跳到主要内容
Nelum
奥地利的法律

Ordinance amending the Ordinance on quality classes of slaughtered beef

颁布于 2005-12-06 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Änderung der Verordnung über Handelsklassen für Rinderschlachtkörper.
语言
German
类型
条例
国家
奥地利
主题
Food and nutrition
关键词
meat, cattle, classification/declassification, slaughtering

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 1 von 2 www.ris.bka.gv.at %81'(6*(6(7=%/$77� )h5�',(�5(38%/,.�g67(55(,&+� DKUJDQJ������� $XVJHJHEHQ�DP����'H]HPEHU������� 7HLO�,,� �����9HURUGQXQJ�� bQGHUXQJ�GHU�9HURUGQXQJ��EHU�+DQGHOVNODVVHQ�I�U�5LQGHUVFKODFKWN|USHU� ����� 9HURUGQXQJ� GHV� %XQGHVPLQLVWHUV� I�U� /DQG�� XQG� )RUVWZLUWVFKDIW�� 8PZHOW� XQG�:DVVHUZLUWVFKDIW� ]XU� bQGHUXQJ� GHU� 9HURUGQXQJ� �EHU� +DQGHOVNODVVHQ� I�U�5LQGHUVFKODFKWN|USHU� Auf Grund des § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, 2 lit. a und 4, § 5, § 6, § 9 Abs. 3 und 6, § 25a und § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2003, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Handelsklassen für Rinderschlachtkörper, BGBl. II Nr. 289/2002, wird wie folgt geändert: �������$EV����ODXWHW�� „(4) Das Ohr samt der zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendeten Ohrmarke hat durch Schnittführung oder andere geeignete technische Maßnahmen bis zur Protokollierung der Ohrmarkennummer unter Beachtung einwandfreier hygienischer Bedingungen in bindegeweblicher Verbindung am Schlachtkörper zu verbleiben, sodass sie jederzeit ohne Schwierigkei ten abgelesen werden kann.“ �������$EV����ODXWHW�� „(1) Erfolgt die Schlachtung in Schlachtbetrieben, in denen im Jahresdurchschnitt mehr als 20 Rin der wöchentlich geschlachtet werden, so haben die Einstufung der Schlachtkörper, die Feststellung des Gewichtes, die Erstellung des Protokolls gemäß § 2 sowie die Kennzeichnung, ausgenommen jene gemäß § 4 Abs. 1, durch vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigende Klassifizierer gemäß § 25a des Qua litätsklassengesetzes zu erfolgen. Das dabei durch den Verfügungsberechtigten bereitzustellende Messge rät zur Bestimmung der Masse oder Klassifizierungsgerät muss mit einem direkt angeschlossenen eichfä higen Drucker versehen sein. Ein solcher ist jedoch nicht erforderlich, sofern dem Messgerät zur Bestim mung der Masse oder dem Klassifizierungsgerät ein eichfähiger Datenspeicher angeschlossen ist oder eine Verbindung zu einer anderen Form der Datensicherung besteht und hierfür jeweils ein Prüfbericht des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder einer anderen benannten Stelle im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 90/384/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nicht selbsttätige Waagen, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.1990 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG, ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993 S. 1, vorliegt, der den eichtechnisch relevanten Teil der Software zur Kommunikation mit diesen Geräten umfasst.“ �������VDPW�hEHUVFKULIW�ODXWHW�� Ä.HQQ]HLFKQXQJ�PLW�IRUWODXIHQGHU�6FKODFKWQXPPHU� � �� (1) Der Verfügungsberechtigte oder dessen Beauftragter hat auf jedem Schlachtkörperviertel mittels Stempels die fortlaufende Schlachtnummer anzubringen. (2) Unbeschadet Abs. 1 ist die Kennzeichnung der Schlachtkörper mittels Etiketten zulässig. Diese haben eine fortlaufende Nummer zu tragen und müssen eine Kurzbezeichnung des Klassifizierungsdiens tes aufweisen.“ �������$EV����ODXWHW�� „(1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer BGBl. II – Ausgegeben am 6. Dezember 2005 – Nr. 396 2 von 2 www.ris.bka.gv.at 1. entgegen den in § 1 genannten Rechtsvorschriften Schlachtkörper von Rindern zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt oder 2. entgegen § 2 Abs. 1 bis 3 das Protokoll nicht erstellt oder nicht mindestens ein Jahr lang aufbe wahrt oder 3. entgegen § 2 Abs. 4 vor der Protokollierung der Ohrmarke diese vom Ohr des Schlachtkörpers entfernt oder das Ohr samt Ohrmarke vom Schlachtkörper trennt oder 4. entgegen § 2 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum von nicht kastrierten männlichen Rindern zum Zeitpunkt der Klassifizierung vorliegt oder 5. entgegen § 2 Abs. 5 das Geburtsdatum von nicht kastrierten männlichen Rindern unrichtig angibt oder 6. als Verfügungsberechtigter entgegen § 3 Abs. 1 entweder ein Messgerät zur Bestimmung der Masse oder ein Klassifizierungsgerät ohne direkt angeschlossenen eichfähigen Drucker oder sol che Geräte in dem Fall, dass eine Verbindung zu einem eichfähigen Datenspeicher oder einer an deren Form der Datensicherung besteht, jeweils ohne entsprechenden Prüfnachweis bereitstellt.“ 3U|OO�

Ordinance amending the Ordinance on quality classes of slaughtered beef · Nelum