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奥地利的法律

Ordinance amending the Meat Inspection Ordinance 2006

颁布于 2007-04-03 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Fleischuntersuchungsverordnung 2006 geändert wird.
语言
German
类型
条例
国家
奥地利
主题
Livestock, Food and nutrition
关键词
inspection, animal by-products, food safety and quality, meat

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 1 von 2 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2007 Ausgegeben am 3. April 2007 Teil II 82. Verordnung: Änderung der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 82. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mit der die Fleischuntersuchungsverordnung 2006 geändert wird Aufgrund der §§ 34 und 53 Abs. 7 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007 wird verordnet: Die Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 lautet: „(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Untersuchung gemäß §§ 5 bis 8 der Lebensmittel Direktvermarktungsverordnung, BGBl. II Nr. 108/2006.“ 2. § 7 Abs. 2 lautet: „(2) Werden bei der Fleischuntersuchung amtliche Fachassistenten eingesetzt, so darf deren Verhältnis zu den amtlichen Tierärzten 3:1 nicht überschreiten. Werden auch Tierärzte im Rahmen ihrer Ausbildung zu amtlichen Tierärzten eingesetzt, so darf pro Untersuchungsteam nur ein amtlicher Fachassistent durch maximal zwei Auszubildende ersetzt werden. Davon unberührt ist der Einsatz von betriebseigenen Hilfskräften gemäß Art. 5 Z 6 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.“ 3. § 8 lautet: „§ 8. (1) Die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind vom amtlichen Tierarzt in einer Datenbank gemäß Anhang I Abschnitt II Kapitel I Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 aufzuzeichnen und dem Schlachthofbetreiber, dem Herkunftsbetrieb der Tiere und dem Landeshauptmann zu melden. Weiters ist der Statistik Austria die Anzahl der Schlachtungen aufgegliedert nach einzelnen Tierarten und Tierkategorien zu übermitteln. Die Pflicht zur Aufzeichnung bzw. Meldung besteht auch für alle sonstigen behördlichen Untersuchungen im Rahmen der Kontrollen nach §§ 51, 54, 56 bis 59 LMSVG. Dabei sind nach den organisatorischen Möglichkeiten elektronische Meldewege und -systeme zu nützen. (2) Jedes Untersuchungsorgan hat - allenfalls unter Mithilfe des Schlachthofbetreibers - bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zumindest folgende Daten aufzuzeichnen und zu melden: 1. Zahl, Herkunft, Alter und Kennzeichnungen sämtlicher zur Untersuchung angemeldeter Tiere, 2. die Ergebnisse der Untersuchungen vor und nach der Schlachtung sowie zusätzlicher Untersuchungen aufgegliedert nach Tierarten und Tierkategorien, wobei die Beanstandungsgründe in Form eines Code-Systems zu erfassen sind, 3. Art der Verwendung oder Entsorgung von als genussuntauglich befundenen Schlachtkörpern, Nebenprodukten der Schlachtung oder Eingeweiden, Schlachtabfällen sowie zwar tauglichen aber nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Teilen gegliedert entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vom 3. Oktober 2002 mit Hygienvorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002 S. 1). Diese Aufzeichnungs- und Meldepflichten gelten für Wild aus freier Wildbahn sinngemäß, wobei in diesem Fall an Stelle des Schlachthofbetreibers der Inhaber des Wildtierbearbeitungsbetriebes tritt. BGBl. II - Ausgegeben am 3. April 2007 - Nr. 82 2 von 2 www.ris.bka.gv.at (3) Im Falle von § 7 Abs. 6 obliegt dem hauptverantwortlichen amtlichen Tierarzt das Zusammenführen der Aufzeichnungen bzw. die Durchführung der Meldungen. Die übrigen Untersuchungsorgane haben ihn dabei zu unterstützen. (4) Die Eintragungen haben binnen 24 Stunden nach Vorliegen des jeweiligen Untersuchungsergebnisses zu erfolgen. (5) Die Datenbankeintragungen und allfällige schriftliche Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren. (6) Meldungen an ausländische Behörden bzw. Herkunftsbetriebe sind entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (Text von Bedeutung für den EWR), (ABl Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 27) über das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend durchzuführen.“ 4. In § 16 Abs. 2 wird das Wort „Rindern“ durch die Wortfolge „Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen“ ersetzt. 5. In § 17 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002)“. 6. § 17 Abs. 4 erster Satz lautet: „Die als genussuntauglich befundenen Schlachtkörper, Nebenprodukte der Schlachtung oder Eingeweide, die Schlachtabfälle sowie die zwar tauglichen aber nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Teile sind bis zur Abholung in gekennzeichneten geeigneten Behältern unter Verschluss kühl zu verwahren.“ 7. Der bisherige § 30 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“und es wird folgender Abs. 2 angefügt: „(2) § 1 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 16 Abs. 2 und§ 17 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2007, treten am 1. Mai 2007 in Kraft. § 8 und § 17 Abs. 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 82/2007, treten am 1. Jänner 2008 in Kraft.“ Kdolsky

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