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奥地利的法律

Ordinance amending the Plant Protection Ordinance

颁布于 1998-06-26 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Änderung der Pflanzenschutzverordnung.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
奥地利
主题
Cultivated plants
关键词
seeds/planting material, internal trade, international trade, plant production
类别
*, agriculture

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文本

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  1. P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1053 10 II 249 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1998 Ausgegeben am 26. Juni 1998 Teil II 211. Verordnung: Änderung der Pflanzenschutzverordnung [CELEX-Nr.: 398L0001, 398L0002] 211. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Pflan zenschutzverordnung geändert wird Auf Grund der §§ 6 und 42 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1997, wird verordnet: Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 277/1997, wird wie folgt geändert: 1. § 11 Abs. 2 Z 1 lautet: „1. im internationalen Reiseverkehr mitgeführte, zur Verpflegung der Reisenden und des mitfahren den (mitfliegenden) Personals notwendige Lebensmittel sowie folgende Pflanzenerzeugnisse, wenn sie dem persönlichen Bedarf und nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen: – Schnittblumen 1 Strauß – Obst 10 kg je Person.“ 2. § 14 lautet wie folgt: „Verbringen innerhalb des Bundesgebietes – Lokaler Markt § 14. (1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 gelten nicht für das Verbringen forstlicher Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 innerhalb des Bun desgebietes. (2) Die Bestimmungen der §§ 14 bis 20, ausgenommen § 15 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 gelten, sofern eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist, nicht für 1. Betriebe gemäß § 2 Z 7 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, außer Einführern, wenn sie ausschließ lich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die im Anhang V Teil A des Pflan zenschutzgesetzes 1995 bzw. in § 2 Abs. 2 angeführt sind, nachweislich an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Empfänger innerhalb des Bundesgebietes verkaufen oder abgeben; 2. Betriebe gemäß Z 1, wenn sie die in Z 1 angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ausschließlich an Empfänger innerhalb des Bundesgebietes verkaufen oder abgeben, die erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätig sind, jedoch diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnis se und anderen Gegenstände nachweislich zum Verkauf oder zur Abgabe innerhalb des Bundes gebietes an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Empfänger bestimmt, eindeutig als für solche Empfänger bestimmt gekennzeichnet und so hinreichend von sonstigen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen gemäß Z 1 abgesondert sind, daß eine mittel bare oder unmittelbare Übertragung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist.“ 3. Im § 18 wird nach Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Z 10 angefügt: „10. Richtlinie 98/1/EG und Richtlinie 98/2/EG der Kommission zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 15 vom 21. Jänner 1998, S 26 und ABl. Nr. L 15 vom 21. Jänner 1998, S 34) hin sichtlich des Anhangs 5.“ 4. In Anhang 1 Anlage 3 Z 1.1 entfällt die Wortfolge „und Aquariumpflanzen“. 1054 BGBl. II – Ausgegeben am 26. Juni 1998 – Nr. 211 5. Anhang 5 wird wie folgt ergänzt: a) In Anhang I Teil A Abschnitt I Buchstabe a werden nach Nummer 10 folgende Nummern eingefügt: „10.1. Diabrotica barberi Smith & Lawrence, 10.2. Diabrotica undecimpunctata howardi Barber, 10.3. Diabrotica undecimpunctata undecimpunctata Mannerheim, 10.4. Diabrotica virgifera Le Conte“. b) In Anhang I Teil A Abschnitt I Buchstabe a wird nach Nummer 11 folgende Nummer eingefügt: „11.1. Hirschmanniella spp., außer Hirschmanniella gracilis (de Man) Luc & Goodey“. c) In Anhang I Teil A Abschnitt II Buchstabe a werden nach Nummer 6 folgende Nummern eingefügt: „6.1. Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen), 6.2. Meloidogyne fallax Karssen“. d) In Anhang I Teil A Abschnitt II Buchstabe a wird nach Nummer 8 folgende Nummer eingefügt: „8.1. Rhizoecus hibisci Kawai & Takagi“. e) In Anhang II Teil A Abschnitt I Buchstabe a Nummer 12 erhält der Text in der rechten Spalte folgende Fassung: „Pflanzen von Crataegus L., Malus Mill., Photi nia Ldl., Prunus L. und Rosa L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, und Früchte von Malus Mill. und Prunus L., mit Ursprung in außereuro päischen Ländern“. f) In Anhang II Teil A Abschnitt II Buchstabe d Nummer 15 werden in der letzten Zeile in der rechten Spalte folgende Wörter angefügt: „ , außer Samen“. g) In Anhang II Teil A Abschnitt II Buchstabe d wird folgende Nummer eingefügt: „16. Tomato yellow leaf curl virus Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.) Kar sten ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen“. h) Anhang III Teil A Nummer 9 erhält folgende Fassung: „9. Pflanzen von Chaenomeles Lindl., Cydonia Mill., Crateagus L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Rosa L., zum Anpflanzen be stimmt, außer Pflanzen in Keimruhe, ohne Blätter, Blüten und Früchte 9.1. Pflanzen von Photinia Ldl., zum Anpflanzen bestimmt, außer Pflanzen in Keimruhe, ohne Blätter, Blüten und Früchte Außereuropäische Länder USA, China, Japan, Republik Korea und Demo kratische Volksrepublik Korea“. i) In Anhang III Teil A Nummer 12 erhält der Text in der linken Spalte folgende Fassung: „Knollen von Arten von Solanum L. und ih ren Hybriden, außer den in den Num mern 10 und 11 genannten Knollen“. j) In Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 16 linke Spalte erhält der Text folgende Fassung: „Vom 15. Februar bis 30. September, für Früchte von Prunus L., mit Ursprung in au ßereuropäischen Ländern“. k) In Anhang IV, Teil A, Abschnitt I erhalten die Nummern 16.1, 16.2 und 16.3 folgende Fassung: „16.1.Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihre Hybriden, mit Ur sprung in Drittländern Die Früchte müssen frei von Stielen und Laub sein und auf ihrer Verpackung eine geeignete Ur sprungskennzeichnung tragen. BGBl. II – Ausgegeben am 26. Juni 1998 – Nr. 211 1055 16.2. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihre Hybriden, mit Ur sprung in Drittländern Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Abschnitt I Num mern 16.1, 16.3, 16.3a und 16.4 gelten, amtliche Feststellung darüber, daß: a) die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das bekanntermaßen frei von Xantho monas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme) ist, gemäß dem Verfahren des Arti kels 16a, oder b) die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermaßen frei von Xantho monas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme) ist, gemäß dem Verfahren des Arti kels 16a, und das Gebiet in den Bescheinigun gen gemäß Artikel 7 oder 8 der Richtlinie 77/93/EWG aufgeführt ist, oder c) entweder – gemäß einer amtlichen Kontroll- und Un tersuchungsregelung auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vege tationsperiode keine Anzeichen für das Auftreten von Xanthomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme) festge stellt wurden und keine der auf der Anbaufläche geernteten Früchte Anzeichen für das Auftreten von Xanthomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme) erbracht haben und die Früchte einer Behandlung, zB mit or tho-Natriumphenylphenat, unterzogen wur den, die in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 der Richtlinie 77/93/EWG aufge führt ist, und die Früchte in Betrieben oder Versandstel len verpackt worden sind, die zu diesem Zweck registriert sind oder – einer Bescheinigungsregelung nachge kommen wurde, die gemäß dem Verfahren des Artikels 16a als den vorgenannten Vor schriften gleichwertig anerkannt wurde. 16.3. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihre Hybriden, mit Ur sprung in Drittländern Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Abschnitt I Num mern 16.1, 16.2, 16.3a und 16.4 gelten, amtliche Feststellung darüber, daß: a) die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das bekanntermaßen frei von Cercos pora angolensis Carv. & Mendes ist, gemäß dem Verfahren des Artikels 16a, oder b) die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermaßen frei von Cercos pora angolensis Carv. & Mendes ist, gemäß dem Verfahren des Artikels 16a, und das Ge biet in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 der Richtlinie 77/93/EWG aufgeführt ist, oder 1056 BGBl. II – Ausgegeben am 26. Juni 1998 – Nr. 211 c) auf der Anbaufläche oder in deren unmittelba rer Umgebung seit Beginn der letzten abge schlossenen Vegetationsperiode keine Anzei chen für das Auftreten von Cercospora ango lensis Carv. & Mendes festgestellt wurden und keine der auf der Anbaufläche geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Anzeichen für das Auftreten dieses Schadorganismus erbracht haben. 