁布于 2002-09-20 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Änderung der Pflanzenschutzverordnung – Holz.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
奥地利
主题
Forestry
关键词
pests/diseases, forestry protection measures, timber, international trade, forest management/forest conservation
类别
*

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文本

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  1. P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien GZ 02Z034232 M 2501 2 II 419 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 20. September 2002 Teil II 340. Verordnung: Änderung der Pflanzenschutzverordnung – Holz [CELEX-Nr.: 302D0360] 340. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung – Holz geändert wird Auf Grund der §§ 25 Abs. 2 und 40 Abs. 7 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, sowie des § 45 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, wird verordnet: Die Pflanzenschutzverordnung – Holz, BGBl. II Nr. 319/2001, wird wie folgt geändert: Die §§ 1 bis 6 lauten: „Verbringungsverbot § 1. Das Verbringen des Schadorganismus Anoplophora glabripennis (Motschulsky) ist verboten. Schutzmaßnahmen bei Sendungen aus bestimmten Drittstaaten § 2. Holz, außer Holz von Nadelbäumen (Coniferales), im folgenden als „anfälliges Laubholz“ be zeichnet, in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Trans port von Gegenständen aller Art Verwendung finden, sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, mit Ursprung in China (außer Hongkong) 1. muss entrindet sein und darf keine durch Insekten verursachte Bohrlöcher von mehr als 3 Millimetern Durchmesser aufweisen, oder 2. es muss einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20% Trockensubstanz unterzogen worden sein. § 3. (1) Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Thuja L., im folgenden als „anfälliges Nadel holz“ bezeichnet, in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmit teln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden, sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstüt zen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche auf weist, mit Ursprung in China, Japan, Kanada oder den USA muss 1. mindestens 30 Minuten lang auf eine Mindestkerntemperatur von 56 °C in einer geschlossenen Kammer wärmebehandelt oder in einem Trockenofen künstlich getrocknet werden, wobei die Kammer oder der Ofen geprüft, bewertet und amtlich für diesen Zweck genehmigt worden sein muss, und darüber hinaus das anfällige Nadelholz mit einer international anerkannten Kenn zeichnung für wärmebehandeltes oder künstlich getrocknetes Holz versehen sein, aus der hervor geht, wo und durch wen diese Behandlung erfolgt ist, 2. gemäß einem amtlich anerkannten technischen Verfahren unter Druck mit einem zugelassenen chemischen Mittel behandelt (imprägniert) worden sein, und darüber hinaus das anfällige Nadel holz mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen sein, aus der hervorgeht, wo und durch wen diese Behandlung erfolgt ist, oder 3. gemäß einem amtlich anerkannten technischen Verfahren mit einem zugelassenen chemischen Mittel begast worden sein, und darüber hinaus das anfällige Nadelholz mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen sein, aus der hervorgeht, wo und durch wen diese Behandlung erfolgt ist. 2502 BGBl. II – Ausgegeben am 20. September 2002 – Nr. 340 (2) Anfälliges Nadelholz gemäß Abs. 1 mit Ursprung in China muss 1. zusätzlich von einem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß § 26 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 begleitet sein, in dem die Durchführung zumindest einer der Maßnahmen gemäß Abs. 1 amtlich bestätigt wird, oder 2. aus einem Gebiet in China stammen, das in einer Liste gemäß dem Anhang der Entscheidung 2001/219/EG (ABl. Nr. L 81 vom 21. März 2001 S 39) angeführt ist. § 4. (1) Die amtliche Kontrolle von Sendungen mit Herkunft aus den in den §§ 2 und 3 angeführten Drittländern, die der Inhaltserklärung zufolge keine Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegen stände des Anhangs V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 enthalten, und bei denen berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Pflanzen schutzgesetzes 1995 oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorliegt, kann von den amtlichen Stellen gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 ab dem Eintritt der Sendung in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft bis zum Einlangen am Bestimmungsort durchgeführt werden. (2) Die amtliche Kontrolle von anfälligem Laubholz mit Ursprung in China (außer Hongkong), in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpa letten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegen ständen aller Art Verwendung finden, sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung ver wendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, kann, wo immer sich das oben angeführte anfällige Laubholz befindet, durch die amtlichen Stellen gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 oder durch die zur Vollziehung des Forstgesetzes 1975 zuständigen Behör den vorgenommen werden. Bekämpfungstechnische Behandlung § 5. (1) Anfälliges Laubholz, das von der amtlichen Stelle gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 oder von der für die Vollziehung des Forstgesetzes 1975 zuständigen Behörde als von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befallen befunden wurde, ist, wo immer es sich befindet, gemäß den Bestim mungen des Abschnittes IV.B des Forstgesetzes 1975 sowie der Forstschutzverordnung, BGBl. Nr. 245/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 196/1995, bekämpfungstechnisch zu behandeln. (2) Kann mit den in Abs. 1 angeführten Bekämpfungsmaßnahmen nicht das Auslangen gefunden werden, ist das anfällige Laubholz, in Form von Rundholz oder Schnittholz, mit oder ohne Rinde, ein schließlich vorhandenen Blattwerkes sowie Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, das von Bäumen gewonnen wurde, die amtlich als von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befallen befun den wurden, unter amtlicher Aufsicht an Ort und Stelle zu Spänen zu zerkleinern und durch Verbrennen an geeigneten Orten zu vernichten; für den Fall, dass aus technischen Gründen eine Zerkleinerung nicht möglich ist, ist das anfällige Laubholz an Ort und Stelle zu verbrennen. Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft § 6. Mit dieser Verordnung wird die Entscheidung 2002/360/EG der Kommission (ABl. Nr. L 127 vom 14. Mai 2002 S 19) umgesetzt.“ Molterer Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH

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