Ordinance amending the Ordinance implementing regulations on the common organisation of the market in wine
颁布于 2002-07-09 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Änderung der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- subsidy/incentive, viticulture/oenological practices
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P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien GZ 02Z034232 M 2183 2 II 344 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 9. Juli 2002 Teil II 281. Verordnung: Änderung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich 281. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Änderung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich Auf Grund der §§ 96 Abs. 1 und 2, 99 Abs. 1 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 328/2000, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Der Beginn der Rodung und der Vorbereitungsarbeiten dazu setzen einen Bescheid gemäß § 6 Abs. 7 voraus.“ 2. § 22 wird folgender Abs. 6 angefügt: „(6) Umstellungsmaßnahmen können in den bestimmten Anbaugebieten Niederösterreich, Burgen land, Wien, Südsteiermark, Süd-Oststeiermark oder Weststeiermark erfolgen.“ 3. § 24 Abs. 2 lautet: „(2) Der tatsächliche Beginn der Arbeiten ist, ausgenommen bei der Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E, der Teilmaßnahme ,Böschungsterrassen‘ gemäß Anhang I lit. C und der Teilmaß nahme ,Mauerterrassen‘ gemäß Anhang I lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder Neuerrich tung der Böschung bzw. Mauer) sowie im Fall des § 25 Abs. 3 dem Bundesminister für Land- und Forst wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich – spätestens jedoch bis zum 30. April, der auf das Datum der Genehmigung folgt – schriftlich mitzuteilen. Wird der tatsächliche Beginn der Arbeiten zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt, so erfolgt eine verspätete Auszahlung des Beihilfebetrages gemäß Art. 25. Mitteilungen über einen Arbeitsbeginn nach dem 30. April 2005 können nicht berücksichtigt werden.“ 4. § 24 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Im Fall des § 25 Abs. 3 ist keine Sicherheitsleistung erforderlich.“ 5. § 25 Abs. 1 dritter Satz lautet: „Hiezu können die Mitteilungen über den Beginn der Arbeiten gemäß § 24 Abs. 2 und über den Ab schluss der Arbeiten gemäß § 27 Abs. 3 nach ihrem Einlangen gereiht werden.“ 6. In 25 Abs. 2 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ durch die Wortfolge „der vorgelegten Mitteilungen über den Beginn der Arbeiten gemäß § 24 Abs. 2“ ersetzt. 7. § 25 Abs. 3 lautet: „(3) Ist der überwiegende Teil der von der Europäischen Union voraussichtlich zur Verfügung ge stellten Gesamtmittel durch die gemäß § 20 Abs. 6 genehmigten Pläne gebunden, erfolgt die Auszahlung der Umstellungsbeihilfe abweichend von Abs. 2 im Zusammenhang mit Abs. 4 nicht mehr mittels Vor 2184 BGBl. II – Ausgegeben am 9. Juli 2002 – Nr. 281 auszahlung sondern nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung der vorgelegten Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten gemäß § 27 Abs. 3 mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Auszahlungen gemäß Abs. 2 im Zusammenhang mit Abs. 4 sind gegenüber derartigen Auszahlungen vorrangig zu behandeln. Der Förderungswerber ist bei derartigen Auszahlungen bereits im Genehmigungsbescheid gemäß § 20 Abs. 2 darauf hinzuweisen, dass die Auszahlung nicht im Wege der Vorauszahlung erfolgt und dass trotz Genehmigung der Umstellungs maßnahme der Auszahlungsbetrag reduziert werden oder gänzlich entfallen kann.“ 8. In § 25 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirt schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ die Wortfolge „gemäß Abs. 2“ angefügt. 9. § 25 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: „Ein über das im Antrag angegebene Ausmaß hinausgehendes Ausmaß an Laufmetern Böschung bzw. Quadratmetern Mauer kann nicht berücksichtigt werden.“ 10. § 26 samt Überschrift lautet: „Rücktritt, Änderungen § 26. (1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung des Planentwurfes ist möglich, solange dem Beihilfenwerber kein Bescheid gemäß § 25 Abs. 2 in Zusammenhang mit Abs. 4, 5 und 6 in Zusammenhang mit 7 zugestellt worden ist. Sofern die Sicherheit gemäß § 24 Abs. 3 bereits geleistet wurde, ist diese unverzüglich freizugeben. (2) Änderungen in einem bereits bescheidmäßig genehmigten Umstellungsplan, die sich auf die Bei hilfenhöhe auswirken, sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt schaft unverzüglich, jedoch spätestens bis zum folgenden 15. März, schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diesen Änderungen bescheidmäßig zuzustimmen oder diese bescheidmäßig abzulehnen, wobei er insbesondere die möglichen Auswirkungen der Änderung auf die Höhe des Beihilfenbetrages zu berücksichtigen hat.“ 11. § 27 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Im Falle des § 25 Abs. 3 ist die Bestätigung der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterfüh rende Stelle gemäß Abs. 3 spätestens bis zum 15. März 2005 dem Bundesminister für Land- und Forst wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.“ 12. In Anhang I lit. E Abs. 2 wird die Wortfolge „gemäß § 25 Abs. 5“ durch die Wortfolge „gemäß § 25 Abs. 6“ ersetzt. 13. Im gesamten Verordnungstext entfallen die Schillingbeträge und Klammersetzungen bei den Euro beträgen. Molterer Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH