Ordinance amending the Meat Processing Plant Hygiene Ordinance
颁布于 1996-11-26 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- meat, hygiene/sanitary procedures, packaging/labelling, processing/handling, food safety and quality
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643. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der dit- Flf'i<.:rhvf'rarhf'itune-.ht>tri••ht~-Hygi;•never1lrrlnung ßPämiert wird Auf Grund des § 17 Abs. 3, des § 35 Abs. 9 und des § 38 Abs. 2 und 3 de~ Fleischuntersuchungsge sett.es, BGBI. Nr. 522/1982, zuletzt geänderr durch die Bundesgesetze BGB!. Ne 118/1994 und 1105/1994, wird verordnet: U1e rit:1~t11Verarbe1tungsbelnebe•Hyg1cneverorctnung, BG81. Nr. 39//l'l::14, wrrd wie rotgt gean 1. Im (nhalcsverzeichnis wird nach dem Anhang C :rngefügt: ,,ANHANG D Et11sondere Au~nahmen fi.!r B.itriebe b.::i d{lr Herst.::llung \'Qll Erz,:mgnisse-n, wekho weniger als zehn Gewichts-Prozente frisches Flt:isch und Fleischen:eugnissc enthalten." 2. In § 2 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt: .,5. Umpackzentrum·. Betrieb oder Teil eine!:\ Betriebes fü( das Umhüllen und Veqiacken vm1. Flel-;.d:v erzeugnissen sowie für das erneute Zusammenstellen oder d35 erneute Verpacken von umhüllten Fleis-:herzeugnissen für das Inverkehrbringen." 3. Nach § 6 wird folgender§ 6a eingeftigt: „g 6a, \1) Umpack1:t::nlren, In dt::nen Flc!scl!t::r:.t::ugnissr; u!me vorta.:nge~ Entfc1uen Ut::r Uwhilllung k:diglich neu zu~ammengestel!t werden, müssen den einschlägigen Bedingungen gemäß Kapitel 6 Z I des Anhangs B entsprechen. (2) Umpackzentren, in denen Waren aus ihrer Umhüllung entnommen und neu umhüllt und verpackt werden. müssen den Bedingungen gem/fü Anhang A und Kapitel I L I ltt. A, Ji. V, t::. !:, U und L L JJC. :t. c, i undj des Anhangs B entsprechen, (3) Fleischerzeugnisse, die gcrnäß Abs. l behandelt wurden, mllsst:n das Genußtaug!ichkcilskenn 1,eic-hen des ursprünglichen Herstellungsbetriebe, tragen. (4) flcischerzeugrnsse, die gemäß Abs. 2 behandelt wurden. sind mit einem Genußtauglichkeits kennleichen nach Kapitel 5 des Anhangs B Zll versehen, in welchem die dem Umpackzentrum zugeteilte Veterintirkontro!lnummer aufscheinen muß. i,3) Wenku f"lt'lsi.:ht:li,l!'Ugnlsse n:1~düeÜCIIC!l Urspntng.\ JICU LU~UlllllJCll!,!:CSlClh. ~(J ISl da:, Ornrnß 1aug1ichkei1skennzeichen des Umpackzentrums :tuf der lerzren (äußersten) Verpackung. die im Umpack zentrum vorgenommen wurde, anzubringen. (6) Umpackzentren müssen über cm Buchführungssystem verfügen, das der zuständigen Behörde ennöglicht den Ursprungsbetrieb eines umverpackten Erzeugnisses zu ermitteln.'' 4. § 9 Abs. 3 Z 3 lautet: ,,3. Entnahme von Proben. die durch eine gemhß § 27 F!eischunter~uchungsgeset;: berechtig1c Anstalt QJ<::l d•w.:h gem'J.