Ordinance amending the Ordinance implementing EU-Regulations on the re-structuring of the Austrian sugar market
颁布于 2008-06-30 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Änderung der Verordnung zur Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- sugar, food safety and quality, processing/handling, inspection, offences/penalties
- 类别
- softs
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
1 von 2 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2008 Ausgegeben am 30. Juni 2008 Teil II 233. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor 233. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der die Verordnung zur Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor geändert wird Auf Grund der §§ 10, 11, 14, 22, 23, 26, 28 Abs. 2 und 30 des Marktordnungsgesetzes 2007 – MOG 2007, BGBl. I Nr. 55 Art. 1, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr.72/2008 wird verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor, BGBl. II Nr. 295/2007, wird wie folgt geändert: 1. § 2. Abs. 1 lautet: „(1) Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist im Hinblick auf die §§ 3, 4, 5, 7 und 9 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.“ 2. Im 2. Hauptstück wird der 1. Abschnitt gestrichen. Der 2. Abschnitt erhält die Bezeichnung „1. Abschnitt“. § 9 erhält die Bezeichnung „§ 3.“ Die §§ 10 bis 14 erhalten die Bezeichnungen „§ 5“ bis „§ 9.“ Die §§ 15 bis 17 erhalten die Bezeichnung „§ 13“ bis „§ 15.“ Nach § 3 wird folgender § 4 (neu) eingefügt: „Mitteilung des Zeitraums § 4. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt den Zeitraum nach Art. 3 Abs. 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 fest. Die AGRANA Zucker GmbH und die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m.b.H. sind davon gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 in Kenntnis zu setzen.“ 3. Nach dem 1. Abschnitt wird folgender 2. Abschnitt (neu) eingefügt: „2. Abschnitt Durchführung der befristeten Beihilfe für Österreich Nationales Umstrukturierungsprogramm § 10. (1) Die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m.b.H. hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor dem 31. März 2009 die in Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 angeführten Mindestangaben zur Prüfung und Aufnahme in das nationale Umstrukturierungsprogramm mitzuteilen. (2) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt der GmbH. nach Abs. 1 die durch die Kommission festgestellten und mitgeteilten Mittel, die im Umstrukturierungsfonds für die befristete Beihilfe für Österreich verfügbar sind, unverzüglich schriftlich mit. (3) Erfordern diese Mittel eine Anpassung des nationalen Umstrukturierungsprogramms, hat die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m.b.H. dem Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor dem 31. August 2008 oder 2009 entsprechend der BGBl. II - Ausgegeben am 30. Juni 2008 - Nr. 233 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Mitteilung nach Abs. 2 angepasste Mindestangaben im Sinne von Abs. 1 zur Prüfung und Aufnahme in das nationale Umstrukturierungsprogramm mitzuteilen. (4) Die AMA ist von der Notifikation eines Umstrukturierungsprogramms nach Abs. 1 oder Abs. 3 an die Europäische Kommission unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Fortschrittsbericht § 11. (1) Die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m.b.H. hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich vom Stand der Durchführung des nationalen Umstrukturierungsprogramms in Kenntnis zu setzen. Zu diesem Zweck ist ein Fortschrittsbericht gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 vorzulegen. (2) Vor Auszahlung der letzten Tranche der befristeten Beihilfe ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein endgültiger Fortschrittsbericht gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 zu übermitteln. (3) Der AMA ist jeweils eine Kopie dieser Fortschrittsberichte durch die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m.b.H. zu übermitteln. Nationale Beihilfe § 12. Die Auszahlung der nationalen Beihilfe gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 erfolgt durch die AMA mit Bescheid.“ Pröll