Ordinance amending the Ordinance on marketing standards for eggs
颁布于 2003-05-27 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- poultry products, packaging/labelling, standards
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文本
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P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 1475 2 II 315 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 27. Mai 2003 Teil II 276. Verordnung: Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier 276. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier geändert wird Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 2a, 9 Abs. 5 und 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. Nr. 579/1995, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt: „Kennnummer des Erzeugerbetriebs § 4a. (1) Eier der Klasse A sind gemäß Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 5/2001, ABl. Nr. L 2 vom 5. Jänner 2001, S 1, mit der Kennnummer des Er zeugerbetriebs (Erzeugercode) zu kennzeichnen. (2) Die Kennnummer des Erzeugerbetriebs besteht aus 1. dem Code „AT“ und 2. der Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fas sung. Dieser Kennnummer ist der Code für das Haltungssystem gemäß Punkt 2.1 des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG, ABl. Nr. L 30 vom 31. Jänner 2002, S 44, voranzustellen. (3) Die Erzeugerbetriebe haben der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die für die Registrie rung erforderlichen Angaben gemäß Punkt 1 des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG zu übermitteln. (4) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben für Zwecke der ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Eier vorzusorgen, dass die Registrierung der bestehenden Erzeugerbetriebe bis 31. Mai 2003 vorgenom men wird. (5) Das Register der Erzeugerbetriebe ist in Form einer elektronischen Datenbank zu führen. Zur Rückverfolgbarkeit der Eier ist den Kontrollorganen der Zugang zur elektronischen Datenbank zu ge währleisten. Weiters ist den mit der Vollziehung des Veterinär- und Lebensmittelrechts betrauten Orga nen der Zugang zur elektronischen Datenbank einzuräumen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. (6) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben im Wege der Landeshauptmänner jährlich bis 15. März des Folgejahres der koordinierenden Behörde in elektronischer Form eine Liste der registrierten Er zeugerbetriebe zu übermitteln.“ 2. § 7 Abs. 2 Z 1 lit. b lautet: „b) in Verbindung mit Art. 7, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 erster Halbsatz, Art. 9, Art. 10 Abs. 1 oder 3, Art. 11 Abs. 1 Satz 1, Art. 12, Art. 13 Abs. 1 oder 2 oder Art. 14 nicht mit den vorge schriebenen Angaben oder Kennzeichnungen oder mit einer nicht zulässigen Angabe oder Kenn zeichnung“ Pröll