ß Mi 42, 45' odc.1· 50 Le\Kn~milJ;e\ge~ctz \')15, DGlli. Hi. '0G. bi:.ri:.thügtt. A.n.,1,1\ ten oder Personen untersucht werden müssen; hiedurch ist die Wirksamkeit der Reinigung~• und Desinfektionsmaßn:1hmcn zu kontrollieren und die Einhaltung der in der Verordnung festgelegten Bestimmungen zu überprüfen:'· 5. § 1 () lautet: .,§ lO. ( 1 l Für folgende Betriebe gehen die nachstehen<lcn Ausnahmebestimmungen: l, Betriebe gemäß §§ 15 und 15a der FriKhlleü,ch•Hygieni:verordnung, BGB\. Nr 396/19'34, in der j,:wdb gdtc:w.leu ra55ung, rJie .i.uch flciJ.,;hcr1:c1..1gnLüc bcntdkn und die~<:: nur in ÖMcrrdch in Verkehr bringen und 2. Fleischverarbeitungsbetnebe. d1~ nicht unter Z 1 fallen, Jedoch wöchentlich weniger als 7.5 t Fk:ischerzeugnissc oder l l Ganseleberpastete (foie gras) herstellen, k.1nn 11,i> 'R,~7irk-~vl'rwr.lT11ne~hi>hllr.-lr• m1f J\Tilr'.l2' Au~nahmefl von rli>n Anforderuncen g~mäfl Z I dts Anhangs A hinsichtlich Lagerung der Ausgangss1offe und Endprodukte, gemäß Z 12 erster Sat1, d.:s An hangs A hinsichtlich der Zulässigkeit von Schränken stan Umkleidcrtiumen und gemäß Kapirel 1 Z I und 2 des Anhangs B gewähren, sofern zumindest die Bedingungen des Ahs. 3 erfüllt srnd, Darüber hmaus gehende Arbcitnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt. (2) Auf die Lagerung llnd d,rn Transport wn Erzeugnissen dieser Betriebe, die bei Raumtemperatur gelagert und tran~portiert werden dürfen, sind die Bes1immungen von Kapitel 6 des Anhanges B nicht anzuwenden. (3i Für Betriebe gemäß Ab~. 1 gelten folgend0 B0,Jing11ngew 1. Wenn eine Lagerung der Ausgangsprodukte erfolgt, so muß hierfür ein Raum oder eine geeignete Vorrichtung vorhanden sein. wobei die erforderliche Lagerungstemperatur gegebenenfalls durch eine Kuhleinrichtung gewahrle1stet ~ein muß, Der Raum oder die Vorrichtung muß dem Anhang A entsprechen. 2. Es muß ein geeigneter, dem Anhang A cnrsprcchemler Raum ,:,ur Bearbeituagder Ausga11gsswffo und zur Produktion der Erzeugnisse vorhanden sein, 3. Wi:nn eine Lagel'ung der Endprotluk!e erfolgt so muß hiertür ein Raum oder eine geeignete Vor• richtung vorhanden sein, wobei die erforderliche Lagerung~tempera1ur gegebenenfalls durch eine Kuhldnm:hlullg gi:wälulcislel ~eiu muß. Dei Raum tx.lc1 Uic Vu11li.;htung muß 1km Auh,;mg A entsprechen. 4. Anstelle des Erfordernis~es von Umkle1Jeräumen gemäß Anhang A Z 12 genügen Kästen zur Autbewahrung der Kleidung. Darüber hinausgehende Arbeirnehmerschutzvorschriften bleiben 11nlwl'i'ih11 " 6. § 11 lautet: ,,§ 11. (1) Für die Produktion von Ew:ugnissen, welche weniger als zehn Gewichts-Prozente (im Verhältnis wm Gewicht des verbrauchsfertigen Enderzeugnisses) frisches Fleisch und Fleischerzeugnis" ~e einh;ihen, geilen Uie im Anlumg D ange(ulu Lt:11 Au!,ua1wn::u. (2) Betriebe gemäß§ 17 Frischtleisch-Hygieneverordnung. BGBL Nr. 396/1994. in der jeweils gel tenden Fassung. sowie Betriebe gemäß §§ 16a oder 17 Getlügelf1eisch~Hyg1eneverordnung, BGBL Nr. 403/1994, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen auch Fleischerzeugnisse her~tcl!en, sofern dir. Er:tt:ugulsse ausschlleßllt.:11 an Üll und Stt:lk OÜ<:!! iH dw:1 Ull (.]eil PwiJululum,1au1J1 i:lllglt:IIL!;:IIÜ\:ll Vc1 kaufsräumlichkeit