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奥地利的法律

Ordinance amending the Plant Protection Ordinance

颁布于 2002-01-22 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Änderung der Pflanzenschutzverordnung.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
奥地利
主题
Cultivated plants
关键词
plant protection, fees/royalties
类别
agriculture

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien 01Z023000K 171 4 II 40 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 22. Jänner 2002 Teil II 31. Verordnung: Änderung der Pflanzenschutzverordnung 31. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung geändert wird Auf Grund der §§ 6, 38 Abs. 1, 40 und 42 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird – hinsichtlich des § 16 sowie des Anhangs 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet: Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 148/2001, wird wie folgt geändert: 1. § 16 Abs. 5 lautet: „(5) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.“ 2. In § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge „Richtlinie der Kommission vom 28. März 2001 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse“ durch die Wortfolge „Richtlinien 2001/32/EG und 2001/33/EG“ ersetzt. 3. In § 18 Z 8 wird nach der Bezeichnung „98/100/EG“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt sowie nach der Bezeichnung „1999/84/EG“ die Wortfolge „und 2000/23/EG“ eingefügt. 4. In § 18 wird nach der Z 12 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 13 und 14 angefügt: „13. Richtlinie 2001/32/EG zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutz gebiete innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Richtlinie 92/76/EWG (ABl. Nr. L 127 vom 9. Mai 2001 S 38); 14. Richtlinie 2001/33/EG zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 127 vom 9. Mai 2001 S 42).“ 5. § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt: „(5) § 16 Abs. 5 nebst Anhang 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 31/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ 6. Anhang 5 samt Überschrift lautet: „Anhang 5 Gebührentarif Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß § 16 Abs. 1 die nachstehenden Gebühren in Euro einzuheben: I. Gebühren anläßlich der Vollziehung des 3. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 Tarif post Art der Tätigkeit Pauschalgebühr Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer 1 Verfahren zur Aufnahme von Betrieben in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 Pflanzenschutzgesetz (Registrierung) 90,75 17,25 172 BGBl. II – Ausgegeben am 22. Jänner 2002 – Nr. 31 Tarif post Art der Tätigkeit Pauschalgebühr Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer 2 Verfahren zur Autorisierung von Betrieben zur Verwendung von Pflanzenpässen gemäß § 18 Pflanzenschutzgesetz 90,75 17,25 3 Kombiniertes Registrierungs- und Autorisierungsverfahren 118,75 17,25 4 Regelmäßige amtliche Überprüfung der Betriebe gemäß §§ 13 oder 15 Pflanzenschutzgesetz 34,50 17,25 II. Gebühren anläßlich der Vollziehung des 5. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995: Tarif post Art der Tätigkeit Pauschalgebühr Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer 5a Durchführung einer Untersuchung 69,00 17,25 5b Durchführung einer Untersuchung, bei denen eine Vorführung der Sendung an den Dienstsitz erfolgt 17,25 17,25 5c Ausstellung eines Sammelzeugnisses oder Weiterversendungszeugnisses auf Grund eines bereits vorhandenen Zeugnisses (oder mehrerer bereits vorhandener Zeugnisse) ohne phytosanitäre Untersuchung der Sendung 17,25 0 III. Gebühren anläßlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995: Tarif post Art der Tätigkeit Gebühr Je Einheit 6 Prüfung des Pflanzengesundheitszeugnisses sowie der Identität der Sendung 23,40 Sendung 7a Kontrolle von Saatgut 23,40 Partie bis 100 kg 7b Kontrolle von Saatgut 46,80 Partie größer als 100 kg 8a Kontrolle von Gewebekulturen 23,40 Partie bis 100 kg 8b Kontrolle von Gewebekulturen 46,80 Partie größer als 100 kg 9 Kontrolle von Holz 0,61 Kubikmeter 10a Kontrolle von Schnittblumen 23,40 Sendung bis 20 000 Stück 10b Kontrolle von Schnittblumen 46,80 Sendung bis 120 000 Stück 10c Kontrolle von Schnittblumen 70,20 Sendung bis 500 000 Stück 10d Kontrolle von Schnittblumen 93,60 Sendung mit mehr als 500 000 Stück 11a Kontrolle von Schnittgrün (außer Reisig) 23,40 Sendung bis 500 kg 11 b Kontrolle von Schnittgrün (außer Reisig) 46,80 Sendung über 500 kg 12a Kontrolle von Reisig (außer Christbäumen), Gestecken, Reisigkränzen 23,40 Sendung bis 100 kg 12b Kontrolle von Reisig (außer Christbäumen), Gestecken, Reisigkränzen 46,80 Sendung bis 1 000 kg 12c Kontrolle von Reisig (außer Christbäumen), Gestecken, Reisigkränzen 70,20 Sendung mit mehr als 1 000 kg BGBl. II – Ausgegeben am 22. Jänner 2002 – Nr. 31 173 Tarif post Art der Tätigkeit Gebühr Je