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奥地利的法律

Ordinance amending the Meat Inspection Ordinance

颁布于 2000-10-12 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Änderung der Fleischuntersuchungsverordnung.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
奥地利
主题
Livestock, Food and nutrition
关键词
slaughtering, authorization/permit, food safety and quality, meat, cattle, inspection

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U 2223 2 II 415 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 12. Oktober 2000 Teil II 331. Verordnung: Änderung der Fleischuntersuchungsverordnung [CELEX-Nr.: 300D0418] 331. Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen, mit der die Fleischuntersuchungsverordnung geändert wird Auf Grund des § 1 Abs. 10, des § 38 Abs. 5, des § 45 Abs. 6 und des § 46 Abs. 2 des Fleisch untersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/ 1998, wird verordnet: Die Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 519/1996 wird wie folgt geändert: 1. § 4 lautet: „§ 4. Die Erlaubnis zur Schlachtung darf nicht erteilt werden, wenn bei dem Tier eine in § 20 Abs. 1 genannte Krankheit vorliegt, die nach dem Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung anzeigepflichtig ist, oder der Verdacht einer solchen Krankheit festgestellt wird. In diesem Fall ist nach den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes vorzugehen.“ 2. § 5 Abs. 1 lautet: „(1) Die Erlaubnis zur Schlachtung darf so lange nicht erteilt werden, als der Verdacht besteht, dass die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel durch Rückstände von Arzneimitteln, Antibiotika, Hormonen, Antihormonen, Stoffen mit hormonaler Wirkung oder den Hormonstoffwechsel spezifisch be einflussenden Stoffen, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Desinfektions- und Reinigungsmitteln, Pflanzen schutzmitteln oder sonstigen Stoffen, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, beeinträchtigt ist oder so lange sich das Tier in einer aufrechten Wartezeit befindet. Die Erlaubnis zur Schlachtung darf ebenso nicht erteilt werden, wenn Substanzen verabreicht wurden, deren Anwendung am Tier verboten ist.“ 3. § 9 lautet: „§ 9. (1) Die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung muss unmittelbar nach den vor der Untersuchung durchzuführenden Arbeiten vorgenommen werden. Bei Untersuchung der Tiere oder unmittelbar danach sind alle untauglichen Teile zu entfernen. (2) Abweichend von Abs. 1 dürfen die gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 untauglichen Teile (ausgenommen Rückenmark bei Rindern) außer in Schlachtbetrieben auch in anderen Betrieben, die dem Fleischunter suchungsgesetz unterliegen, oder in Betrieben gemäß der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung (veröffentlicht in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ Nr. 5a/1998 vom 1. Juli 1998, in der jeweils geltenden Fassung) entfernt werden, sofern diese Betriebe unter tierärztlicher Kontrolle stehen und hierfür behördlich zugelassen sind. Die Zulassung hat nach dem Verfahren gemäß § 49 EBVO 1998, BGBl. II Nr. 26/1999, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen und ist zu erteilen, wenn veterinärbehördliche Bedenken, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmung der TSE-Tiermaterial-Beseiti gungsverordnung, BGBl. II Nr. 330/2000, nicht bestehen.“ 4. Dem § 17 wird folgender Satz angefügt: „Die Bestimmungen der §§ 15 und 16 sind anzuwenden.“ 5. In § 20 Abs. 1 wird der Punkt nach Z 32 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 33 und 34 angefügt: „33. Bovine Spongiforme Encephalopathie; 34. Traberkrankheit bei Schafen und Ziegen.“ 2224 BGBl. II – Ausgegeben am 12. Oktober 2000 – Nr. 331 6. Am Ende des § 20 Abs. 2 Z 15 entfällt der Punkt und es wird folgende Wortfolge angefügt: „oder sich das Tier in einer aufrechten Wartezeit befunden hat.“ 7. Der Text des bisherigen § 22 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt: „(2) Weiters sind untauglich: 1. bei Rindern, Schafen und Ziegen ab einem Alter von einem Jahr, oder bei Schafen und Ziegen ab Durchbruch des ersten bleibenden Schneidezahns, der Schädel einschließlich des Gehirns nach dem Entfernen des Kopffleisches und das Rückenmark; 2. bei Schafen und Ziegen die Milz; 3. bei Rindern ab einem Alter von einem Jahr das Ileum; 4. bei Einhufern ab einem Alter von zwei Jahren die Leber und die Nieren.“ 8. § 25 lautet: „§ 25. Tauglich nach Brauchbarmachung – mit Ausnahme der veränderten Teile – ist Fleisch bei Befall mit lebenden oder abgestorbenen Finnen, und zwar bei Rindern mit Cysticercus inermis, bei Schweinen mit Cysticercus cellulosae und bei Schafen und Ziegen mit Cysticercus ovis, wenn die Voraussetzungen der Starkfinnigkeit nach § 20 Abs. 2 Z 13 nicht zutreffen und daher Schwachfinnigkeit vorliegt. Leber, Milz, Nieren, Magen, Darm, Gehirn, Rückenmark und Euter sowie das Fett dieser Tiere sind – falls diese Teile frei von Finnen befunden wurden und keine anderen veterinärpolizeilichen Verbote dem entgegenstehen – ohne Einschränkungen tauglich. Tauglich nach Brauchbarmachung ist auch Fleisch, das aus Gebieten stammt, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen wegen Schweinepest oder vesikulärer Schweinekrankheit unterliegen, soweit dem keine tierseuchenrechtlichen Hindernisse entgegenstehen und keine sonstigen Beanstandungsgründe vorliegen und durch die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen keine diesbezüglichen Ausnahmen oder abweichenden Bestim mungen gemäß § 7 Abs. 4 der Schweinepest-Verordnung, BGBl. Nr. 678/1995, in der jeweils geltenden Fassung erlassen wurden.“ 9. In § 29 Z 1 wird der Punkt nach lit. d durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. e angefügt: „e) Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen Gewinnung, Trennung, Lagerung, Kenn zeichnung sowie des Transportes und der Entsorgung der tierischen Abfälle und der nicht zum menschlichen Genuss geeigneten Tierkörperteile.“ 10. In § 31 wird der Punkt nach Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt: „8. die in § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Gewebe einschließlich Augen und Mandeln (Tonsillen) der in § 22 Abs. 2 Z 1 genannten Tiere.“ 11. Dem § 34 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Stoffe gemäß § 31 Z 8 sind gesondert zu sammeln, zu verwahren und entsprechend § 4 der TSE Tiermaterial-Beseitigungsverordnung zu behandeln und unschädlich zu beseitigen. Für die Lagerung sowie die Kontroll- und Aufzeichnungspflichten gelten die Abs. 1 und 2; darüber hinaus muss in einem Begleitpapier schriftlich auf das Vorliegen von Material gemäß der Entscheidung der Kommission Nr. 2000/418/EG (ABl. Nr. L 158 vom 30. Juni 2000) hingewiesen sein.“ 12. Dem § 36 wird folgender Satz angefügt: „§ 4, § 5 Abs. 1, § 9, § 17, § 20 Abs. 1 Z 33 und 34, § 20 Abs. 2 Z 15, § 22, § 25, § 29 Z 1 lit. e, § 31 Z 8 und § 34 Abs. 3 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2000 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“ Sickl Druck der Print Media Austria AG (vormals Österreichische Staatsdruckerei AG)

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