unmittelbar an Letztvcrbrnucher oder an einen Abnehmer aus dem Kreis der in § 1 Abs. 2 genannten Personen und Eintichumgcn abgegeben werden. Die Ausst.wwng der Prod1Jk1frmsbereJ che zur Herstellung von Fleischerz,eugnisscn muß eine hygienisch einwandfreie Herste!lung der Erzeug• ni:.:.e gewlihrleisten und den B,:,stimmungen de~ Ar1h.nngr.;: der.Rkhd;nii' rl,-~ R.ifP~ v,:,m IJ. Tuni lQQ', über die Lebensmittelhygiene (93/43/EWG). CELEX.Nr.: 393L0043, entsprechen:' 7. § 13 Abs. 3 erster Satz lautet: ,J3,miebe, die Ausnahmen gemäß § 10 Abs. 1 Z l in Anspruch nehmen, und Betriebe gemäß § 11 Abs. 2 mussen den 8estutunungen dieser Verordnung hinsiehll1cn Cer baullcllen una tler ate Ernficnmng nerref. fendcn Ausstattung erst ab 1. Jänner 1998 entsprechen." 8. Nach§ 13 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefugl: .J5) Betriehe. die nicht den Bestimmungen des ~ 10 Abs. l Z l oder des ~ 11 Ab~. 2 untcrliceen. die keine Übergangsfrist gem:iß Abs. 1 in Anspruch nehmen und bei denen durch den Landeshauptmann festgestellt wurde, daß die Bestimrnungen dieser Verordnung eingehalten werden, ~ind vom Bundesmini• ster für Gesundheit und Konsumentenschutz in den ,Amtlichen Veterinämachrkhten'' als ,:.um innerge meinschaftlichen Handelsverkehr geeignet zu veröffentlichen Bei Betrieben, die den diesbezüglichen Anforderungen nicht mehr entsprechen, is1 der Entfall dieser Eignung in gleicher Weise kundzumachen. 206. Stück - Ausgegeben am 26. November 1996 - Nr. 644 bis 646 4499 Der Landesh::iup(mann hat dem Bundesminister für Gcs.undhett und Kunsumenrenschutz eine Liste der entsprechenden Betriebe vorwiegen sowie alle Änderungcn dieser L1:-.te unver1üglieh rnit,m<"ilt>n (6) Betriebe, die dem§ 10 Abs. l Z I oder dem§ 11 Abs. 2 unterliegen oder die Übergangsfrist ge mäß Abs. 1 m Anspruch nehmen. smd vom Landeshauptmann zu registrieren."' 9. Anhang A Z 2 lit. e laucct: ,,e) ts mul.i eine ausreichende Belüftung sowie gegebenenfalls eine zufriedenstellende Entnebelung. um die Kondenswasserbildung an Flächen wie Wände oder Decken ~oweit wie mog!ich zu ver hindern, gewährleistet sein.·' 1 (). fm Anhang A wird nach Z 9 folgende Z 9a eingefügt: „9a. Es müs~en geeignete Vorrichtungen zur Reinigung und Oe-;infoktion der Einrichtungen i.md der Gerate vorhanden sein. Zur Desinfektion isl Wasser mi1 einer Temperatur von mindestens 82 °C zu verwenden, Über Antrag kann die Bezirkwerwaltungsbehördc auch die Anwendung von an• deren, gleichwerl!gen Arten der Desinfektion genehmi.uen." 11. Anhang A Z 13 lautet: ,.13. Wenn die Produktionsmenge wenigstens einmal täglich Kontrolluntersuchungen erforderlich macht. so muß ein geeigneter, ausreichend ausgestaneter, verschließbarer Raum vorhanden sein, rlt>r rlt>m tiPrlrztli,~hen Dienn zur Verfügung steht; an~on::aen reicht cm..:: hinrd,hcnd geräumige. verschließbare Vomchtung zur Aufbewahrung von Ausrlistung und Geräten." \2. Im Anhang A wird riach Z 15 folgende Z !Sa eingefügt: ,,!Sa. Setzt das angewendete Verführen