16.3a Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihre Hybriden, außer Früchten von Citrus aurantium L., mit Ur sprung in Drittländern Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Abschnitt I Num mern 16.1, 16.2, 16.3 und 16.4 gelten, amtliche Feststellung darüber, daß: a) die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das bekanntermaßen frei von Guignar dia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) ist, gemäß dem Verfahren des Arti kels 16a, oder b) die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermaßen frei von Guignar dia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) ist, gemäß dem Verfahren des Arti kels 16a, und das Gebiet in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 der Richtlinie 77/93/EWG aufgeführt ist, oder c) auf der Anbaufläche oder in deren unmittelba rer Umgebung seit Beginn der letzten abge schlossenen Vegetationsperiode keine Anzei chen für das Auftreten von Guignardia citri carpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stäm me) festgestellt wurden und keine der auf der Anbaufläche geernteten Früchte bei einer ge eigneten amtlichen Untersuchung Anzeichen für das Auftreten dieses Schadorganismus er bracht haben oder d) die Früchte ihren Ursprung auf einer Anbau fläche haben, die geeigneten Behandlungen gegen Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) unterzogen wur den, und keine der auf der Anbaufläche geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Unter suchung Anzeichen für das Auftreten dieses Schadorganismus erbracht haben.“ l) In Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 25.4 rechte Spalte wird folgendes angefügt: „und cc) die Knollen entweder ihren Ursprung in Ge bieten haben, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen nicht bekannt ist, oder dd) in Gebieten, in denen das Auftreten von Me loidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Popu BGBl. II – Ausgegeben am 26. Juni 1998 – Nr. 211 1057 lationen) und Meloidogyne fallax Karssen be kannt ist, und die Knollen entweder von einer Anbaufläche stammen, die sich bei einer jähr lichen Untersuchung der Wirtskulturen durch visuelle Inspektion der Wirtspflanzen zu an gemessenen Zeitpunkten sowie durch visuelle Inspektion sowohl äußerlich als auch bei Auf schneiden der Knollen von auf der Anbauflä che wachsenden Kartoffeln nach der Ernte als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen erwiesen hat, oder nach der Ernte Stichproben der Knollen ge nommen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf das Auftreten von Symptomen untersucht oder nach Laboruntersuchungen sowie visuellen Inspektionen sowohl äußerlich als auch durch Aufschneiden der Knollen zu angemessenen Zeitpunkten und auf jeden Fall bei der Ver schließung der Verpackungen oder Behälter vor dem Inverkehrbringen gemäß den Be stimmungen über das Verschließen in der Richtlinie 66/403/EWG des Rates *) unterzo gen wurden und keine Anzeichen von Meloi dogyne chitwoodi Golden et al. (alle Popula tionen) und Meloidogyne fallax Karssen fest gestellt wurden. *) Abl. L 125 vom 11. 7. 1996, S. 2320/66.“ m) Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 43 erhält folgende Fassung: „43. Auf natürliche oder künstliche Weise klein wüchsig gehaltene Pflanzen, zum Anpflan zen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenen falls für die Pflanzen in Anhang III Teil A Num mer 1, 2, 3, 9, 13, 15, 16, 17 und 18, in An hang III Teil B Nummer 1 sowie in Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern 8.1, 8.2, 9.1, 9.2, 10, 11.1, 11.2, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1, 27.2, 28, 32.1, 32.2, 33, 34, 36, 37, 38.1, 38.2, 39, 40 und 42 gelten, amtliche Feststellung, daß: a) die Pflanzen, einschließlich derjenigen, die direkt natürlichen Lebensräumen entnommen wurden, vor dem Versand mindestens zwei aufeinander folgende Jahre lang in amtlich eingetragenen Baumschulen angepflanzt wa ren, gehalten und beschnitten wurden, die ei ner amtlich überwachten Kontrollregelung unterliegen, b) die Pflanzen bei den unter Buchstabe a ge nannten Baumschulen: aa) mindestens während des