Ordinance amending the Ordinance on infant food
颁布于 1997-10-02 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Änderung der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- food safety and quality, breastfeeding/infant food, packaging/labelling, standards, nutrition
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P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2013 4 II 366 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 3. Oktober 1997 Teil II 292. Verordnung: Änderung der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung [CELEX-Nr.: 396L0004] 292. Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucher schutz, mit der die Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung geändert wird Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 17 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, wird hinsichtlich der §§ 7, 7a und 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet: Die Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Z 4 wird wie folgt geändert: „4. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung in der genannten Reihenfolge den in kJ und kcal ausgedrückten Brennwert sowie den numerisch ausgedrückten Gehalt an Eiweiß, Kohlenhy draten und Fett je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels;“ 2. § 7 Z 5 wird wie folgt geändert: „5. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die durchschnittliche Menge aller in den Anhängen I und II angeführten Mineralstoffe und Vitamine sowie gegebenenfalls die numerisch ausgedrückte Menge an Cholin, Inositol, Carnitin und Taurin je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels;“ 3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a. Die Kennzeichnung darf zusätzlich zu § 7 folgende Angaben enthalten: 1. die numerisch ausgedrückte durchschnittliche Menge der in Anhang III angeführten Nährstoffe je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels, sofern eine solche Angabe nicht bereits gemäß § 7 Z 5 erfolgte; 2. bei Folgenahrung zusätzlich zu den numerischen Angaben weitere Angaben über die in Anhang VIII angeführten Vitamine und Mineralstoffe je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels (als prozentualer Anteil an den dort genannten Referenzwerten), vorausgesetzt die Werte liegen bei mindestens 15% der Referenzwerte.“ 4. § 11 wird wie folgt geändert: „§ 11. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die der bisher geltenden Verordnung BGBl. Nr. 531/1995 entsprechen, dürfen noch bis 31. März 1999 in Verkehr gebracht werden.“ 5. Anhang I wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 2 erhalten die Einleitung und die Z 2.1 und 2.2 folgende Fassung: „2. Proteine Proteingehalt = Stickstoffgehalt � 6,38 bei Kuhmilchproteinen. Proteingehalt = Stickstoffgehalt � 6,25 bei Sojaproteinisolaten und Proteinteilhydrolysaten. Der chemische Index ist das kleinste Verhältnis zwischen der Menge jeder essentiellen Aminosäure des Testproteins und der Menge jeder entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins. 2014 BGBl. II – Ausgegeben am 3. Oktober 1997 – Nr. 292 2.1 Anfangsnahrung auf der Basis von Kuhmilchproteinen Mindestens Höchstens 0,45 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ (1,8 g/100 kcal) (3 g/100 kcal) Bei gleichem Brennwert muß die Fertignahrung jede essentielle und halbessentielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch gemäß Anhang V); bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden. 2.2 Anfangsnahrung auf der Basis von Proteinteilhydrolysaten Mindestens Höchstens 0,56 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) (3 g/100 kcal) Bei gleichem Brennwert muß die Fertignahrung jede essentielle und halbessentielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch gemäß Anhang V); bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden. Der Proteinwirksamkeitskoeffizient (protein efficiency ratio, PER) und die Nettoproteinverwertung (net protein utilisation, NPU) müssen mindestens der von Casein gleichkommen. Der Tauringehalt muß mindestens 10 µMol/100 kJ (42 µMol/100 kcal) und der L-Carnitingehalt mindestens 1,8 µMol/100 kJ (7,5 µMol/100 kcal) betragen“ b) Der in Abschnitt 3 angeführte Mindestgehalt an Lipiden erhält folgende Fassung: Mindestens „1,05 g/100 kJ (4,4 g/100 kcal).“ c) Der dritte Gedankenstrich von Z 3.1 wird gestrichen. d) Folgende Z werden angefügt: „3.5. Der Alphalinolensäure-Gehalt muß mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen. Das Verhältnis Linolsäure/Alphalinolensäure muß mindestens 5 und darf höchstens 15 betragen. 