zur Herstellung der Erzeugnisse vor;ius, daß '-:ein Was~er vu1harn.len sein darf, so sind die ct1esbezugl!chen Vorschntten der Z I bis 15 dieses Kapicel:-;, insbesondere die Vorschriften der Z 2 lit. a und g, von der Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag entsprechend anzupassen. Im Rahmen einer solchen Ausnahme konnen in den betreffen den Betriebsräumen gleichwertige Reinigungs- und Desmfoktionsverfahrnn angewendet wer 11„n, hf'i rl"""'' k"'in Wa~i,:.r v~rwendtt wird.'" 13. Im Anhang A Z 16 wird lit. a folgender Satz angefügt: ,,Die Haufigkeit der Reinigung und Desinfektion und die verwendeten Verfahren müssen den Grundsät• zen des§ 9 Abs. 3 Z l bis 3 entwrecher,i." 14. Anhang A Z 16 lit. e lautet: „e) Reinigungs-, Desinfektions- u:1d Wammgsm11te! sind entsprechend den Hcrstel!erangabcn so zu verwenden, daß sie sich nicht nachteilig auf Maschinen, Ausrüstung, Ausgangsprodukte und Er zeugnisse auswirken. Nachdem sie ge1einiit und desinfiziert ,inrl. sind Arhf'ir~" 11nrl Fin,i,·h tungsgegenstände gründlich mit Trinkwasser abzuspülen, es sei denn, daß eir. Abspülen nach ordnungsgemaßer Ausführung der Gebrauchsanweisung unnötig Jsr. Reinigungs•, Desinfektions· und Wartungsmittel sowie zur Reinigung, Desinfektion und Wartung verwendete Geräte sind im Raum oder der Vorrichtung gemäß Z 14 auf-.:ubewahren:' 15. Anhang B Kapitel 2 Z 2 wird folgender Satz angefügt: ,Jm Fa!le der Herstellung von 1'7eischerzeugnissen flir den innergemeinschaftlichen R' .. ndelsverkehr ist die Verwendung von anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs als Fleisch nur zulässig, wenn diese Erzeugnisse den Anforderungen der einschl:.i2ic-cn Gemeinschaf1~w1r~r.hri fr<'n ßt>mlgf'n " 16. Im Anhang B Kapitel 4 wird nach Z 3 folgende Z 4 angefügt: „4. Sofern dies nicht bereits nach den Bestimmungen der Lebensmiuelkennzeichnungsverordnung 1993, BGB!. Nr. 72 in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist, ist die Umhüllung bzw. das Eiikett dttr Fleischerzeugni$~c an eü1cr u.ugcnfulligcn Std!c: gut k ,;;li<11 mit fulgt:mku A11ga1Jen zu versehen; a) Tierru11enJ, von der (denen) das Fleisch gewonnen wurde; bJ einer Angabe zur Idcntifiz:erung einer Menge von Erzeugnissen, die unwr teehnologisch ähnlichen Bedingungen gewonnen wurden und mir dl'.m~t>llwn Risiko behaftet sind ( Losken nzeu.:hn un g/Charge ); c) bei Verpackungen, die nicht für den Endverbraucher bestimmt sind: dem Herstellungsdatum oder emem Code, den der Empfänger und die zusmndige Behörde entschlüs~eln können und aus dem sich dieses Datum ableiten läßt ct) der ~achbeze1chnung." 17 A,h,ng B Kapitel 5 luuteL ,,Knrit<'I i::; Genußtauglichkcitskennzeichnung Fleischerzeugnisse müssen ein Genußw.uglichkdtskcnnzcichen tragen. Dieses Kennzeichen ist rnm Zci1punk1 der Herstellung oder unmiltdbar n.tdt der Herstellung im Betrieb oder im Cm packzen1rum an einer augenfalllgcn SLe!lc guL lt:;.l.J<11, u11 v1;:1 w 1~. 