unter Buchsta be a genannten Zeitraums: – in Töpfen eingepflanzt sind, die auf mindestens 50 cm über dem Boden an gebrachten Regalen stehen, – geeigneten Behandlungen unterzogen wurden, um sicherzustellen, daß sie frei II 250 1058 BGBl. II – Ausgegeben am 26. Juni 1998 – Nr. 211 von außereuropäischen Rostarten sind; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind unter der Rubrik „Entseuchung und/oder Desinfizierung“ in dem in Artikel 7 der Richtlinie 77/93/EWG genannten Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben; – mindestens sechsmal jährlich in geeig neten Zeitabständen amtlich auf die in den Anhängen der Richtlinie genannten Schadorganismen untersucht wurden. Diese Untersuchungen, die auch an Pflanzen in unmittelbarer Nachbar schaft der unter Buchstabe a genannten Baumschulen vorzunehmen sind, um fassen mindestens eine visuelle Inspek tion jeder Reihe des Feldes der Baum schule sowie eine visuelle Inspektion aller oberhalb des Kultursubstrats wachsenden Pflanzenteile bei einer Stichprobe von mindestens 300 Pflan zen einer bestimmten Gattung, sofern die Zahl der Pflanzen dieser Gattung 3 000 Pflanzen nicht übersteigt, oder 10% der Pflanzen, wenn es mehr als 3 000 Pflanzen dieser Gattung gibt, – bei diesen Inspektionen als frei von den unter dem vorstehenden Gedanken strich genannten relevanten Schador ganismen befunden wurden. Befallene Pflanzen sind zu beseitigen. Die übri gen Pflanzen sind gegebenenfalls wirk sam zu behandeln und außerdem für einen angemessenen Zeitraum zu hal ten und zu untersuchen, um sicherzu stellen, daß sie von diesem Schadorga nismen frei sind, – entweder in unbenutztem künstlichem Kultursubstrat oder in einem natürli chen Kultursubstrat angepflanzt wur den, das begast oder einer geeigneten Hitzebehandlung unterzogen und bei einer anschließenden Untersuchung als frei von Schadorganismen befunden wurde; – unter Bedingungen gehalten wurden, die gewährleisten, daß das Kultur substrat weiterhin von Schadorganis men frei bleibt; – sowie innerhalb von zwei Wochen vor dem Versand geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann wurzelnackt gehalten oder geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ursprüngliche Kul BGBl. II – Ausgegeben am 26. Juni 1998 – Nr. 211 1059 tursubstrat zu entfernen, und dann in Kultursubstrat wiederangepflanzt, das den Bedingungen unter Buchstabe aa fünfter Gedankenstrich entspricht, oder geeigneten Behandlungen unterzogen werden, um sicherzustellen, daß das Kultursubstrat frei von Schadorganis men ist; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Be handlungen sind in dem in Artikel 7 der Richtlinie 77/93/EWG genannten Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik „Entseuchung und/oder Desin fizierung“ anzugeben, bb) in verschlossenen Behältern verpackt wurden, die amtlich verplombt und mit der Registriernummer der eingetragenen Baumschule versehen wurden; diese Nummer ist unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ auch in dem in Artikel 7 der Richtlinie 77/93/EWG genannten Pflan zengesundheitszeugnis anzugeben, damit die Sendung identifiziert werden kann.“ n) In Anhang IV Teil A Abschnitt I wird nach Nummer 45 folgende Nummer eingefügt: „45.1.Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., zum Anpflanzen be stimmt, außer Samen, mit Ursprung in Län dern, in denen das Auftreten des Tomato Yellow Leaf Curl Virus bekannt ist, a) wo das Auftreten von Bemisia tabaci Genn. nicht bekannt ist b) wo das Auftreten von Bemisia tabaci Genn. bekannt ist Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenen falls für die Pflanzen in Anhang III Teil A Num mer 13 und Anhang IV Teil A Abschnitt I Num mer 25.5, 25.6 und 25.7 gelten, amtliche Feststellung, daß an den Pflanzen keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus beobachtet wurden; amtliche Feststellung, daß a) keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus an den Pflanzen beobachtet wurden und aa) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Bemisia tabaci Genn. bekannt sind, oder bb) die Anbaufläche bei amtlichen Kontrol len, die während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr zumindest allmonatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. befunden wurde, oder b) die Anbaufläche keine Symptome von Tomato yellow leaf curl virus gezeigt hat und einer geeigneten Behandlung und Überwachung unterzogen wurde, die Freiheit von Bemisia tabaci Genn. gewährleistet.