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奥地利的法律

Ordinance amending the Ordinance on differen kinds of condensed and dried milk

颁布于 2008-02-27 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Änderung der Verordnung über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch.
语言
German
类型
条例
国家
奥地利
主题
Food and nutrition
关键词
milk/dairy products, food safety and quality, authorization/permit, food additives

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 1 von 3 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2008 Ausgegeben am 27. Februar 2008 Teil II 76. Verordnung: Änderung der Verordnung über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch [CELEX-Nr. 32007L0061] 76. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch geändert wird Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird verordnet: Die Verordnung über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch, BGBl. II Nr. 45/2004, wird wie folgt geändert: 1. Der Titel der Verordnung lautet: „Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch (Trockenmilchverordnung)“ 2. § 1 samt Überschrift lautet: „Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse: 1. Eingedickte Milch Flüssige gezuckerte oder ungezuckerte Erzeugnisse, die durch teilweisen Wasserentzug aus Milch, aus ganz oder teilweise entrahmter Milch oder einer Mischung dieser Erzeugnisse, auch unter Zusatz von Rahm, Trockenmilch oder diesen beiden Erzeugnissen hergestellt werden, wobei der Zusatz von Trockenmilch 25 Gewichtsprozent der gesamten Milchtrockenmasse in den Enderzeugnissen nicht überschreiten darf. Darunter fallen: a) Arten ungezuckerter Kondensmilch Kondensmilch mit hohem Fettgehalt Eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 15 Gewichtsprozent und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 26,5 Gewichtsprozent. Kondensmilch oder kondensierte Vollmilch Eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 7,5 Gewichtsprozent und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 25 Gewichtsprozent. Teilentrahmte Kondensmilch Eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 1 Gewichtsprozent und weniger als 7,5 Gewichtsprozent und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 20 Gewichtsprozent. Kondensmagermilch oder kondensierte Magermilch Eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von höchstens 1 Gewichtsprozent und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 20 Gewichtsprozent. b) Arten gezuckerter Kondensmilch Gezuckerte Kondensmilch oder gezuckerte kondensierte Vollmilch BGBl. II - Ausgegeben am 27. Februar 2008 - Nr. 76 2 von 3 www.ris.bka.gv.at Eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose (Halbweißzucker, Weißzucker oder raffinierter Weißzucker) und einem Gehalt an Fett von mindestens 8 Gewichtsprozent und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 28 Gewichtsprozent. Gezuckerte teilentrahmte Kondensmilch oder gezuckerte teilentrahmte kondensierte Milch Eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose (Halbweißzucker, Weißzucker oder raffinierter Weißzucker) und einem Gehalt an Fett von mindestens 1 Gewichtsprozent und weniger als 8 Gewichtsprozent und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 24 Gewichtsprozent. Gezuckerte Kondensmagermilch oder gezuckerte kondensierte Magermilch Eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose (Halbweißzucker, Weißzucker oder raffinierter Weißzucker) und einem Gehalt an Fett von nicht mehr als 1 Gewichtsprozent und an gesamter Milchtrockenmasse von nicht weniger als 24 Gewichtsprozent. 2. Trockenmilch Durch Wasserentzug aus Milch, aus entrahmter oder teilentrahmter Milch, aus Rahm oder einer Mischung dieser Erzeugnisse hergestellte Erzeugnisse in Pulverform mit einem Wassergehalt von nicht mehr als 5 Gewichtsprozent im Enderzeugnis. Darunter fallen: a) Milchpulver mit hohem Fettgehalt Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 42 Gewichtsprozent. b) Milchpulver oder Vollmilchpulver Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 26 Gewichtsprozent und weniger als 42 Gewichtsprozent. c) Teilentrahmtes Milchpulver Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mehr als 1,5 Gewichtsprozent und weniger als 26 Gewichtsprozent. d) Magermilchpulver Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von höchstens 1,5 Gewichtsprozent.“ 3. § 2 Abs. 2 lautet: „(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004, hat die Haltbarmachung zu erfolgen durch: 1. Wärmebehandlung (Sterilisation, UHT usw.) für Erzeugnisse gemäß § 1 Z 1 lit. a. 2. Zusatz von Saccharose für Erzeugnisse gemäß § 1 Z 1 lit. b. 3. Trocknung für Erzeugnisse gemäß § 1 Z 2.“ 4. In § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Unbeschadet der Anforderungen hinsichtlich der Zusammensetzung gemäß § 1 kann der Eiweißgehalt der Milch durch Zugabe oder Entzug von Milchbestandteilen auf einen Mindestgehalt von 34 Gewichtsprozent (bezogen auf die fettfreie Trockenmasse) eingestellt werden, wenn dabei das Verhältnis von Molkeneiweiß zu Kasein der standardisierten Milch unverändert bleibt. Folgende Rohstoffe sind zur Eiweißstandardisierung zugelassen: 1. Milchretentat Milchretentat ist das Erzeugnis, das durch Konzentrieren von Milcheiweiß mit Hilfe der Ultrafiltration von Milch, teilentrahmter Milch oder Magermilch gewonnen wird. 2. Milchpermeat Milchpermeat ist das Erzeugnis, das durch Entzug von Milcheiweiß und Milchfett aus Milch, teilentrahmter Milch oder Magermilch mit Hilfe der Ultrafiltration entsteht. 3. Laktose Laktose ist ein natürlicher Bestandteil der Milch, der normalerweise aus Molke gewonnen wird, mit einem wasserfreien Laktosegehalt von mindestens 99,0 Massenprozent der Trockenmasse. Sie kann wasserfrei sein oder ein Molekül Kristallwasser enthalten oder eine Mischung aus beidem sein.“ 5. § 7 lautet: „§ 7. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 15 vom 17. Jänner 2002, in der BGBl. II - Ausgegeben am 27. Februar 2008 - Nr. 76 3 von 3 www.ris.bka.gv.at Fassung der Richtlinie 2007/61/EG zur Änderung der Richtlinie 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 258 vom 4. Oktober 2007, in österreichisches Recht umgesetzt.“ Kdolsky

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