1iu..u u11d len.t1t enu1tkrbur 11nw· bringen. l)us Genußtuuglil'.hkeilsk,·m1zeich~n kann auf das Ew.:ugnis selbst oder ~eine Umhül lung aufgebracht v..enkn, sofern das Fk:ischerzeugni\ mi1 einer eigenen Umhüllung versehen i~L oder aber :i.uf das E1ikeu dic~er Umhüllung gemctß Z 7. Bei einzeln umhüllten und veqiackten Flci,;chcrz.:,ugnissen muß das Ganußt,tuglkhh•lt~k,:,nnz,?i1•h,•n n11r nC1f rlPr V,·rp,wlrnnr allfge hrncht werden, , Werden die Fleischerzeugnisse mrt einem Cenußtauglichkeibkcnnzeichen nach Z l ans..:hließend verpacke so ist diese Verpackung cht':nfalls mit dem Genußta.uglichk('itskennzeichen zu vcrseh~n. 3. Alw,ei,:;:h,rnd vun Z l Lind 2 k:·rnn c,11f rHP (;pn11fst:H1fdkhkf'it~kf'nn1dchnung jedes citlll:lncn Fleischerzeugnisses verzichtet werden. sofern A) das Genußtuuglichkei1skennze1chen gemaß Z 4 oder gemäß Z 5 außen an jedem (m Einz~l hande! zum Vcrkaut' angebotenen Packstuck, das die Fleischerzeugnisse enihlilt, angebracht wird: B) bei Fleischer7.eugnissen. die zur weneren Umhullung oder Verpackung in einem dem Fleislh untersuchung~gesetz, BGBL Nr, 52:!/1982. in der Fassung BGBL Nr. l \8/l994 und 1105/1994 unterliegenden Betrieb bestimmt ~ind. a) außen an den gen:mnten Packstücken an einer augenftilligen Stelle das Genußtauglichkeits kennze1chen des Versandbetriebes angebrm:hl unrJ dt!1 vmgc:.L'11i:m: Bl::::.llH1H11rngM)1t d..:u[ lich lesbar angegeben ist; b) der Beslimmungsbelrieb während des in § 9 Abs, 3 Z 4 genannten Zellraumes, über die Mengen. die Art und den Ursprung der Fleischerzeugnisse. die gemäß dieser Z angeliefort w-::rden, i\ufzeichnung<>n füllrt un<l diese ::iutbe,~•ahrt. Di;:-~e A(1f2o>11+1n„n~l'!1 ~inrl ,111f Vf>r. langen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Jedoch müssen in Umverpackungen enthalte ne Fleischerzeugnisse, die für den unmittelbaren Vcrbuf ohne weitere Verarbeitung bzw. Umhüllung bestimmt sind. gemäß den Z 1, 2 oder 3 lit A mit emer Genußtauglichkeits kennzeichnun.c: versehen sein; C) bei Fleischerzeugnissen, die nicht umhüllt oder verpackt sind, sondern unmittelbar dem E:n zelhandel lose zum Verkauf angeboten werden, a) das Genußtauglichkeitskennzc1chen gemäß Z 1 auf dem diese Erzeugnisse enthallenden Behältnis angebracht wird, b) der Hersteller während des tn ll Y Abs. J L 4 genannten Zeiuaumes über d!t' tvkngt'!n unU die Art der gemäß dieser z versandten Aeisi;her7,.eugnisse Aufzeichnungen führt und diese aufbewahrt und dabei auch den N:ur.en des Empfängers verzeichnet Diese Auflekhnun• gen sind auf Verlangen der BehörJe zur Einsicht vorzulegen. 4. Da:, Gc11ußlaug!id1kcil~l-,, o;;rn1ldd1c11 - <1u~3Lnommcn für rtd~chcrzcugnfa:;c ou:i Betrieben gcniüß § 10 Abs. 1 Z 1 oder§ 13 und für Erzeugnisse, die nicht aus Rohstoffen gemäß§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder Kapitel 2 Z l ht. a des Anhangs B stummen - hal den Anforderungen des § 27a Abs, 1 Fleischuntersuchungsverordnung, BGBI. 395/1994. in der jeweils geltenden Fassung, zu entspre i::ht:?n. rnob1?i 0i'"' lr,rlf'nnmmf'r. :111~ rlf'r hervoreehr, für welche Art von Erzeuinis~en der Betrieb zugelassen wurde, zusätzlich eingefügt werden kann, Die Größenangaben sind nicl:it bindend. 