Einheit 13a Kontrolle von abgeschnittenen Christbäumen 23,40 Sendung bis 100 Stück 13b Kontrolle von abgeschnittenen Christbäumen 46,80 Sendung bis 500 Stück 13c Kontrolle von abgeschnittenen Christbäumen 70,20 Sendung mit mehr als 500 Stück 14a Kontrolle von Stecklingen, Sämlingen, Erdbeer und Gemüsejungpflanzen 23,40 Sendung bis 10 000 Stück 14b Kontrolle von Stecklingen, Sämlingen, Erdbeer und Gemüsejungpflanzen 46,80 Sendung bis 50 000 Stück 14c Kontrolle von Stecklingen, Sämlingen, Erdbeer und Gemüsejungpflanzen 70,20 Sendung bis 100 000 Stück 14d Kontrolle von Stecklingen, Sämlingen, Erdbeer und Gemüsejungpflanzen 93,60 Sendung mit mehr als 100 000 Stück 15a Kontrolle von Bäumen, Sträuchern, anderen verholzten Pflanzen, einschließlich forstlichem Vermehrungsmaterial 23,40 Sendung bis 1 000 Stück 15b Kontrolle von Bäumen, Sträuchern, anderen verholzten Pflanzen, einschließlich forstlichem Vermehrungsmaterial 46,80 Sendung bis 4 000 Stück 15c Kontrolle von Bäumen, Sträuchern, anderen verholzten Pflanzen, einschließlich forstlichem Vermehrungsmaterial 70,20 Sendung bis 16 000 Stück 15d Kontrolle von Bäumen, Sträuchern, anderen verholzten Pflanzen, einschließlich forstlichem Vermehrungsmaterial 93,60 Sendung mit mehr als 16 000 Stück 16a Kontrolle von Zwiebeln, Knollen, Rhizomen 23,40 Sendung bis 200 kg 16b Kontrolle von Zwiebeln, Knollen, Rhizomen 46,80 Sendung bis 800 kg 16c Kontrolle von Zwiebeln, Knollen, Rhizomen 70,20 Sendung bis 3 200 kg 16d Kontrolle von Zwiebeln, Knollen, Rhizomen 93,60 Sendung mit mehr als 3 200 kg 17a Kontrolle von Getreide, ausgenommen Saatgut 23,40 Partie bis 50 000 kg 17b Kontrolle von Getreide, ausgenommen Saatgut 70,20 Partie mit mehr als 50 000 kg 18a Kontrolle von Früchten, Gemüse (außer Blattgemüse) 23,40 Sendung bis 25 000 kg 18b Kontrolle von Früchten, Gemüse (außer Blattgemüse) 46,80 Sendung bis 100 000 kg 18c Kontrolle von Früchten, Gemüse (außer Blattgemüse) 70,20 Sendung bis 400 000 kg 18d Kontrolle von Früchten, Gemüse (außer Blattgemüse) 93,60 Sendung mit mehr als 400 000 kg 19 Kontrolle von Konsumerdäpfeln 46,80 Partie 20a Kontrolle von Erde, Nährsubstrat 23,40 Sendung bis 25 000 kg 20b Kontrolle von Erde, Nährsubstrat 46,80 Sendung mit mehr als 25 000kg 21a Kontrolle von Rinde und Hackgut 23,40 Sendung bis 10 Raummeter 174 BGBl. II – Ausgegeben am 22. Jänner 2002 – Nr. 31 Tarif post Art der Tätigkeit Gebühr Je Einheit 21b Kontrolle von Rinde und Hackgut 46,80 Sendung bis 100 Raummeter 21c Kontrolle von Rinde und Hackgut 70,20 Sendung mit mehr als 100 Raummetern 22a Kontrolle von Kräutern, Gewürzen, Blattgemüse 23,40 Partie bis 100kg 22b Kontrolle von Kräutern, Gewürzen, Blattgemüse 46,80 Partie mit mehr als 100 kg 23 Kontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz 23,40 Sendung 24 Kontrolle von Transportmitteln, Behältnissen außer TP 23 23,40 Stück 25a Kontrolle von Pflanzen zum Anpflanzen, die in keiner anderen TP angeführt sind 23,40 Sendung bis 5 000 Stück 25b Kontrolle von Pflanzen zum Anpflanzen, die in keiner anderen TP angeführt sind 46,80 Sendung bis 20 000 Stück 25c Kontrolle von Pflanzen zum Anpflanzen, die in keiner anderen TP angeführt sind 70,20 Sendung bis 40 000 Stück 25d Kontrolle von Pflanzen zum Anpflanzen, die in keiner anderen TP angeführt sind 93,60 Sendung mit mehr als 40 000 Stück 26 Kontrolle von sonstigen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die in keiner anderen TP angeführt sind 23,40 Partie, jedoch maximal 3 Partien je Sendung IV. Besondere Gebührenbestimmungen Tarif post Art der Tätigkeit Auswirkung auf die Gebühren Betroffene Ziffern 27 Durchführung einer Untersuchung am Bestimmungsort auf Verlangen des Antragstellers Pauschalgebühr von 46,80 zusätzlich zu der Gebühr nach den jeweiligen Tarifposten III. 28 Wartezeiten von Kontrollorganen, die durch unzutreffende Angaben der Antragsteller hervorgerufen werden Zuschlag von 23,40 je angefangener weiteren halben Stunde Wartedauer nach Ablauf einer Wartezeit von einer halben Stunde III. 29 Außerordentliche Erschwernis bei der Kontrolle (Dauer der Kontrolle mehr als zweieinhalb Stunden) Zuschlag bei über zweieinhalb Stunden hinausgehenden Zeiten je angefangener halben Stunde von 23,40 III. 30 Durchführung einer stichprobenartigen Untersuchung (in Verbindung mit § 38 Abs. 7 Pflanzenschutzgesetz) Pauschale von 34,50 zuzüglich 17,25 je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer I.,II. 31 Durchführung einer stichprobenartigen Untersuchung (in Verbindung mit § 38 Abs. 7 Pflanzenschutzgesetz) Zeitgebühr von 23,40 je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer III. 32 Kontrolle außerhalb der Dienstzeit auf Verlangen des Antragstellers Erhöhung der jeweils zutreffenden Gebühr um 50% I.,II.,III., IV. “ Molterer Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH

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