Ordinance amending the Ordinance on quality classes of slaughtered animals (beef)
颁布于 1997-12-23 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Änderung der Verordnung über Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- hygiene/sanitary procedures, meat, cattle, classification/declassification, packaging/labelling, food safety and quality
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文本
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P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 3153 2 II 522 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 23. Dezember 1997 Teil II 420. Verordnung: Änderung der Verordnung über Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper 420. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Verordnung über Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper geändert wird Auf Grund § 2 Abs. 1 und § 9 Abs. 6 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper, BGBl. Nr. 195/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 157/1996 wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 2 Z 1 lautet: „1. die zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendete Ohrmarkennummer des Tieres,“ 2. Die bisherigen Z 1 bis 7 des § 6 Abs. 2 erhalten die Bezeichnungen 2 bis 8. 3. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) Die zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendete Ohrmarke hat durch Schnittführung oder andere geeignete technische Maßnahmen bis zur Protokollierung der Ohrmarkennummer unter Beachtung einwandfreier hygienischer Bedingungen so am Schlachtkörper zu verbleiben, daß diese jederzeit ohne Schwierigkeiten abgelesen werden kann.“ 4. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Als zulässige Kennzeichnung gilt auch das feste Anbringen eines Etikettes, welches mindestens 5×10 cm groß sein muß und zusätzlich zu den in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Angaben 1. die Schlachthofzulassungsnummer, 2. die Identifizierungs- oder Schlachtnummer des Tieres, 3. den Schlachttag, 4. das Schlachtkörpergewicht und 5. im Falle des § 8 die Kurzbezeichnung des Klassifizierungsdienstes enthalten muß. Die Angaben müssen gut lesbar sein, Korrekturen sind nicht zulässig. Die Etiketten müssen fälschungs sicher und unzerstörbar auf jedem Viertel an den in Abs. 3 genannten Stellen angebracht sein.“ 5.§ 7 Abs. 3 lautet: „(3) Das Etikett bzw. der Stempelaufdruck gemäß Abs. 2 ist auf dem Hinterviertel am Beiried in Höhe des vierten Lendenwirbels und auf dem Vorderviertel an der Brustspitze ungefähr 10 bis 30 cm vom Brustbein entfernt anzubringen.“ 6. § 7 Abs. 4 lautet: „(4) Die Kennzeichnung oder Etikettierung darf nicht vor dem Entbeinen entfernt werden.“ 7. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt: „(5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Schlachtbetriebe, die selbst alle anfallenden Schlachtkörper ent beinen.“ 8. Der bisherige Text des § 9 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt: „(2) § 6 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, § 7 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 420/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“ Molterer