5. Das Genußtaugl1chkcitskennzeichen für Fleischerzeugnisse aus Betrieben gem:iß ~ 10 Abs, l Z 1 oder§ 13 und für Erzeugnisse, die nicht aus Rohst(Jffen gemäß§ 3 Ab~. 1 Z 1 bis 4 oder Kapitel 2 Z l lit. a des Anhangs B stammen, hat den Bestimmungen des § 27a Abs. 5 der Fleischuntersu chungsverordnung zu entsprechen, wobei eine Codenummer, aus der hervorgeht. für welche An von Erzeugnis~en der Betrii;-b ZlJgela~sen wurde, zusätzlich eingefügt werden kann. Die Größen angaben sind nicht bindend. 6. Der Veterinärkontrollnumrner im Genußtauglichkeitskennzeichen für Betriebe gemäß§ 11 Abs. 1 ist die Ziffer „8" und dn Bindestrich voranzustellen. 7. Das Genußtauglichkeitskennzeichen kann auf dem Erzeugnis selbst angebracht oder vor dem Umhüllen oder Verpacken auf die Umhl.illung oder Verpackung oder auf ein auf dem Erzeug11is angebrachtes Etikett aufgedruckt werden. Wird der Stempelaufdruck auf der Verpackung ange bracht, so mull gewuhrleistet sein. daß er tieim Offnen der Verpackung u:rswn wi1U. Au)g~~111Jw• men sind die Fälle, in denen die Verpackung selbst benn Öffnen 1,erstört wird. Bei Erzeugnissen m luhdi.:.·ht ver~chlossenet1 Beh:iltni~~t.;1n i~t du SLempel:tufdrud: ;it•f d<!tn Decb:!l oder auf dN Do~e unverwi~chbnr anzubringen. $. Das Gcnußtauglichkeitskennzckhen kann auch aus einer nicht entfernbaren Bcsch1ldenmg aus widl'rstandsfähigem M:nerial bestehen, die alle Hygieneunforderungen erfüllt und die Angaben nat:h 7. 4 Gdcr 5 tüi.)H. 9. Enthalt ein Flelscherzeugni~ ~mdcre Nahrungsmittel tierischen Ursprungs, wie Fischereierzeug nisse. Mo!kereierzeugnis:Se oder Eiprodukte, \O ist auf diesem Erzeugni~ nur ein einziges Genuß, tauglichkeitskennzeichen anzubringen." 18. Anhang B Kapitel 6 Z 1 1:iutet : .,L Fkischerzeugnis.~e sind 1n Räurnen gcmdß Kapitel I Z I Jit. A des Anhangs 8 :tu lagern, Abwei chend davon dürfrn sie in anderen Räumen gelagert werden, sofern folgende Bedingungen erfüll! sim.\: a) Bei Raumtemperatur nicht haltbare Fleischcoeul)'.nissc Jürfen in Kühlhäusern nach der Frislh• tleisch• Hygienevcrnrdnung oder in anderen Kuhlhrtusern, die dem § 16 Fleischuntersuchungsge setz unterliegen. gelagert werden. b) Bei Raumtempermur haltbare Fleischerzeugnisse durfcn in Lagerhäusern gelagert werden, die 5tabil gebaut sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind und vom Landeshauptmann hiertur zugelassen wurden:· 19. Anhang B Kapitel 6 Z 5 wird folgender Satz angefügt: .,Weiters ist der für die Kontrolle des Licferbetncbes zuständige Landeshauplmann anzugeben. Dies kann auch in codierter Form erfolgen.'" 20, Anhang B Kapitel 7 Z 2 lamet: ,,2. Der Betriebsinhaber eines Betriebes, in dem Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Be hältnissen hergcsrellt werden. oder ein von diesem bestellter Vertreter hat durch stichprobenmä ßtgc Kontrollen folgende:; ~kherrv!