跳到主要内容
Nelum
奥地利的法律

Ordinance amending the Plant Payments Ordinance 1997

颁布于 1998-11-17 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

research.laws.repealedOn

关于这部法律

原标题
Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
奥地利
主题
Cultivated plants
关键词
plant production, cereals/grains/rice, subsidy/incentive, crops, agricultural commodities
类别
agriculture

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 3099 2 II 483 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1998 Ausgegeben am 17. November 1998 Teil II 398. Verordnung: Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung 398. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung Auf Grund des § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995 (MOG), wird verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 402/1997, über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Kulturpflanzen Ausgleichszahlungsverordnung) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt: „(2a) Im Fall der Beantragung des Hartweizenzuschlages gemäß § 8 ist dem Beihilfeantrag „Flächen“ ein Beleg über den Bezug von zertifiziertem Saatgut beizulegen, aus dem Menge und Sorte ersichtlich sind. Das Original des vorgelegten Beleges und die Saatgutetiketten sind zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut am Betrieb zur Verfügung zu halten.“ 2. § 4 Abs. 7 Z 3 lautet: „3. eine Aufgliederung, aus der hervorgeht, dass jene Flächen, die im Rahmen der Zusammenlegung in beihilfefähige Flächen umgewandelt werden sollen, die im Rahmen desselben Programms als nicht mehr beihilfefähig betrachteten Flächen um höchstens 5% oder höchstens 0,3 ha, soweit es sich um nicht eigenständig bewirtschaftbare Restflächen der neuen beihilfefähigen Flächen handelt, überschreiten.“ 3. § 8 lautet: „Hartweizenzuschlag § 8. (1) Einem Erzeuger wird der Zuschlag für Hartweizen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 gewährt, wenn die im Rahmen des Beihilfeantrages „Flächen“ beantragten, mit Hartweizen bestandenen Flächen in einem in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 658/96 angeführten Gebiet liegen. (2) Die gemäß Art. 6 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 erforderliche Mindestaussaatmenge wird 1. für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 mit 120 kg/ha 2. für die folgenden Wirtschaftsjahre mit 150 kg/ha festgesetzt. Die Erzeuger sind verpflichtet, für die Aussaat ausschließlich zertifiziertes Saatgut zu verwenden.“ 4. § 10 wird aufgehoben. 5. § 13 Abs. 1 Z 4 lautet: „4. Entfernung sowie unbeschadet der Regelung in § 9 Abs. 4 jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stilllegungszeitraumes entstandenen Bewuchses bis zum 31. August des Antragsjahres,“ 6. Nach § 15 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt: „(3) Unbeschadet der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt können der Agrarmarkt Austria und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern die ermittelten Referenzerträge zur Information der betroffenen Erzeuger übermittelt werden.“ 3100 BGBl. II – Ausgegeben am 17. November 1998 – Nr. 398 7. Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) § 4 Abs. 2a, § 8, § 10 und § 15 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/1998 sind erstmals auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf den Beihilfeantrag Flächen für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 beziehen.“ Molterer

Ordinance amending the Plant Payments Ordinance 1997 · Nelum