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奥地利的法律

Ordinance amending the Ordinance on implementing quality control

颁布于 2004-12-23 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Änderung der Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle.
语言
German
类型
条例
国家
奥地利
主题
Food and nutrition
关键词
food safety and quality, international trade, inspection, vegetables/legumes, fruits/edible nuts
类别
*

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 1 von 2 www.ris.bka.gv.at %81'(6*(6(7=%/$77� )h5�',(�5(38%/,.�g67(55(,&+� DKUJDQJ������� $XVJHJHEHQ�DP�����'H]HPEHU������� 7HLO�,,� �����9HURUGQXQJ�� bQGHUXQJ�GHU�9HURUGQXQJ��EHU�GLH�'XUFKI�KUXQJ�GHU�4XDOLWlWVNRQWUROOH� ����� 9HURUGQXQJ� GHV� %XQGHVPLQLVWHUV� I�U� /DQG�� XQG� )RUVWZLUWVFKDIW�� 8PZHOW� XQG�:DVVHUZLUWVFKDIW��PLW�GHU�GLH�9HURUGQXQJ��EHU�GLH�'XUFKI�KUXQJ�GHU�4XDOLWlWVNRQWUROOH�JHlQGHUW�ZLUG� Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 5, 20 Abs. 2 und 25a Abs. 4 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2003, wird im Einverneh men mit dem Bundesminister für Finanzen, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der Qua litätskontrolle, BGBl. Nr. 576/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 440/2002, wird wie folgt geändert: ���1DFK�����ZLUG�IROJHQGHU����D�HLQJHI�JW�� „� �D� (1) Bei der Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle von frischem Obst und Gemüse hat sich das Kontrollorgan zu vergewissern, dass die Vermarktungsnormen eingehalten werden (Konformi tätskontrolle). (2) Wird bei bestimmten Partien bei der Einfuhr unter den Bedingungen des Art. 6 Abs. 4 der Ver ordnung (EG) Nr. 1148/2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse, ABl. Nr. L 156 vom 13.06.2001 S. 9, auf eine Kontrolle verzichtet, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine entsprechende Erklärung (Verzichtserklärung) auszustellen. Die Verzichts erklärung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. den Importeur/Unternehmer, 2. das Bestimmungsland, 3. das Ursprungsland, 4. das Versendungsland, 5. das Transportmittel (Art und Nummer), 6. den Versender/Verkäufer, 7. die handelsübliche Bezeichnung der Ware, 8. die Anzahl der Packstücke, das Gewicht der Partie, die Art der Verpackung und ihre Klasse, 9. den KN-Code. (3) Die Gültigkeitsdauer der Erklärung beträgt längstens drei Tage ab dem Zeitpunkt der Ausstel lung. Sie ist ferner nur gültig, wenn sie der Einfuhrstelle gemäß § 3 Abs. 2 1. im Original und mit Dienstsiegel versehen, 2. als Telefax, auf dem die Absenderkennung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit eindeutig ersichtlich ist, oder 3. in einer anderen technisch möglichen Form bei eindeutiger Identifikationsmöglichkeit der aus stellenden Behörde vorgelegt wird. (4) Die Verzichtserklärung ist eine für die beantragte Zollabfertigung erforderliche Unterlage nach Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemein schaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1. BGBl. II – Ausgegeben am 23. Dezember 2004 – Nr. 515 2 von 2 www.ris.bka.gv.at (5) Die diesfalls vom Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 für die jeweilige Einfuhrart festzulegenden Mindestanteile der durch die zuständige Kontrollstelle zu kontrollierenden Sendungen und Mengen dürfen nicht unter 20% liegen. (6) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann unter den Bedingungen des Art. 5 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 bestimmte Unternehmer im Rahmen der Ausfuhrkontrolle zur selbstän digen Kontrolle ermächtigen (Eigenkontrolle). (7) Eine von Unternehmern selbständig durchgeführte Kontrolle ist gemäß Art. 5 Abs. 2 Unterab satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 in Feld 13 (Bemerkungen) mit dem Vermerk „Eigenkontrolle“ der im Anhang I der der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 vorgegebenen Konformitätsbescheinigung (Bescheinigung über die Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse) einzutra gen. (8) Der diesfalls vom Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß Art. 5 Abs. 1a Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 bezüglich der zur Eigenkontrolle berechtigten Unternehmer festzule gende Mindestanteil der Sendungen und Mengen, die einer Kontrolle durch die Kontrollstelle zu unter ziehen sind, darf nicht unter 20% liegen.“ ���'LH�$QODJH�ODXWHW�� $QODJH� Ä(LQ��XQG�$XVIXKUVWHOOHQ�JHPl������$EV���� 1. Zollamt Wien; 2. Zollamt Flughafen Wien; 3. im Bereich des Zollamtes Eisenstadt: Zollstelle Nickelsdorf; 4. Zollamt Linz; 5. Zollamt Wels; 6. im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstellen Containerterminal Werndorf und Spielfeld; 7. im Bereich des Zollamtes Villach: Zollstelle Karawankentunnel; 8. Zollamt Salzburg; 9. im Bereich des Zollamtes Innsbruck: Zollstellen Flughafen Innsbruck und Freilager Hall; 10. im Bereich des Zollamtes Feldkirch: Zollstellen Feldkirch/Straße und Tisis; 11. im Bereich des Zollamtes Wolfurt: Zollstellen Wolfurt Straße/Bahn und Höchst.“ 3U|OO�

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