Ordinance amending the Ordinance on implementing quality control
颁布于 2002-12-03 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Änderung der Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- food safety and quality, inspection, fees/royalties, meat, slaughtering
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文本
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P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 3777 2 II 554 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 3. Dezember 2002 Teil II 440. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle 440. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle geändert wird Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 5, 20 Abs. 2 und 25a Abs. 4 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird im Einver nehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, dem Bundesminister für Wirt schaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der Qua litätskontrolle, BGBl. Nr. 576/1995, in der Fassung BGBl. II Nr. 148/2000 wird wie folgt geändert: 1. § 4 lautet: „§ 4. (1) Für die Durchführung der Qualitätsklassenkontrolle gemäß § 11 Abs. 5 Z 2 des Qualitäts klassengesetzes und der Überprüfung gemäß § 25a Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes ist der Stelle, der das Kontrollorgan angehört, eine Kontrollgebühr zu entrichten, die sich aus einer Grundgebühr und einer Gebühr für den Zeitaufwand zusammensetzt. (2) Die Grundgebühr beträgt 36,34 Euro, die Gebühr für den Zeitaufwand 9,45 Euro je angefangene halbe Stunde. (3) Soll die Kontrolle oder Überprüfung außerhalb des Amtsplatzes (Dienstsitzes) oder außerhalb der Amtsstunden oder auch an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen durchgeführt werden, so beträgt die Gebühr für den Zeitaufwand 18,89 Euro je angefangene halbe Stunde.“ 2. § 6 Abs. 1 lautet: „(1) Bei Schlachtkörpern hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 25 des Qualitätsklassengesetzes davon zu überzeugen, dass die Schlachtkörper den Vorschriften über Zurichtung, Einstufung in Handelsklassen und Kennzeichnung entsprechen.“ 3. In Z 1 der Anlage wird das Wort „Jennersdorf“ durch das Wort „Heiligenkreuz“ ersetzt. 4. Z 8 der Anlage lautet: „8. Vorarlberg Feldkirch Höchst Tisis Wolfurt“ Molterer