3.6. Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 4% des gesamten Fettgehalts liegen. 3.7. Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1% des gesamten Fettgehalts liegen. 3.8. Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome) mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt – bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren höchstens 1% und – bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens 2% (bei Arachidonsäure höchstens 1%) betragen. Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaen säure (22:6 n-3) sein“ e) In Z 5.1 wird folgendes angefügt: Per 100 kJ Per 100 kcal Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens „Selen 2) (µg) – 0,7 – 3 2) Genzwerte gelten für Nahrung mit Selenzusatz“ f) In Abschnitt 6 erhalten die Werte für Nicotinamid folgende Fassung: Per 100 kJ Per 100 kcal Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens „Niacin (mg-NE) 0,2 – 0,8 –“ BGBl. II – Ausgegeben am 3. Oktober 1997 – Nr. 292 2015 6. Anhang II wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 2 erster Absatz wird im Anschluß an die Zahlenangaben nach „… (Casein) …“ der Ausdruck „oder Muttermilch“ eingefügt und am Ende von Abschnitt 2 wird folgender Absatz angefügt: „Bei gleichem Brennwert muß die Fertignahrung Methionin mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie Muttermilch gemäß Anhang V“. b) In Abschnitt Z 3.1 wird der dritte Gedankenstrich gestrichen. c) Folgende Z werden angefügt: „3.5. Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 4% des gesamten Fettgehalts liegen. 3.6. Der Erucasäuregehalt darf nicht über 1% des gesamten Fettgehalts liegen.“ 7. In Anhang I und Anhang II wird jeweils folgender Abschnitt 7 angefügt: „7. Folgende Nukleotide können verwendet werden: Höchstwert 1) (mg/100 kJ) (mg/100 kcal) Cytidin-5'-monophosphat 0,60 2,50 Uridin-5'-monophosphat 0,42 1,75 Adenosin-5'-monophosphat 0,36 1,50 Guanosin-5'-monophosphat 0,12 0,50 Inosin-5'-monophosphat 0,24 1,00 1) die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.“ 8. Anhang III wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 2 wird folgendes angefügt: Mineralstoffe Zugelassene Salze „Selen Natriumselenat Natriumselenit“ b) In Abschnitt 3 wird folgendes angefügt: „Cytidin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz Uridin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz Adenosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz Guanosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz Inosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz“ 9. In Anhang IV wird folgendes angefügt: Behauptung: Voraussetzung für die Behauptung: „7. Verringerung des Risikos von Allergien auf Milchproteine. In dieser Behauptung können Begriffe verwendet werden, die sich auf reduzierten Antigen- oder reduzierten Allergen gehalt beziehen. a) Die Säuglingsanfangsnahrung muß den Be stimmungen von Anhang I Z 2.2 genügen; die Menge der Immunreaktionen hervorrufenden Proteine muß mit allgemein akzeptierten Meßmethoden nachgewiesen werden und darf höchstens 1% der Stickstoff enthaltenden Stoffe der Anfangsnahrung ausmachen. b) Auf der Kennzeichnung ist anzugeben, daß Säuglinge, die gegen intakte Proteine, aus denen die Nahrung hergestellt ist, allergisch sind, diese nicht verzehren dürfen, es sei denn, daß in allgemein anerkannten klinischen Tests der Nachweis der Verträglichkeit der Anfangs nahrung in mehr als 90% (Vertrauensbereich 95%) der Fälle erbracht wurde, in denen 2016 BGBl. II – Ausgegeben am 3. Oktober 1997 – Nr. 292 Behauptung: Voraussetzung für die Behauptung: Säuglinge unter einer Überempfindlichkeit gegenüber den Proteinen leiden, aus denen das Hydrolysat hergestellt ist. c) Die Anfangsnahrung sollte bei Tieren keine Sensibilisierung gegen die intakten Proteine, aus denen die Anfangsnahrung hergestellt wird, hervorrufen. d) Zum Nachweis der behaupteten Eigenschaften müssen objektive und wissenschaftlich nach gewiesene Angaben vorliegen.“ 10. Folgende Liste wird als Anhang VIII angefügt: „Anhang VIII REFERENZWERTE FÜR DIE NÄHRWERTKENNZEICHNUNG VON LEBENSMITTELN, DIE FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER BESTIMMT SIND Nährstoff Referenzwert Vitamin A (µg) 400 Vitamin D (µg) 10 Vitamin C (mg) 25 Thiamin (mg) 0,5 Riboflavin (mg) 0,8 Niacin-Äquivalent (mg) 9 Vitamin B6 (mg) 0,7 Folat (µg) 100 Vitamin B12 (µg) 0,7 Calcium (mg) 400 Eisen (mg) 6 Zink (mg) 4 Jod (µg) 70 Selen (µg) 10 Kupfer (mg) 0,4“ Prammer Druck der Österreichischen Staatsdruckerei AG