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奥地利的法律

Ordinance amending the Ordinance on quality classes for slaughtered pigs

颁布于 2005-12-06 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

语言
German
类型
条例
国家
奥地利
主题
Food and nutrition
关键词
meat, swine, classification/declassification, slaughtering

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 1 von 2 www.ris.bka.gv.at %81'(6*(6(7=%/$77� )h5�',(�5(38%/,.�g67(55(,&+� DKUJDQJ������� $XVJHJHEHQ�DP����'H]HPEHU������� 7HLO�,,� �����9HURUGQXQJ�� bQGHUXQJ� GHU� 9HURUGQXQJ� �EHU� +DQGHOVNODVVHQ� I�U� 6FKZHLQHVFKODFKWN|USHU� ����� 9HURUGQXQJ� GHV� %XQGHVPLQLVWHUV� I�U� /DQG�� XQG� )RUVWZLUWVFKDIW�� 8PZHOW� XQG�:DVVHUZLUWVFKDIW� ]XU� bQGHUXQJ� GHU� 9HURUGQXQJ� �EHU� +DQGHOVNODVVHQ� I�U�6FKZHLQHVFKODFKWN|USHU� Auf Grund des § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, 2 lit. a und 4, § 5, § 6, § 9 Abs. 3 und 6, § 25a und § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2003, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper, BGBl. II Nr. 290/2002, wird wie folgt geändert: ���'HU�ELVKHULJH�7H[W�GHV�����HUKlOW�GLH�%H]HLFKQXQJ�„(1)“� IROJHQGHU�$EV����ZLUG�DQJHI�JW�� „(2) Schweineschlachtkörpern gemäß Abs. 1 darf vor der Verwiegung, Einstufung und Kennzeich nung Hirn und Rückenmark entfernt werden.“ ���1DFK�����$EV����HUVWHU�6DW]�ZLUG�IROJHQGHU�6DW]�HLQJHI�JW�� „Schweineschlachtkörper mit einem Muskelfleischanteil von 60% und darüber sind als Klasse „S“ zu bezeichnen.“ �������$EV����ODXWHW�� „(1) Unbeschadet sonstiger Kennzeichnungsvorschriften hat der Verfügungsberechtigte oder dessen Beauftragter auf jeder Schlachtkörperhälfte die fortlaufende Schlachtnummer anzubringen.“ �������$EV����ODXWHW�� „(1) Erfolgt die Schlachtung in einem Schlachtbetrieb, in dem im Jahresdurchschnitt mehr als 50 Schweine wöchentlich geschlachtet werden, so haben die Verwiegung, die Einstufung, die Erstellung des Protokolls sowie die Kennzeichnung, ausgenommen jene gemäß § 5 Abs. 1, durch einen vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigenden Klassifizierer gemäß § 25a des Qualitätsklassengesetzes zu erfolgen. Das dabei durch den Verfügungsberechtigten bereitzustellende Messgerät zur Bestimmung der Masse oder Klassifizierungsgerät muss mit einem direkt angeschlossenen eichfähigen Drucker verse hen sein. Ein solcher ist jedoch nicht erforderlich, sofern dem Messgerät zur Bestimmung der Masse oder dem Klassifizierungsgerät ein eichfähiger Datenspeicher angeschlossen ist oder eine Verbindung zu einer anderen Form der Datensicherung besteht und hierfür jeweils ein Prüfbericht des Bundesamtes für Eich und Vermessungswesen oder einer anderen benannten Stelle im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 90/384/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nicht selbsttätige Waagen, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.1990 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG, ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993 S. 1, vorliegt, der den eichtechnisch relevanten Teil der Software zur Kommunikation mit diesen Geräten umfasst.“ ���$P�6DW]HQGH�YRQ�����$EV����=���ZLUG�GHU�3XQNW�GXUFK�HLQHQ�%HLVWULFK�HUVHW]W�XQG�IROJHQGH�=���DQJH� I�JW�� „7. als Verfügungsberechtigter entgegen § 6 Abs. 1 entweder ein Messgerät zur Bestimmung der Masse oder ein Klassifizierungsgerät ohne direkt angeschlossenen eichfähigen Drucker oder sol BGBl. II – Ausgegeben am 6. Dezember 2005 – Nr. 397 2 von 2 www.ris.bka.gv.at che Geräte in dem Fall, dass eine Verbindung zu einem eichfähigen Datenspeicher oder einer an deren Form der Datensicherung besteht, jeweils ohne entsprechenden Prüfnachweis bereitstellt.“ 3U|OO�

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