-1dkn. A) f\eischerz:eugnisse, die bei Raumtemperatur gelagert werden so!len, sind einer Wännebe handlung zu unter1!e\1en, durch die krankheltserregende Keime und Sporen krankheitserre• gender Mikroorganismen vernichtet oder inaktiviert werden. Über die Herstellungsparameter, wie Erhirzungsdauer. Temperatur. Ahfü!!un e. Griiße rler Behältnisse usw .. i~t Buch 7U führen, Dte Anlage für die Wärmebehandlung muß mit Kontrollinstrumenten ausgestattet sein, an• hand derer die sachgerechte Erhitzung der Behältnisse Uberpnift werden kann. B) Das für die Behältnisse verwendete Material muß die lebensm1ttelrechtlichen Anforderung•~n 1n bezug auf Stoffe erfüllen, die mir Lebensmitteln in BerUhrung kommen. C) 1J1e Tagesproduktion mutl m zuvor testgc!egten Abständen kontrolhert werden, damit cm i,uverlässigtr Verschluß der Behältnisse gewährleistet ist. Zu diesem Zweck muß eine geeig nete Vorrichtung zur Prüfung der Senkrechtfalzc, der Falzdec:kel oder der sonstigen Ver sch!Ussc der verschlossenen Behältnisse zur Verfügung stehen. 0) Der Hcr3tc!ler hat ,:u3tifz!ichc Stichprobcnkonm,!kn durchzuführen, um :.i,:::h~rzu:.tcllcn, dnß a) die sterilisierten Erzeugnisse sachg„recht erhitzt wurden; da,;:u tiat er zu verwenden: aa) lnkubationstests. Der lnkubatic,nstest ist tiber sieben Tage bei einer Temperatur von mindestens 37 ~c oder über zehn Tage bei einer Temperatur von mindestens 35 °C oder bei jeder anderen Kombination . .Zeit/Temperatur•'. die als glek:hwenill'. ancrkannl wunle, durchzuführen; ab) mikrobiolog1sche Untersuchungen des Inhalts und der Behältnisse im betriebseigenen Laboratorium oder in einem anderen nach§ 9 Abs. 3 Z 3 zugelassenen Laboratorium; b) die pasteurisicrren Erzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen den lebcnsrnittel• rechtlichen l\es1immungen genügen. E) Es sind die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um zu gewithrleisten, daß bereits ver, wendetes Kühlwasser einen Restchlorgehalt aufweist, sofern es sich nicht um Trinkwasser handelt." 2 L Anhang B Kapitel 8 Z 2 lautet : „2. Fleischerzeugnisse. die in Fertiggerichten enthalten sind, müssen unmittelbar nach dem Erhitzen a) entweder, sobald dies praktisch durchführbar ist. mit den anderen Zutaten vermischt werden, wobei in diesem Fall die Zeil. während der die Temperatur der Fleischerz.et1c:nisse zwischen 60 ~c und 10 °C liegt, hochstens zwei Stunden betragen darf, b) oder, auf 10 "C oder weniger abgekühlt werden, hcvor sie rnit den anderen Zutaten vermischt werden Andere Zubereitungsverfohtc'n dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde angewandt werden. Von einer demrtigen Genehmigung ist das Bundesministerium für Gesund heit und Konsumentenschut2' zwecks Un:errichttlrtg der Kommission der Europäischen Gemein schaften in Kenntnis zu setzen:' 22. Anhang C Kapitel 2 Z I liL A letzter Halbsatz burct: .. es sei denn, die Ausgangsprodukte werden innerhalb der unter Z 2 lit. D und E festgesetzten Fristen gesammelt und ausgeschmolzen." 