“ o) In Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 46 rechte Spalte erhält das Zitat „44 und 45“ folgende Fas sung: „44, 45 und 45.1“. p) In Anhang IV Teil A Abschnitt II Nummer 19.1 rechte Spalte wird folgendes angefügt: „und e) die Knollen entweder ihren Ursprung in Ge bieten haben, in denen das Auftreten von 1060 BGBl. II – Ausgegeben am 26. Juni 1998 – Nr. 211 Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen nicht bekannt ist, oder, in Gebieten, in denen das Auftreten von Me loidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Popu lationen) und Meloidogyne fallax Karssen be kannt ist, – die Knollen entweder von einer Anbauflä che stammen, die sich bei einer jährlichen Untersuchung der Wirtskulturen durch vi suelle Inspektion der Wirtspflanzen zu an gemessenen Zeitpunkten sowie durch visu elle Inspektion sowohl äußerlich als auch bei Aufschneiden der Knollen von auf der Anbaufläche wachsenden Kartoffeln nach der Ernte als frei von Meloidogyne chit woodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen erwiesen hat, oder – nach der Ernte Stichproben der Knollen genommen und entweder nach einer geeig neten Methode zur Induzierung von Sym ptomen auf das Auftreten von Symptomen untersucht oder nach Laboruntersuchungen sowie visuellen Inspektionen sowohl äu ßerlich als auch durch Aufschneiden der Knollen zu angemessenen Zeitpunkten und auf jeden Fall bei der Verschließung der Verpackungen oder Behälter vor dem In verkehrbringen gemäß den Bestimmungen über das Verschließen in der Richtlinie 66/403/EWG des Rates unterzogen wurden und keine Anzeichen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen festge stellt wurden.“ q) In Anhang IV Teil A Abschnitt II wird nach Nummer 27 folgende Nummer eingefügt: „27.1. Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. zum Anpflanzen be stimmt, außer Samen Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenen falls für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Ab schnitt II Nummern 19.6 und 24 gelten, amtliche Feststellung, daß a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten ha ben, die als frei von Tomato Yellow Leaf Curl Virus bekannt sind, oder b) an den Pflanzen keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus beobachtet wurden und aa) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Bemisia tabaci Genn. bekannt sind, oder bb) die Anbaufläche bei amtlichen Kontrol len, die während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr zumindest allmonatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. befunden wurde, oder BGBl. II – Ausgegeben am 26. Juni 1998 – Nr. 211 1061 c) die Anbaufläche keine Symptome von Tomato yellow leaf curl virus gezeigt hat und einer geeigneten Behandlung und Überwachung unterzogen wurde, die die Freiheit von Bemi sia tabaci Genn. gewährleistet.“ r) In Anhang IV Teil B Nummer 24 erhält der Text in der linken Spalte folgende Fassung: „Pflanzen von Begonia L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, Knollen und Wur zelknollen, sowie Pflanzen von Euphorbia pulcherrima Willd., zum Anpflanzen be stimmt, außer Samen und außer denjenigen, bei denen auf Grund der Verpackung, der Entwicklung der Blüten (oder Brakteen) oder anderer Merkmale offenkundig ist, daß sie zum Verkauf an den Endverbraucher be stimmt sind, der keinen gewerblichen Pflan zenbau betreibt“. s) In Anhang V Teil A Abschnitt I Nummer 1.1 wird das Wort „Prunus L.“ durch die Wörter „Prunus L., außer Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L.“ ersetzt. t) In Anhang V Teil A Abschnitt I Nummer 2.1 werden zwischen den Worten „Populus L.“ und „Pseudotsuga Carr.“ die Worte „Prunus laurocerasus L., Prunus lusitanica L.“ eingefügt. u) Anhang V Teil A Abschnitt II Nummer 2.1 erhält folgende Fassung: „2.1 Pflanzen von Begonia L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcken, sowie Pflanzen von Euphorbia pulcherrima Willd., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen.“ v) In Anhang V Teil B Abschnitt I Nummer 1entfallen die Worte „und Aquariumpflanzen“. w) In Anhang V Teil B Abschnitt I Nummer 1 werden nach den Worten „Zea mays L.“ die Worte „Allium ascalonicum L.“ eingefügt. x) In Anhang V Teil B Abschnitt I Nummer 5, zweiter Gedankenstrich, entfallen die Worte „Castanea Mill.“. Molterer

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