23. Anhang C Kapitel 2 Z 2 lit. l lautet: ,J. Ausgdassene tierische Fette, die gemäß liL A bis E, G und H gewonnen wurden, können entweder im gleichen oder in einem anderen Betneb :,.ur Verbesserung ihrer physikalisch ,~h„mi<.i"hPn 7u<:.~rnrnen~etlung verfeinert werden, wenn sie den fol g:enden Nonnen entspn:• chen: llindcrfou ~chv..emefet1 S(Juqigcs T1erkü1perfütt Spe,sernlg Talg ':'.pe1sekn ':'.c'nmah '1 Premier S()nMiger ~""' 5cl1wd",;,· '"m ~,.,,,~f~n rnm jus (l) Vafeinem s~hrnalz \2) So1mige:; V~rfmnern Verfeinern FFS (m/m Ölsäure in %) m.v:imal 0.75 J,25 3,0 0,75 l,25 2.0 1.25 3,0 Peroxyct maximal 4 meg/Kg 4 mt:g/kg rj meg/k.g 4 weg/kg 6 1m:glkg 6 mcg/kg 4 meg/kg 10 meg/kg Feuchtigkeit und Fremdstoffe maximal 0,5% · Geruch, Ge schmack, Farbe nonnal (l) Au5gelassene tierische Fetre, die durch Ausschmelzen frischen Fettes von Herz, Netz, Nieren und Gekröse """ 1:i;,,,;~m 1;,~; ,,;,.,1,-;l:lM T~mp<'rall!r gP.wrmnen werden. sowie Fette aus den Zcrkgunp;sbetriebcn. (2) Fnsche Feue, du; durch Ausschmelzen des Fettgewebes von Schweinen gewonnen werden. 24. Dem Anhang C wird folgender Anhang D angefügt: „Anhang D Besondere Ausnahmen für Betriebe bei der Herstellung von Erzeugnissen, welche weniger als zehn Gewichtsprozente frisches Fleisch~ und Fleischl;'rzeugnisse enthalten 1. Die Vorschriften der Z 1 bis t5a des Anhangs A betreffen nur den Teil des Betriebes, in dem frisches Fleisch oder f-lelscherzeugnisse angeliefert, gelagert. behandelt und den Fleischerzeug„ nissen und/oder den Erzeugnissen zugesetzt und in dem diese Erzeugnisse verarbeitet und gela gert werden. 2. Kühlräume sind nicht erforderlich, wenri zur Herstellung von Erzeugnissen gemais § 11 Abs. l nur Produkte verwendet werden, die vollständig haltbar gemacht worden sind. 3. Sofern dadurch frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse nicht nachteilig beeinflußt werden, kann derselbe Raum für Arbeiten benutzt werden, die nach K::tpitel 1 Z 2 lit. a, b, c, d, e, g und h des Anhangs li m abgetrennten R.aumen aus5efUhH wc1Ucu wü;-,;-,eu. 4. Stellt ein Betrieb auch Nahrungsmittel her, die weder frisches Fleisch noch Fleischerzeugnisse enthalten, so können die in den Anhängen A und 8 genannten Räume und Anlagen auch für die Berstellung solcher Erzeugnisse verwendet werden. sofern dadurch frisches Fleisch und Fleisch crzcugni33c nicht hy.;ienisch na-1hteilig b,;eintlußt werden." 25. § l2 wird angefügt: ,,Das Inhaltsverzeichnis, §§ 2 Z 5, 6a, 9 Abs. 3 Z 3, lü, 11. 12, 13 Abs. 3 erster Satz, 13 Abs. 5 und 6 $OWie Z 2 lit. e, Z 9a, Z 13, Z 15a, Z l6 li1. a letzter Satz und lit. c des Anhangs A, Kapitel 2 Z 2 letzter Satz, Ka\1itet 4 24, Ka1:'litel 5, KaQitel 6 Z l und Z 5 letzter Satz, Kapitel ·1 Z 'J., Kapnel 8 z '2 des An hangs B und Kapitel 2 Z l lit. A letzter Ha!bsatz und Z 2 lit. I des Anhangs C sowie Anhang D treten in der Fass1ing der Verordnung 80B1 Nr. 643/1996 am 1. Janner 1997 in Kraft.§ 9 Abs. 2 dieser Verord• nung tntl mn ADJaur des J J. Dezember 199ö außer Kraft. Krarnrner